Räum- und Streupflicht im Bereich Goldmariekenweg/Königskinderweg (Winter 2025/2026)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Armita Kazemi (SPD-Fraktion)
Titel: Räum- und Streupflicht im Bereich Goldmariekenweg/Königskinderweg (Winter 2025/2026)
Fortlaufende. Nr.: 22-170
Eingangsdatum: 04.03.2026
Datum der Antwort: 13.03.2026
Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Im Zeitraum ab dem 06.01.2026 wurde aus der Bevölkerung gemeldet, dass der öffentliche Gehweg im Bereich Goldmariekenweg/Königskinderweg entlang eines Baustellengrundstücks über einen längeren Zeitraum weder geräumt noch gestreut gewesen sei. Trotz entsprechender Hinweise an das Bezirksamt sei zunächst keine Abhilfe erfolgt.
Es stellt sich die Frage, wie die Zuständigkeiten, Prüfabläufe und ordnungsrechtlichen Maßnahmen im genannten Zeitraum gehandhabt wurden.
Vor diesem Hintergrund bitte ich das Bezirksamt um die Beantwortung folgender Fragen:
Die Räum- und Streupflicht wird über die §§ 28 und §§ 31 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) geregelt. Demnach sind die Anliegerinnen und Anlieger für die Räum- und Streupflicht verantwortlich.
b) Falls nein: Aus welchen Gründen erfolgte keine Überprüfung?
Eine Überprüfung fand nicht statt, da aufgrund von personellen Engpässen (Krankheitsstand 55 %) lediglich die Glättemeldungen auf den wichtigen Verkehrswegen kontrolliert wurden.
b) Falls nein: Warum nicht?
Nein. Siehe Frage 2.
b) Falls nein: Aus welchen Gründen wurde hiervon abgesehen?
Nein. Siehe Frage 2.
Aus der Anfrage geht keine genaue Bezeichnung einer Belegenheit hervor. Eine Beantwortung der Frage ist ohne Benennung einer Straße und einer Hausnummer nicht möglich.
Nein. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist die Bauherrin/ der Bauherr bzw. die Bauleiterin/ der Bauleiter verantwortlich.
Beschluss: ohne
keine
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