21-1632

Optimierte Regelung für die Bewohnerparkgebiete E300, E301, E302 und E303 schaffen Drs. 21-1424, Beschluss der BV vom 26.11.2020

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
01.02.2021
28.01.2021
Sachverhalt

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt wie folgt Stellung:

 

Zum 21. September 2020 wurden im Kerngebiet von Eimsbüttel vier neue Bewohnerparkgebiete (E300, E301, E302, E303) eingerichtet. Damit einhergehend wurde in den betroffenen Gebieten eine allgemeine Parkscheinpflicht durch den Landesbetrieb Verkehr eingeführt. Bewohnerinnen und Bewohner mit einem Bewohnerparkausweis sind von der Entrichtung einer Parkgebühr und der Höchstparkdauer ausgenommen.1 Diese Planungen

begrüßen wir ausdrücklich und erachten diese als äußerst sinnvoll. Im Bewohnerparkgebiet E300 befindet sich allerdings auch das Polizeikommissariat (PK) 17. Das PK 17 stellt den dort stationierten Polizistinnen und Polizisten ausreichend Stellplätzen zur Verfügung. Des Weiteren ist an dem PK 17 zusätzlich die Landesbereitschaftspolizei 10 Vollzugsunterstützung und Sicherungsaufgaben (LBP 10/VS) stationiert. Die Landesbereitschaftspolizei übernimmt unter anderem gesellschaftlich wichtige Aufgaben wie beispielsweise den Objektschutz der Synagoge Hohe Weide, des Generalkonsulats der USA oder des Türkischen Konsulats sowie die Verkehrsflussoptimierung im Bezirk Eimsbüttel. Da die Landesbereitschaftspolizei im Schichtbetrieb über 24 Stunden verteilt eingesetzt wird, ist das Personal zum Teil auf die Anreise durch eigene PKW angewiesen. Dem Personal stehen allerdings keine Parkplätze explizit am Standort der Wache zur Verfügung, sodass diese in den umliegenden Straßen täglich nach freiem Parkraum suchen müssen. Eine optimierte Regelung für das Personal der LBP 10 / VS während der Dienstzeiten könnte hier Abhilfe schaffen. Gleichzeitig sollte auch geprüft werden, ob die Parkplätze für das PK 17 sowie für die Feuer- und Rettungswache Rotherbaum (F13) unter den neuen Rahmenbedingungen des Bewohnerparkens ebenso ausreichend sind. Durch die Einrichtung der vier Bewohnerparkgebiete, sind auch das in Eimsbüttel ansässige Gewerbe und Handwerk in Ihrem bisherigen Agieren betroffen. Für uns trägt das lokale Handwerk und Gewerbe zu einer lebenswerten Stadt bei, weshalb eine bestmögliche Unterstützung bei der Beantragung von Ausnahmegenehmigung erzielt werden soll. Durch die Einrichtung der vier Bewohnerparkgebiete kam es zu einer Parkdruckverschiebung in die angrenzenden Straßen. Schon vorher war der Parkraum rund um die Gustav- Falke-Straße so hoch, weswegen am 03.02.2020 der Antrag mit der Drucksache 21-0723 verabschiedet wurde. In der Drucksache 21-0918 vom 15.04.2020 wurde bereits mitgeteilt, dass folgende Straßen im zukünftigen Untersuchungsumgriff für zukünftiges Bewohnerparken beinhaltetet sind: Kieler Straße, Stresemannstraße, Altonaer Straße, Beim Schlump, Grindelberg, Isebekkanal, Osterstraße sowie Doormannsweg. Doch eine Kennzeichenerhebung kann auf Grund der aktuellen Situation nicht stattfinden.

Petitum:

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der zuständigen Behörde

dafür einzusetzen,

 

1. dass der Bedarf an Parkplätzen der LBP 10/VS sowie des PK 17 und der F13 ermittelt

wird. Aufgrund dieser Bedarfsermittlung soll eine optimierte Regelung über die

zuständige Behörde ermöglicht werden, welche es dem Personal der Polizei und

der Feuerwehr während der Dienstzeiten gestattet, im Bewohnerparkgebiet E300

auch weiterhin möglichst kostenfrei bzw. zu einer geringen Jahresgebühr zu parken.

