20-3627

Referentenanforderung: Elektromagnetische Strahlung durch Mobilfunkmasten Drs. 20-3217 Beschluss der BV vom 27.09.2018

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

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25.04.2019
24.04.2019
Sachverhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der o.g. Referentenanforderung zu einer Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Umwelt, Wirtschaft und Verbraucherschutz des Bezirks Eimsbüttel wurde vereinbart, eine schriftliche Stellungnahme zu senden.

 

Dies vorausgeschickt, nimmt die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) unter Beteiligung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) zu dieser Drucksache wie folgt Stellung:

 

Stellungnahme zu Intensität und Auswirkung von elektromagnetischer Strahlung
– auch in Relation zu weiteren Strahlenquellen – sowie das Verfahren im Umgang mit Strahlung durch Mobilfunktürme

 

  1. Intensität und Auswirkung von elektromagnetischer Strahlung

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz nimmt zu den „Gesundheitlichen Wirkungen elektromagnetischer Strahlung durch Mobilfunkmasten“ wie folgt Stellung:

 

Im Bereich des Mobilfunks werden hochfrequente elektromagnetische Felder (kurz: HF-Felder) eingesetzt, um Informationen (z. B. ein Telefongespräch) zu übertragen. HF-Felder bilden einen Teil des elektromagnetischen Spektrums, genauso wie beispielsweise das für uns sichtbare Licht. Das elektromagnetische Spektrum wird eingeteilt in verschiedene Bereiche, welche sich durch die Frequenz unterscheiden. Die Frequenz ist die wesentliche Eigenschaft der Strahlung und ein Maß für deren Energie. Bei nieder- und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern

 

 

 

und bei optischer Strahlung, an deren hochfrequentem Ende das sichtbare Licht und die UV-Strahlung stehen, wird von nicht-ionisierender Strahlung gesprochen.

 

Anders als ionisierende Strahlung (Röntgenstrahlung, z. B. bei der medizinischen Anwendung, oder extrem hochfrequenter Gammastrahlung, etwa bei dem Zerfall radioaktiver Stoffe) vermag ein hochfrequentes elektromagnetisches Feld nicht, chemische Verbindungen zu zerstören. Die Energie ist zu gering, um beispielsweise das Erbmaterial direkt zu schädigen und damit unmittelbar an der Entstehung von Krebs beteiligt zu sein. Die Wirkung ist also eine gänzlich andere.

 

HF-Felder führen ab einer gewissen Intensität zur Erwärmung der Körperteile, die sie durchdringen (thermische Wirkung). Genauer gesagt wird die Energie der HF-Felder durch die Wechselwirkung mit dem Gewebe in Wärme umgewandelt. Der Körper kann diese zugeführte Wärme durch Thermoregulation in gewissem Umfang ausgleichen, z. B. durch verstärkte Durchblutung oder Schwitzen. Werden bestimmte Schwellenwerte überschritten und die Thermoregulation gestört, so kann dies Auswirkungen auf die Gesundheit (Störung des Stoffwechsels u. a.) haben. Dies konnte in Tierexperimenten[1] nachgewiesen werden.

 

Die Exposition durch HF-Felder von alltäglichen technischen Anwendungen ist so gering, dass die verursachten Temperaturerhöhungen so unwesentlich sind, dass nach derzeitigem Stand der Wissenschaft[2] negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht nachweisbar sind. Das bedeutet, dass insbesondere unterhalb der einzuhaltenden Grenzwerte[3], gesundheitliche Wirkungen nicht auftreten.

 

Einschränkend ist jedoch anzumerken, dass aufgrund der relativ kurzen Zeit der Nutzung der Mobilfunktechnologien durch einen breiten Teil der Bevölkerung die Langzeitwirkungen noch nicht bekannt sind und weiter untersucht werden müssen. Die internationale Kohortenstudie COSMOS („Cohort Study of Mobile Phone Use and Health“)[4] untersucht seit 2007 bzw. 2008 die Gesundheit von ca. 290.000 erwachsenen Mobilfunknutzern aus Dänemark, Finnland, Schweden, den Niederlanden und Großbritannien sowie zukünftig in Frankreich über einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren.

 

Des Weiteren ist für den neuen Mobilfunkstandard 5G die Nutzung zusätzlicher Frequenzbänder im Zenti- und Millimeterwellenlängenbereich vorgesehen, für die bisher nur wenige Forschungsergebnisse vorliegen, so dass auch hier weiterer Forschungsbedarf besteht. Das Bundesamt für Strahlenschutz sieht die Ergebnisse des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms2 zu den bisher genutzten Frequenzen als wahrscheinlich auf die 5G-Frequenzen übertragbar an.

 

 

 

 

In Hinblick auf die unbekannten Langzeitwirkungen und den Einsatz neuer Technologien in immer neuen Frequenzbereichen ist aus Sicht des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes und des Strahlenschutzes grundsätzlich ein besonnener Umgang mit der Technik zu begrüßen und die Exposition auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.

 

Hinweis zu Mobilfunk-Basisstationen

Mobilfunk-Basisstationen bestehen aus Antennenträgern mit je mehreren Mobilfunkantennen. Die dort zum Einsatz kommenden HF-Felder werden oft überschätzt. Die Exposition ist beispielsweise geringer als diejenige durch die Handynutzung selbst oder durch Rundfunk- und Fernsehsender. Hinzu kommt, dass bei hoch gelegenen Montagen (z. B. auf Türmen) der standortbezogene Sicherheitsabstand bereits oberhalb des Bodens eingehalten wird.

