22-1893

Passiert endlich etwas in der Wrangelstraße 1 nach fünf Jahren Stillstand?

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Titel: Passiert endlich etwas in der Wrangelstraße 1 nach fünf Jahren Stillstand?
Fortlaufende. Nr.: 22-157

Eingangsdatum: 11.02.2026
Datum der Antwort: 23.02.2026

Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:

Sachverhalt:

Das Gebäude Wrangelstraße 1 ist seit dem 28.01.2021 im Leerstandsmelder eingetragen. Es besteht der Verdacht, dass das Gebäude mindestens seit diesem Zeitpunkt leer steht.

Im Rahmen einer Auswertung des Leerstandsmelders wurde der Leerstand im Zuge der gemeinsamen Kampagne der Linken und des Leerstandsmelders dem Bezirksamt Eimsbüttel gemeldet. Zudem wurde zur Adresse Wrangelstraße 1 ein öffentlich zugängliches Online-Exposé veröffentlicht („Grünes Wohnglück im Generalsviertel: Einzigartige Gartenwohnung in kernsanierter Stadtvilla“). Darin wird eine 5 Zimmer Wohnung in der Wrangelstraße 1, 20253 Hamburg/Hoheluft-West, für 1,5 Millionen Euro zum Kauf angeboten. Auf dem Grundstück sind außerdem vereinzelte Baumaterialien sowie Werbung zu sehen. Das Gebäude ist augenscheinlich weiterhin leer.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

  1. Seit wann ist dem Bezirksamt der Leerstand des Gebäudes Wrangelstraße 1 bekannt?

September 2021

  1. Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt seit Kenntnis des Leerstands nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz ergriffen?
  • November 2021 Anschreiben an den Eigentümer bzgl. Leerstand
  • Nach Mitteilung des Verkaufes des Hauses Anschreiben an den neuen Eigentümer
  • Vom neuen Eigentümer Antrag auf Sanierung bei der Bauprüfabteilung gestellt und genehmigt (siehe AW zu 3.)
  • Seitdem - Prüfung der Umsetzung bei der Bauprüfabteilung
  • Es laufen jedoch noch Verfahren zur Ergänzung der Genehmigung
  • Eintritt der Genehmigungsfiktion (siehe AW zu 3.)
  1. Liegt für den Leerstand eine Genehmigung nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz vor?

Ja da die Baugenehmigung vom 05.03.2025 zur Sanierung erteilt worden war, trat die Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Absatz 3 HmbWoSchG ein.

  1. Falls ja, für welchen Zeitraum wurde die Genehmigung erteilt, welche Nebenbestimmungen wurden aufgenommen und welche Fristen wurden gesetzt?

Es wurde keine Befristung erteilt es erfolgen gelegentliche Sachstandsermittungen bei der Bauprüfabteilung zur Fortführung der Sanierung

  1. Wurden wohnraumschutzrechtliche Anordnungen erlassen, um eine Wiederzuführung zur Wohnnutzung zu erreichen?

Nein

  1. Falls ja, welche Anordnungen wurden wann erlassen, welche Fristen wurden gesetzt, welche Nebenbestimmungen wurden aufgenommen und wie ist der jeweilige Umsetzungsstand?

entfällt

  1. r welche Zeiträume seit Bekanntwerden des Leerstands lag keine Genehmigung nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz vor?

r keinen Zeitraum

  1. Hat das Bezirksamt seit Bekanntwerden des Leerstands Bußgelder wegen Verstößen gegen das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz verhängt?

Nein

  1. Falls ja, wann und in welcher Höhe wurden Bußgelder verhängt?

entfällt

  1. Falls nein, wurde in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Bußgeldes vorlagen, von der Verhängung abgesehen? Wenn ja, aus welchen Gründen?

Es lagen keine Zeiträume ohne Genehmigung nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz vor. Im Übrigen erfolgt eine Entscheidung zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens dem Opportunitätsprinzip.

  1. Welche baurechtlichen Anträge wurden seit dem 28.01.2021 für das Objekt gestellt?

Am 08.07.2022 wurde ein Bauantrag nach §61 HBauO (2005) eingereicht für das Vorhaben „Sanierung und Erweiterung eines Mehrfamilienhauses“ -> Ergebnis des Verfahrens am 06.02.2023: Ablehnender Bescheid

-> Der daraufhin eingereichte Widerspruch befindet sich in der Prüfung

Am 12.07.2024 wurde ein Bauantrag nach §61 HBauO (2005) eingereicht für das Vorhaben „Sanierung eines Mehrfamilienhauses“

-> Ergebnis des Verfahrens am 05.03.2025: Erteilung einer Genehmigung mit Nebenbestimmung zur noch erforderlichen Überprüfung der Standsicherheit und der Nachweise zur Energieeinsparung und Wärmeschutz, Auflagen zum Naturschutz, zur Städtebaulichen ErhVO, zum Bodenschutz

  1. Falls ja, wann wurden diese Anträge jeweils gestellt, wie wurde jeweils entschieden, welche Fristen wurden gesetzt und welche Nebenbestimmungen aufgenommen?

s. Antwort zu Frage 11

  1. Sind einzelne Anträge oder Genehmigungen inzwischen abgelaufen?

Nein

  1. Welche Anträge sind derzeit noch nicht entschieden?

Keine

  1. Falls eine Baugenehmigung erteilt wurde, wurde bereits ein Baubeginn angezeigt?

Ja, der Baubeginn wurde zum 08.09.2025 angezeigt.

Petitum/Beschluss

Beschluss: ohne

Anhänge

keine

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