Vorrangig sind Flächen zum Parken für diese Dienststellen auf ihren Grundstücken

zu schaffen.

 

 

Mit der Umsetzung des Bewohnerparkens wird für Bewohnerinnen und Bewohner die Wahrscheinlichkeit erhöht, im Umfeld zu ihrer Wohnung einen Parkplatz zu finden, und gleichzeitig eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt, die das Kurzzeitparken in den Vordergrund stellt. Durch den Wechsel auf den Parkplätzen wird mehr freier Parkraum geschaffen und einer größeren Zahl von Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, ihr Ziel auch mit dem PKW zu erreichen. Durch die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung bleibt das Bewohnerparkgebiet dabei auch für auswärtige Autofahrerinnen und -fahrer erreichbar. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht somit dem Ziel des Bewohnerparkens entgegen. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes handelt, können diese nicht bevorrechtigt zu privatrechtlichen Unternehmen oder Pendlerinnen und Pendlern gesehen werden. Die Schaffung von Parkplätzen auf den Grundstücken der einzelnen Dienststellen ist zu begrüßen, fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit der BVM.

 

 

2. dass die Prüfung und ggf. die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen für das

Handwerk und Gewerbe möglichst schnell und wohlwollend in den neuen Anwohnerparkzonen (E300, E301, E302, E303) erfolgt. Außerdem soll die Einrichtung von

Serviceparkplätzen nach Gestaltungsspielraum der Straßenverkehrsordnung und

wie in der Verwaltungsmitteilung vom 28.11.2019 (Drs. 21-0389) vorgestellt, in denselben

Gebieten realisiert werden.

 

Zur Gewährleistung eines möglichst uneingeschränkten Betriebs von Handwerksbetrieben, Gewerbetreibenden o.ä. im Rahmen des Bewohnerparkens steht die BVM im regelmäßigen Austausch mit der Handwerks- und Handelskammer. So können die Interessen der vor Ort ansässigen Unternhemen bestmöglich unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden.An die Erteilung von entsprechenden Ausnahmegenehmigungen von den Halt- und Parkvorschriften sind jedoch bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Somit muss der Landesbetrieb Verkehr (LBV) jeden Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung individuell prüfen, der in die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit einer Gültigkeit von mehr als drei Monaten münden soll, und somit in seine Zuständigkeit fällt.. Für Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeit von bis zu drei Monaten sind hingegen die örtlichen Polizeikommissariate zuständig. Entsprechende Anträge werden dort geprüft und erteilt.

 

Aufgrund des erheblichen Parkdrucks auf die Bewohnerinnen und Bewohner der städtischen Quartiere liegt das Augenmerk in den nächsten Jahren auf der Einführung und Ausweitung vom Bewohnerparken in Hamburg. , Der LBV ist dazu angehalten, bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bestmöglich auf die Belange der ortsansässigen Unternehmen einzugehen. Dabei muss die Zielrichtung der Parkraumbewirtschaftung sichergestellt werden, damit  das Bewohnerparken als solches nicht konterkariert wird, wenn z.B. die Bewohnerinnen oder Bewohner aufgrund von zu freizügig erteilten Ausnahmegenehmigungen im Bewohnerparkgebiet keinen Parkplatz finden.

 

Eine zeitnahe Bearbeitung und Prüfung der gestellten Anträge findet seitens des LBV regelhaft statt.

 

Die Zuständigkeit bezüglich der sog. Serviceparkplätze bzw. einer Ausweisung entsprechender Flächen und Beschilderung (wie aus der genannten Drucksacke hervorgeht) wird bei der BIS gesehen.

 

3. dass die in der Drucksache 21-0918 angekündigte Kennzeichenerhebung

schnellstmöglich realisiert wird.

Über die Ergebnisse soll der Kerngebietsausschuss informiert werden.

 

Die Kennzeichenerhebung wurde bereits im August 2020 durchgeführt. Der LBV hat die Bezirksversammlung entsprechend über die Kennzeichenerhebung als auch die derzeit laufende Bürgerinformation im Bereich Eimsbüttel (Schlump) informiert.

 

Anhänge

keine