21-0438

Radarfalle nur im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren

Beschlussempfehlung Ausschuss

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
05.12.2019
28.11.2019
Sachverhalt

Bisherige Beratungsfolge

am

TOP

Drucksachei

Ergebnsi

BV (Antrag der FDP-Fraktion)

26.09.2019

12.1

21-0163

überwiesen an AM

AM

02.10.2019

10.4

dito

mehrheitlich – bei Stimmenenthaltung der SPD-Fraktion und der AfD-Fraktion - mit den Stimmen der GRÜNE-, der CDU- und der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt

 

Am 05.07.2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Az.: Lv 7/17) entschieden, dass Messergebnisse des Messgeräts vom Typ TraffiStar 350S des Herstellers Jenoptik unter bestimmten Bedingungen als Beweismittel im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind. Er begründet dies mit gänzlich fehlenden Möglichkeiten der Nachvollziehbarkeit des technischen Messverfahrens mangels gespeicherter „Rohmessdaten“. Die Messwertbildung der durch dieses Gerät erfolgten Geschwindigkeitsmessungen sei dadurch nachträglich nicht nachvollziehbar. Die dazu erforderlichen Daten werden vom Messgerät des Herstellers Jenoptik nicht gespeichert. Somit sei die Messwertbildung auch für eingeschaltete Sachverständige nicht nachprüfbar und im Ergebnis nicht zu verwerten. „Faire“ Verfahren bei Gericht seien so nicht möglich.

Die Geräte und ihre Software unterliegen der bundeseinheitlichen Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).

Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) betreibt in Hamburg insgesamt sechs stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen vom Typ TraffiStar 350S des Herstellers Jenoptik, davon eine im Bezirk Eimsbüttel an der Ecke Kollaustraße/Papenreye.

Darüber hinaus verfügt der LBV über zwei mobile Geschwindigkeits-Überwachungsanhänger (mGÜA) des Herstellers Jenoptik, in denen vier Messgeräte des in Rede stehenden Typs verbaut sind (Messung in zwei Fahrtrichtungen, daher zwei Messeinheiten pro Hänger). Diese sind hamburgweit im Einsatz.

Der LBV betreibt die Messgeräte vom Typ TraffiStar 350S des Herstellers Jenoptik uneingeschränkt weiter, da die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes außerhalb des Saarlandes keine Geltung habe. Auch die Anschaffung weiterer Geräte ist nicht ausgeschlossen.

Gegen das Vorgehen des LBV bestehen Bedenken. Den Bürgerinnen und Bürgern ist es nicht möglich, sich gegen etwaige Bußgeldbescheide wehren zu können, da die ermittelten Messwerte nicht nachgeprüft werden können. Dies widerspricht Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, wonach jedem der Rechtsweg gegen Akte der öffentlichen Gewalt offenstehen muss. Deshalb hat ein Einsatz der Messgeräte  vom Typ TraffiStar 350S des Herstellers Jenoptik zu unterbleiben, bis sie technisch rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.

 

Das ursprüngliche Petitum lautete:

Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) bzw. dem Hamburger Senat dafür einzusetzen,

 

  1. dass alle in Hamburg befindlichen stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen vom Typ TraffiStar 350S des Herstellers Jenoptik, mindestens jedoch das Messgerät im Bezirk Eimsbüttel (Kollaustraße/Papenreye), bis zu einer entsprechenden Nachrüstung der Software, mit der die Anforderungen des saarländischen Verfassungsgerichtshofs erfüllt werden,  nicht mehr eingesetzt werden.

 

  1. dass die zwei mobilen Geschwindigkeitsüberwachungs-anhänger (mGÜA) des Herstellers Jenoptik, in denen vier Messgeräte des Typs TraffiStar 350S verbaut sind, bis zu einer Nachrüstung der Software, mit der die Anforderungen des saarländischen Verfassungsgerichtshofs erfüllt werden, nicht weiter eingesetzt werden, zumindest nicht im Bezirk Eimsbüttel.

 

  1. dass in laufenden und kommenden Ausschreibungsverfahren für Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen vom Typ TraffiStar 350S des Herstellers Jenoptik sichergestellt wird, dass die Geräte den Anforderungen des saarländischen Verfassungsgerichtshofs entsprechen.

 

  1. hilfsweise, dass bis zu einer Nachrüstung der Software, mit der die Anforderungen des saarländischen Verfassungsgerichtshofs erfüllt werden, von der Durchführung von Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen abgesehen wird, falls entgegen Ziffer 1 und 2. der Weiterbetrieb der Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen vom Typ TraffiStar 350S erfolgen sollte.

 

Anhänge

keine