22-0901

Spielräume gegen dreiste gewerbliche Vermietung und Mietwucher nutzen

Antrag

Sachverhalt

In der letzten Bezirksversammlung wurde erneut das Thema der "Zwangs-Wohngemeinschaf-ten" erörtert. Hierbei werden ganze Wohnungen in einzelne Zimmer aufgeteilt, deren Miete einzeln dem ursprünglichen Mietpreis für die gesamte Wohnung entspricht. Dieses Geschäftsmodell umgeht häufig Mietpreisregulierungen und öffentlich-rechtliche Vorschriften, indem Zimmer möbliert und für mehr als drei Monate vermietet werden, um eine unzulässige Kurzzeitvermietung zu vermeiden.

Die geforderten Preise für diese Art der Unterbringung stehen jedoch in keinem Verhältnis zu einem angemessenen und nachhaltigen Wohnen in den vermieteten Zimmern. Gegen die überhöhten Preise kann wenig unternommen werden, da die jetzige Regulierung immer der Betroffenheit einer einzelnen, ausgenutzten Person bedarf.

Ein aus den Medien bekannter Fall betrifft ein Zimmer in der Straße „Bei der Apostelkirche 13“, dessen Miete dem Preis entspricht, der noch 2019 für die gesamte Wohnung gezahlt wurde. Ein weiteres Zimmer in der Wohnung, welches nur sechs Quadratmeter groß ist, wird ohne Heizung für 700 Euro im Monat angeboten. Obwohl dieser Fall sowohl öffentlich als auch politisch hohe Wellen schlägt, sind die Möglichkeiten der Behörden bislang begrenzt. Das Bezirksamt Eimsbüttel teilte t-online auf Anfrage mit, dass diese Art der Vermietung zwar geprüft worden sei, aber keine Verstöße gegen geltendes Recht vorlägen. Ein Verfahren wegen eines möglichen Leerstandes laufe noch ansonsten bestehe "kein rechtlicher Spielraum", das Modell zu untersagen.

Aber die Behörden müssen hier genauer hinschauen. Es bestehen durchaus Möglichkeiten, dieses Gescftsmodell unattraktiver zu machen, indem sehr genau geprüft wird, ob wirklich alles dem geltenden Recht entspricht.

So scheint beispielsweise die Nutzung des Zimmers ohne Heizung gegen das Wohnraumschutzrecht zu verstoßen.Gemäß § 3 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) müssen Wohnräume Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse erfüllen. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn eine Heizungsmöglichkeit fehlt oder ungenügend ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbWoSchG). Die Fachanweisung zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) stellt klar, dass die ausschließliche Bereitstellung mobiler elektrischer Heizgeräte nicht ausreicht (Nr. 3.2.1 der Fachanweisung).

Der vorliegende Sachverhalt erfüllt diese Bedingungen. Das Fehlen einer Heizung in dem ca. sechs Quadratmeter großen Zimmer stellt einen erheblichen Mangel dar, der die Wohnnutzung unzumutbar macht.

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten,

1. aufgrund der im Sachverhalt geschilderten Umstände ordnungsgemäße Zustände herstellen zu lassen, und eine Wohnnutzung in dem betreffenden Zimmer in der Straße „Bei der Apostelkirche“ zu untersagen

2. zu prüfen, ob weitere Verstöße gegen baurechtliche, wohnraumschutzrechtliche oder sonstige Vorschriften vorliegen, und diese entsprechend zu ahnden

3. dem für Wohnraumschutz zuständigen Ausschuss in spätestens sechs Monaten über die Fortschritte bezüglich der Punkte 1 und 2 zu berichten.

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten,

sich bei den zuständigen Fachbehörden für eine verbesserte Regulierung gewerblicher Kurzzeitvermietungen einzusetzen und zu empfehlen, § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) dahingehend zu überarbeiten, dass bereits das Anbieten überteuerten Wohnraums geahndet werden kann.

Mikey Kleinert
und Fraktion Die Linke in der Bezirksversammlung Eimsbüttel

Anhänge

keine

Lokalisation Beta
b. d. Apostelkirche

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