21-1182

Rechtzeitige Planung für die Erneuerung der Bahnbrücken über der Elbgaustraße Drs. 21-0833, Beschluss der BV vom 28.05.2020

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

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27.08.2020
24.08.2020
Sachverhalt

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt zu dem Beschluss der Bezirksversammlung unter Einbeziehung der Deutschen Bahn AG (DB AG) wie folgt Stellung:

 

Die DB AG beginnt voraussichtlich im Jahr 2027 mit den Planungen zur Erneuerung der ersten Überbauten in 2030. Angedacht ist seitens der DB AG eine Bestandserneuerung der Überbauten auf den vorhandenen Widerlagern. Im Rahmen einer Bestandserneuerung ist die DB AG nur verpflichtet, mindestens die vorhandene lichte Höhe und Weite wiederherzustellen.

Bei Aufnahme der Planungen zur Erneuerung von Eisenbahnüberführungen wird seitens der DB AG regelmäßig die BVM als Straßenbaulastträger – wie in der Bürgerschaftsdrucksache 21/19631 ausgeführt – im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) kontaktiert und befragt, ob aus Sicht des Straßenbaulastträgers Änderungen an der Eisenbahnüberführung verlangt werden.

Zur Beurteilung, ob seitens der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) ein Verlangen gestellt wird, beteiligt die BVM die für die Beurteilung der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs zuständigen Stellen. Dazu gehören auch die Polizei und das zuständige Bezirksamt.

Dabei fließen Betrachtungen hinsichtlich aktueller und zu erwartender (absehbare Verkehrsentwicklung) Verkehrszahlen ein. Der BVM sind die nicht regelgerechte Durchfahrtshöhe und die beengten Platzverhältnisse für Fußgänger- und Radfahrverkehr bekannt. Die BVM wird sich rechtzeitig im Vorfeld der Planung der DB AG mit möglichen Lösungsvarianten zur Verbesserung der Straßenverkehrsverhältnisse unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen auseinandersetzen.

 

Verlangt die FHH als einziger Kreuzungspartner eine Änderung, trägt sie zunächst die gesamten Kosten der Baumaßnahme. Nach Fertigstellung des Bauwerkes sind die Vorteile auszugleichen, die der DB AG durch die Änderung erwachsen. Ein Vorteil kann sich z.B. ergeben, wenn ein älteres Brückenbauwerk durch ein neues ersetzt wird. Durch den Neubau können sich aber auch Belastungen für den Erhaltungspflichtigen ergeben, wenn z.B. durch eine Verbreiterung des Straßenraumes ein größeres Brückenbauwerk notwendig wird. Die entsprechenden Auswirkungen für die Kreuzungsbeteiligten werden in einem Vorteilsausgleich ermittelt.

 

 

Anhänge

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