 

  1. Verfahren im Umgang mit Strahlung durch Mobilfunktürme

Grenzwerte

Die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) regelt unter anderem den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Im Sinne der Verordnung gem. § 1 (2) sind Hochfrequenzanlagen ortsfeste Funkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz erzeugen. Da Mobilfunkbasisstationen zu den Hochfrequenzanlagen zählen, gelten für sie die in der Verordnung definierten Grenzwerte.

Ziel der Grenzwertfestlegung ist es, die Sicherheit der Anwohner (in der Nähe) von Sendeanlagen zu gewährleisten. Hochfrequenzanlagen sind danach so zu errichten und zu betreiben, dass auch bei höchster Auslastung der Anlage und unter Berücksichtigung der Immissionen anderer, in der Umgebung gelegener Funkanlagen die Grenzwerte nicht überschritten werden. Diese Anforderung muss für den Einwirkungsbereich der Anlage in Gebäuden oder auf Grundstücken, wo sich Menschen dauerhaft aufhalten, erfüllt werden.

§ 7 der 26. BImSchV bestimmt, dass für Funkanlagen eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes besteht. Für diese Anzeige muss der Netzbetreiber eine Standortbescheinigung vorlegen, die bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) einzuholen ist (s. Abschnitt Standortverfahren).

Die öffentlichen Mobilfunknetze stellen Mobilfunkdienste (GSM, UMTS und LTE) in unterschiedlichen Sendefrequenzbereichen bereit. Der menschliche Körper nimmt hochfrequente elektromagnetische Felder in Abhängigkeit von der Frequenz in unterschiedlichem Maße auf. Die Grenzwerte in der 26. BImSchV sind deshalb frequenzabhängig:

Abbildung 1 Grenzwerte für Mobilfunksendeanlagen[5]

Standortverfahren

Mit dem Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland geltenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen konsequent und uneingeschränkt Anwendung finden. Das Standortverfahren ist der Kern eines modular sich zusammensetzenden EMF- Monitorings. Jede standortbescheinigungspflichtige Funkanlage wird von der Bundesnetzagentur individuell bewertet und auch in unregelmäßigen Abständen am Installationsort überprüft. Technische Änderungen, die zu einer Vergrößerung des von der Bundesnetzagentur festgelegten Sicherheitsabstandes zur Folge haben, führen zu einer Neubewertung, das heißt zu einer Anpassung der einzuhaltenden Sicherheitsabstände.

Sofern die von der Bundesnetzagentur in der Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstände am Installationsort nicht eingehalten werden können, darf die betreffende Funkanlage den Betrieb nicht aufnehmen[6]. Weitere Informationen hierzu liefert die EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur[7].

 

Sicherheitsabstände

Gemäß Standortbescheinigung (Standortbescheinigungs-Nr.: 87014299) beträgt der standortbezogene Sicherheitsabstand für die ortsfeste Funkanlage im Bönningstedter Weg 16,16 m in Hauptstrahlrichtung und 4,96 m in vertikaler Richtung. Die Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund beträgt 40,8 m.

 

Einsatz eines automatischen EMF-Messsystems

Um die tatsächlich vorhandenen Immissionen durch elektromagnetische Felder (EMF) in einem Wohngebiet zu ermitteln, hat die Bundesnetzagentur auf Nachfrage der Behörde für Umwelt und Energie sowie des Bezirksamts Hamburg-Nord ein automatisches Messsystem zur Verfügung gestellt. Die Messungen fanden in dem Zeitraum vom 09. Mai bis zum 17. Oktober 2016 in der Flüggestraße 11 in 22303 Hamburg statt und wurden auf den Seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht[8].

 

Das Ergebnis dieses Messeinsatzes hat gezeigt: Die in Deutschland geltenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern (26. BImSchV) wurden über den kompletten Zeitraum des Messeinsatzes hinweg in allen Frequenzbereichen unterschritten.

 

Die geltenden gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte für Immissionen durch Funkanlagen wurden im u. a. für den Mobilfunk relevanten Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 3 Gigahertz für jeden Messdurchlauf durchgehend mindestens um das 8,8-fache unterschritten. Die durchschnittliche Unterschreitung lag über den kompletten Messzeitraum hinweg bei etwa Faktor 170. Der deutliche Unterschied zwischen durchschnittlicher und maximaler Ausschöpfung ist auf die Inbetriebnahme des benachbarten Mobilfunkstandorts im Verlaufe des Messeinsatzes zurückzuführen.

 

Die für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 10 Megahertz ermittelte Grenzwertausschöpfung lag durchgängig um nahezu den Faktor 200 oder mehr unterhalb des erlaubten Werts. Im Schnitt wurde der Grenzwert um etwa als das 1100-fache unterschritten.

 

Weitere Messungen mit vergleichbaren Messergebnissen fanden an der Grundschule im Windmühlenweg, an der Schule Slomanstieg, in der Blankeneser Bahnhofstraße sowie an der Albert-Schweitzer-Schule statt[9].

 

Da keine Grenzwertüberschreitungen der 26. BImSchV in Bezug auf Mobilfunkbasisstationen bekannt sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte für behördliche Maßnahmen, die Belastung durch elektromagnetische Felder zu reduzieren.

Als zuständige oberste Landesbehörde für den Anwendungsbereich der 26. BImschV wird die BUE die aktuelle Entwicklung des Mobilfunknetzes im Blick behalten.

 

_________________________________

 https://emf3.bundesnetzagentur.de/Erlaeuterungen/AMS_Hamburg_2016-0510.pdf

 https://www.hamburg.de/emf-info/143506/emfmonitor-hamburg/

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine