Radarfalle nur im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren
Letzte Beratung: 05.12.2019 Bezirksversammlung Ö 10.21
Bisherige Beratungsfolge |
am |
TOP |
Drucksachei |
Ergebnsi |
BV (Antrag der FDP-Fraktion) |
26.09.2019 |
12.1 |
überwiesen an AM |
|
AM |
02.10.2019 |
10.4 |
dito |
mehrheitlich – bei Stimmenenthaltung der SPD-Fraktion und der AfD-Fraktion - mit den Stimmen der GRÜNE-, der CDU- und der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt |
Am 05.07.2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Az.: Lv 7/17) entschieden, dass Messergebnisse des Messgeräts vom Typ TraffiStar 350S des Herstellers Jenoptik unter bestimmten Bedingungen als Beweismittel im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind. Er begründet dies mit gänzlich fehlenden Möglichkeiten der Nachvollziehbarkeit des technischen Messverfahrens mangels gespeicherter „Rohmessdaten“. Die Messwertbildung der durch dieses Gerät erfolgten Geschwindigkeitsmessungen sei dadurch nachträglich nicht nachvollziehbar. Die dazu erforderlichen Daten werden vom Messgerät des Herstellers Jenoptik nicht gespeichert. Somit sei die Messwertbildung auch für eingeschaltete Sachverständige nicht nachprüfbar und im Ergebnis nicht zu verwerten. „Faire“ Verfahren bei Gericht seien so nicht möglich.
Die Geräte und ihre Software unterliegen der bundeseinheitlichen Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).
Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) betreibt in Hamburg insgesamt sechs stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen vom Typ TraffiStar 350S des Herstellers Jenoptik, davon eine im Bezirk Eimsbüttel an der Ecke Kollaustraße/Papenreye.
Darüber hinaus verfügt der LBV über zwei mobile Geschwindigkeits-Überwachungsanhänger (mGÜA) des Herstellers Jenoptik, in denen vier Messgeräte des in Rede stehenden Typs verbaut sind (Messung in zwei Fahrtrichtungen, daher zwei Messeinheiten pro Hänger). Diese sind hamburgweit im Einsatz.
Der LBV betreibt die Messgeräte vom Typ TraffiStar 350S des Herstellers Jenoptik uneingeschränkt weiter, da die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes außerhalb des Saarlandes keine Geltung habe. Auch die Anschaffung weiterer Geräte ist nicht ausgeschlossen.
Gegen das Vorgehen des LBV bestehen Bedenken. Den Bürgerinnen und Bürgern ist es nicht möglich, sich gegen etwaige Bußgeldbescheide wehren zu können, da die ermittelten Messwerte nicht nachgeprüft werden können. Dies widerspricht Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, wonach jedem der Rechtsweg gegen Akte der öffentlichen Gewalt offenstehen muss. Deshalb hat ein Einsatz der Messgeräte vom Typ TraffiStar 350S des Herstellers Jenoptik zu unterbleiben, bis sie technisch rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.
Das ursprüngliche Petitum lautete:
„Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) bzw. dem Hamburger Senat dafür einzusetzen,
keine
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