20-3603

Querungshilfe für die Wendlohstraße in Höhe Herzog-Bruno-Weg Drs. 20-3319, Beschluss der BV vom 27.11.2018

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
25.04.2019
08.04.2019
Sachverhalt

Stellungnahme des Polizeikommissariates 24 (PK):

Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariates 24 (PK 24) hat geprüft, ob und in welcher Art Querungshilfen für die Wendlohstraße in Höhe des Herzog-Bruno-Weges angeordnet und baulich eingerichtet werden können und nimmt wie folgt Stellung:

Die 6,50 Meter breite Wendlohstraße ist eine 50-km/h-Straße mit Linienbusverkehr. Im Bereich der Wendlohstraße südlich des Herzog-Bruno-Weges befinden sich beidseitig Bushaltestellen auf der Fahrbahn.

Als Querungsanlage, welche durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden kann kommt grundsätzlich ein Fußgängerüberweg (FGÜ), oder durch die Verkehrsdirektion eine

Fußgängerlichtzeichenanlage (FLZA) in Betracht. Bei der Prüfung der Anordnung eines FGÜ durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde sind die bundeseinheitlich geltenden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (RFGÜ 2001) zu beachten. Dafür sind bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen zu beachten.

 

So setzt die Anordnung eines FGÜ voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der

vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt (50-100 Fg/h) und die Fahrzeugstärke (200-750 Kfz/h) es zulässt. Eine letztmalige Überprüfung des Querverkehrs am 29.03.2019, zwischen 07:00 – 08:00 Uhr an der zu überprüfenden Örtlichkeit hat ergeben, dass 491 Fahrzeuge die Fahrbahn befuhren und insgesamt 33 Personen ( davon augenscheinlich 21 Jugendliche, sieben Erwachsene und fünf Kinder) die Fahrbahn gebündelt überquerten.

 

Die Kinder waren immer in Begleitung Erwachsener. Zu Konfliktsituationen ist es nicht gekommen. Es waren ausreichend lange Abstände zwischen den Fahrzeugen vorhanden. Die Wartezeiten blieben unter 45 Sekunden, um eine ausreichende Lücke im Fahrzeugverkehr nutzen zu können, und die zweispurige Fahrbahn gefahrlos zu überqueren. Die in der R-FGÜ 2001 geforderten Fußgängerstärken werden im fraglichen Bereich nicht erreicht, so dass die Anordnung und Neuanlage eines FGÜ aus diesem Grund rechtlich nicht zulässig ist.

 

 

 

Die Anlage einer Mittelinsellösung, ist durch den zuständige Fachbehörde zu prüfen.

 

Die Straßenverkehrsbehörde des PK 24 weist jedoch darauf hin, dass Querungshilfen (Mittelinseln) nur dort errichtet werden dürfen, wo eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben und eine ausreichende Fahrbahnbreite vorhanden sind.

 

Bei einer Fahrbahnbreite von nur 6,50 Metern ist die Errichtung einer mindestens 2,55 Meter

(Regelmaß) breiten Mittelinsel unausführbar, zumal auch die beengten Nebenflächen und die

Bushaltestellen eine Aufweitung der Straße aus hiesiger Sicht erforderlich machen. Ergänzend zum Prüfauftrag ist eine Auswertung der Verkehrsunfalllage für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 erhoben worden. Diese ergab, dass sich kein Unfall mit Fußgängerbeteiligung noch

Fahrradfahrer ereignet hatte. Aus Sicht des PK 24 ist derzeit an der in Rede stehenden Stelle keine besondere Fußgängereinrichtung erforderlich, da es am regelmäßigen Fußgängeraufkommen mangelt, sich die Örtlichkeit bislang nicht durch eine besondere Gefährlichkeit für Fußgänger auszeichnet.

 

Aufgrund des geringen Fußgängeraufkommens, des Fehlens von Hinweisen auf eine besondere Gefährdungslage für Fußgänger wird von der Durchführung eines formellen Bewertungsverfahrens durch die Polizei zur Überprüfung der Notwendigkeit einer FLZA abgesehen.

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten

 

Anhänge

keine