Parken am Fahrbahnrand vor und hinter der Bushaltestelle Lohkampstraße 45 (KiTa) und dem dortigen Fußgängerüberweg (FGÜ) Drs. 22-0857, Beschluss der BV vom 24.04.2024
Letzte Beratung: 26.06.2025 Bezirksversammlung Ö 5.4
Stellungnahme PK 272 zur Drs. 22-0857 der BV Eimsbüttel vom 24.04.2025
1. Ausgangssachverhalt:
Im Rahmen der o.g. Drucksache wird das Parken und das Verhalten von Kraftfahrzeugführern in verschiedenen Teilbereichen zwischen der KiTa (Lohkampstraße 45) und der Seniorenwohnanlage (Lohkampstraße 65) als tendenziell gefährdend bezeichnet.
2. Vorbemerkung:
Bei der Lohkampstraße handelt es sich um eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung auf der die innerstädtische Regelgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Für jede Fahrtrichtung ist ein Fahrstreifen vorhanden. Der Verkehrsdurchfluss ist als gering zu bezeichnen. Stadteinwärts ist das Parken am Fahrbahnrand grundsätzlich erlaubt. An einigen Stellen der Lohkampstraße bestehen bereits Haltverbote (HV), um den Verkehrsfluss (aufgrund Gegenverkehr) zu gewährleisten. Wie in der Drucksache bemerkt, wurde ein HV im Bereich der KiTa bereits eingerichtet und lobend erwähnt. Derfolgende Bereich wird nunmehr als unübersichtlich erachtet.
Der Straßenverkehr in der Lohkampstraße gilt aus polizeilicher und straßenverkehrsbehördlicher Sicht eher als unauffällig und problemlos. Es gibt gemäß Unfalldatenauswertung keinerlei Hinweise auf eine Unfallhäufung.
Die aktuelle Situation im Bereich des FGÜ und der Radroute (ehemals Veloroute) wird sich nach dem nunmehr für den Oktober terminierten Rückbau der Bodenwelle („Hubbel“) möglicherweise ändern. Das PK 27 wird diese Maßnahme eng begleiten und eine neuerliche Gefahrenbewertung vornehmen.
3. Bewertung:
Im Rahmen mehrerer Ortstermine zu unterschiedlichen Uhrzeiten wurden die behaupteten „tendenziellen“ Gefahren gemäß §45 StVO geprüft. Das Parken zwischen dem Fußgängerüberweg (FGÜ) und der KiTa in Rtg. Stadteinwärts war zumeist im erlaubten Rahmen erfolgt.
Somit standen dort zwischen zwei bis drei Fahrzeuge ordnungsgemäß. Die Lohkampstraße verläuft in diesem Bereich geradeaus und ist als übersichtlich zu bezeichnen. Das Parken in diesem Bereich fördert darüber hinaus die Reduktion des Geschwindigkeitsniveaus und die Anordnung eines weiteren Halteverbots würde erfahrungsgemäß zur Erhöhung der gefahrenen Geschwindigkeit verleiten. Schon jetzt istfestzustellen, dass die erlaubten 50 km/h tagsüber nur selten erreicht werden. Eine Anordnung der Erweiterung des Haltverbots hätte eher negative Folgen und wird deshalb durch das PK 27 abgelehnt.
Weiter wird ausgeführt, dass das ordnungsgemäße Parken im Bereich Lohkampstraße zwischen Op de Eilstede und FGÜ dazu verleite, die Geschwindigkeit zu erhöhen, um dem Gegenverkehr Platz zu machen und daher nicht ausreichend auf den querenden Fuß- und Radverkehr geachtet werden würde. Die aufgestellten Behauptungen sind rein subjektiver Natur und objektiv nicht feststellbar. Es ist üblich, dass ab 10m vor einem FGÜ am Straßenrand geparkt werden kann und dass bei Gegenverkehr in die entstandenen Lücken ausgewichen wird. Die Lohkampstraße ist auch in diesem Bereich durchaus als übersichtlich zu bezeichnen. Die Situation in diesem Bereich entspricht den allgemeinen Gefahren der Teilnahme am Straßenverkehr und begründet keine Änderungen der Verkehrszeichen. Dieses schließt auch die Fahrrichtung stadtauswärts ein.
Im Bereich der Bushaltestelle (stadteinwärts) wird das zweite Haltestellenschild (VZ 224) durch einige Pkw-Fahrer scheinbar falsch interpretiert. Dieses kennzeichnet zwar den Beginn der Haltestelle, aber für den Kraftfahrzeugverkehr gilt gemäß StVO ein Parkverbot von 15m vor der Haltestelle. Dies bedeutet, dass zwischen Beginn der Haltestelle und der Einfahrt zur Seniorenwohnanlage nicht geparkt werden darf. Um hier eine Verbesserung der Situation herbeizuführen wird es vermehrt Verkehrsüberwachungsmaßnahmen geben. Sollten diese keine nachhaltige Wirkung haben, wird zur Verdeutlichung des bestehenden Haltverbots eine Grenzmarkierung (VZ 299) durch die StVB des PK 27 angeordnet. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wird anschließend überprüft. Im Kontext zur Neuausrichtung der Verkehrspolitik in Hamburg werden durch diese Maßnahme auch keine Parkplätze wegfallen, sondern lediglich unerlaubtes Parken verhindert.
Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die Auswertung der Verkehrsunfallstatistik ergab, dass sich seit 2022 lediglich 9 Unfälle ereigneten. Diese Zahlen sind kontinuierlich rückläufig. Es gab zwei leicht verletzte Radfahrer, von denen einer aufgrund eines Fahrfehlers stürzte und ein Radfahrer missachtete in dem Bereich die Vorfahrt. Ansonsten handelt es sich um leichte Sachschäden an Kraftfahrzeugen.
Weder aus der Drucksache noch aufgrund eigener Feststellungen sind besondere Umstände im Bereich der Kita, der Seniorenwohnanlage und im gesamten Streckenabschnitt Feldrosenweg bis Johann-Schmidt-Straße ersichtlich, die die Einrichtung einer Tempostrecke 30 km/h rechtfertigen würden. Somit liegt für weitergehende straßenverkehrsbehördliche Anordnungen keine Ermächtigungsgrundlage vor.
4. Ergebnis:
•Vermehrte Verkehrsüberwachung in der KW 24. -27. im Bereich Lohkampstraße 65 (Bushaltestelle/Seniorenwohnanlage)
•Ggf. Grenzmarkierung im Bereich Haltestelle stadteinwärts bis zur Einfahrt der Seniorenwohnanlage in der Lohkampstraße 65 (15m gemäß StVO) und Fortsetzung der
•Neubewertung der Gesamtsituation nach Rückbau der Bodenwelle („Hubbel“) Ende 2025
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.