21-0272

Sicherheit für Schülerinnen und Schüler erhalten - Erhalt / Versatz des Fußgänger-Überweges vor der Max-Traeger-Schule Drs.20-3690 BV-Beschluss vom 30.04.2019

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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18.11.2019
24.10.2019
Sachverhalt

 

Zu der Beschlussempfehlung der Bezirksversammlung vom 30.04.2019 (Drs.Nr. 203690) nimmt das Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR) wie folgt Stellung:

 

Die vergangenen Stellungnahmen des Fachamtes MR haben nach wie vor Bestand.

 

An der Max-Traeger-Schule wurden im Sommer 2017 umfangreiche Umbauarbeiten an den Außenanlagen vorgenommen. Ein wesentlicher Teil des Umbaus war die Verlegung des Haupteingangs zur Schule weiter in Richtung Süden. Aufgrund dieser Verlegung wird davon ausgegangen, dass der Fußgängerüberweg (FGÜ) in seiner jetzigen Lage nicht mehr angenommen wird. Zu einer Wiederherstellung bzw. Verlegung des FGÜ nahm das zuständige Polizeikommissariat (PK) entsprechend der Beschlusslage vom 29.03.2018 (Drs.Nr. 202859) wie folgt Stellung:

 

"Bereits im Vorfeld der Baumaßnahme Umlegung des Eingangs der Max-Träger-Schule, wurde die zuständige Sachbearbeiterin […] des Schulbau Hamburg darauf hingewiesen, dass bei Umlegung der Zuwegung des Schulgeländes der FGÜ entfallen muss.

Diese wurde seitens des Schulbau Hamburg bereits billigend in Kauf genommen und die Baumaßnahme zur Umlegung der Zuwegung zwischenzeitlich auch vollständig abgeschlossen.

 

Die Neuanlage eines FGÜ im Baumacker kommt deshalb schon nicht in Betracht, da die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) FGÜ in Tempo 30-Zonen als entbehrlich bezeichnet.

Ausnahmen hiervon wären allenfalls möglich, wenn die Werte für empfohlene Einsatzbereiche eines FGÜ erreicht würden, was in der Straße Baumacker nicht der Fall sein wird.

 

 

 

Hierzu korrespondiert auch die Stellungnahme des Senats an die Bürgerschaft „Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen“ (Drs. 18/4342) vom 31.06.2006 wonach eine Ausnahmesituation sich an den Kennzahlen orientieren muss, also ein starker Verkehr und eine hohe Fußgängerdichte herrscht.

 

Grundsätzlich hat die Stellungnahme des PK 272 – StVB ([…] vom 03.04.17) weiterhin Bestand, mit der Aussage, dass eine Neuanlage eines FGÜ im Baumacker nicht in Betracht kommt."

 

Auch der Metrobuslinienverkehr stellt in dem Sinne kein erhöhtes Verkehrsrisiko für die Schulkinder dar, da auch dieser an die Einhaltung der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sowie die gegenseitige Rücksichtnahme gebunden ist.

 

Ohne die Zustimmung von PK und Verkehrsdirektion (VD) kann eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung für den FGÜ nicht in Aussicht gestellt werden. Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist jedoch zwingend für die Einrichtung des FGÜ erforderlich.

 

Anhänge

keine