21-2816

Sperrung der Straße Mesterfeldweg für den motorisierten Individualverkehr Drs. 21- 2669, Beschluss der BV vom 24.02.2022

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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31.03.2022
28.03.2022
Sachverhalt

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 27 wie folgt Stellung:

 

  1. Lage/Ausgangssituation

Die Straße Mesterfeldweg befindet sich zwischen den Straßen Möhlenort und Elbgaustraße. Die Einfahrt aus Richtung Elbgaustraße wird durch das Verkehrszeichen (VZ) 267 (Verbot der Einfahrt) untersagt. Das Zusatzzeichen 1022-10 gestattet die Einfahrt für Radfahrende. Die Einfahrt für den motorisierten Verkehr ist somit lediglich über die Straße Möhlenort zulässig. Der Mesterfeldweg befindet sich in einer Tempo 30-Zone.

Die Fahrbahnbreite beträgt drei Meter. Fuß- und Radwege sind nicht vorhanden. Die Straße wird sowohl von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Kraftfahrzeugen genutzt.

Die geringste Nutzung erfolgt durch den Kraftfahrzeugverkehr. Hierbei dürfte es sich um Anwohner aus dem Möhlenort (und angrenzende Straße) sowie Kleingartenbesitzer (- besucher) handeln, die den Mesterfeldweg in Richtung Elbgaustraße verlassen. Zu Fuß Gehenden und Rad Fahrenden dient die Straße als Verbindungsweg.

Von den angrenzenden Bewohnern wird der Mesterfeldweg sehr vielfältig genutzt (Erholungsfläche, Spazierweg und Spielfläche für Kinder).

Die Frequentierung der Straße variiert nach Jahreszeit und Witterungsverhältnissen.

 

  1. Bewertung

 

Die Bestimmungen zur Anordnung von Fahrradstraßen sind in der Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

Demnach sollen Fahrradstraßen dem Radverkehr ein zügiges und komfortables Vorankommen ermöglichen. Im Unterschied zu Tempo 30-Zonen dienen sie dagegen nicht der allgemeinen Verkehrsberuhigung zur Wohnumfeldverbesserung.

Zudem ist die Anordnung einer Fahrradstraße mit ihrem generellen Bedeutungs- und Regelungsgehalt (z.B. Nebeneinanderfahren von Rad Fahrenden, keine Maßnahme der Verkehrsberuhigung) nicht geeignet, in eine Tempo 30-Zone (Maßnahme der Verkehrsberuhigung) integriert zu werden.

Außerdem wäre für die Einrichtung einer Fahrradstraße im Zweirichtungsbetrieb eine Kernbreite von vier Metern erforderlich, der Mesterfeldweg ist lediglich drei Meter breit.

 

Die Einrichtung einer Fahrradstraße würde somit dem Wunsch der Bezirksversammlung nach Verkehrsberuhigung entgegenstehen. Zu Fuß Gehende und Kinder, die Fahrrad fahren lernen wollen, müssten dem Radverkehr Platz machen und sich ausschließlich am Fahrbahnrand aufhalten. Weiterhin ist die Breite der Fahrbahn nicht geeignet, eine Fahrradstraße einzurichten. Außerdem befindet sich der Mesterfeldweg bereits in einer Tempo-30-Zone. Tempo -30-Zonen dienen der Verkehrsberuhigung.

Zuletzt ist die Straße Mesterfeldweg eine dem Straßenverkehr öffentlich gewidmete Straße. Die Einrichtung einer Fahrradstraße unter Ausschluss des motorisierten Verkehrs würde eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich machen.

 

Die VD 5 kann daher dem Antrag auf Anordnung einer Fahrradstraße aus den oben genannten Gründen nicht zustimmen.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine