21-1771

Öffentlichkeit für digitale Ausschüsse schaffen

Gemeinsamer Antrag

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25.02.2021
Sachverhalt

Demokratie lebt von Teilhabe.

Kommunalpolitik beschäftigt sich mit Themen, die das Leben der Menschen in den Kommunen oder Bezirken direkt betrifft. Daher ist der Besuch von Sitzungen und die Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, sich aktiv in Bürgerfragestunden einbringen zu können elementar für das Funktionieren von Kommunalpolitik.

Durch das hohe Infektionsgeschehen in der Corona-Pandemie muss auch Kommunalpolitik Verantwortung übernehmen und die Bürgerinnen und Bürger, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch sich selbst vor Infektionen schützen, besonders zum Schutz vulnerabler Gruppen der Gesellschaft.

Daher tagen die Fach- und Regionalausschüsse der Bezirksversammlung Eimsbüttel sämtlich digital.

Trotz einiger technischer Probleme kann diese neue Sitzungsform als Erfolg gewertet werden. Nach anfänglicher Zurückhaltung sind die Debatten lebhaft und die Mitglieder wie auch geladene Referentinnen und Referenten empfinden diese Art der Sitzung als gute Alternative in diesen besonderen Zeiten.

Problematisch ist jedoch, dass digitale Sitzungen ohne Öffentlichkeit stattfinden. Sie unter­liegen nicht der Verschwiegenheit, dürfen jedoch nicht gestreamt werden. Zudem können in das Kommunikationstool keine Außenstehenden geladen werden.

Am 26. Januar 2021 hat sich die Bürgerschaft mit der Drucksache 22/2838 dieses Themas angenommen und den Bezirksversammlungen die Zulassung von Öffentlichkeit in die Hände gelegt.

Im Bezirksverwaltungsgesetz heißt es nun:

§13 Absatz 3 Satz 4: „Diese Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich; durch die Bezirks­versammlung oder in den Fällen des §15 Absatz 3 Satz 1 den Hauptausschuss kann hiervon abweichend bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen der Öffentlichkeit Zugang über elektronische Übermittlungswege gewährt werden kann.“

Dieses Gesetz hat zum 16.02. Gültigkeit erlangt. Daher konnte dieser Antrag nicht fristgemäß eingereicht werden. Um im März bereits Öffentlichkeit zulassen zu können, muss er als dringlich befasst werden.  

 

 

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