Mehr Sicherheit im Spannskamp mit Tempo-30-Symbolen auf der Fahrbahn Drs. 20-3264, Beschluss der BV vom 29.11.2018
Letzte Beratung: 25.02.2019 Regionalausschuss Stellingen Ö 15.2
Das Polizeikommissariat nimmt zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Das PK 272 als örtliche Straßenverkehrsbehörde ist für die Straße Spannskamp zuständig. Die Straße Spannskamp wird von den Straßen Basselweg (westlich) und Koppelstraße (nördlich) begrenzt. Für den Spannskamp ist eine Tempo 30-Zone angeordnet. Es handelt sich um ein Wohngebiet mit wenigem Kleingewerbe in der Nähe der Koppelstraße. Aus Richtung Koppelstraße gibt es zwei einmündende Seitenstraßen, an denen Rechts vor Links gilt. Hierdurch wird die gefahrene Geschwindigkeit entsprechend reduziert.
Im gesamten Verlauf des Spannkamps wird alternierend geparkt, so dass dadurch einem zu schnellen Fahren entgegengewirkt wird. Des Weiteren wurden diverse Haltverbote und Fahrbahnmarkierungen angeordnet. Einerseits um einen reibungslosen Fahrverkehr zu ermöglichen und andererseits Gefahrenstellen zu reduzieren.
Im Bereich Högenstraße besteht eine ungesicherte Querungsstelle. Rad fahrende und zu Fuß gehende haben an dieser, wie auch an anderen Stellen keinen Vorrang vor dem Kraftfahrzeugverkehr. Ihnen wird dadurch aber ein komfortableres und bequemeres Überqueren ermöglicht. Weder diese Querungsstelle noch andere Stellen im Spannskamp -insbesondere im Kurvenbereich-, stellen nach h. M. eine Gefahrenstelle dar. Insofern wäre eine Anordnung des VZ 133 (Fußgänger) lfd. Nr. 16 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 gem. § 40 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 unzulässig. Dies ist aber Voraussetzung für das Aufbringen von Piktogrammen gem. der gültigen Richtlinie für die Markierung von Straßen (RMS) vom BM Verkehr, 1993.
Piktogramme dienen demnach nur als Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen und haben somit keinen rechtswirksamen Charakter. Daher dürfen sie nicht vereinzelt auf die Fahrbahn aufgebracht werden.
Die Straße Spannskamp wird vorwiegend von Anliegern, aber auch von sog. „Durchfahrern“ genutzt. Diese nutzen möglicherweise zu bestimmten verkehrsreichen Zeiten den Spannskamp in beide Fahrtrichtungen als Ausweichstrecke für den Basselweg.
Mit der Anfang Dezember erfolgten Öffnung der Auffahrtrampe des Stellinger Tunnel der BAB 7 in Fahrtrichtung Norden, dürften sich die bis dahin übermäßigen Stauungen im Bereich der Kieler Straße (Fahrtrichtung Eidelstedt) sowie der Straße Sportplatzring (Fahrtrichtung Binsbarg) auf ein Normalmaß reduziert haben. Das bedeutet, dass der Basselweg nur noch gelegentlich zu bestimmten Zeiten (Berufsverkehr) ein normal erhöhtes Verkehrsaufkommen verzeichnen wird.
Hinzukommt, dass eine umfangreiche wohnwirtschaftliche Baumaßnahme im Spannskamp weitestgehend zum Ende 2018 abgeschlossen wurde. Der damit verbundene Baustellenverkehr dürfte sich somit erheblich reduzieren.
Bezüglich eines erhöhten Geschwindigkeitsniveaus liegen dem PK 272 keine Beschwerden vor. Geschwindigkeitsmessungen wurden von hiesiger Dienststelle bisher dort nicht durchgeführt, da es weder zu temporären Auffälligkeiten noch zu Beschwerdelagen gekommen war. Für 2019 sind nach Verfügbarkeit personeller Ressourcen Geschwindigkeitskontrollen geplant.
Eine eigens vom 13.12.2018 bis zum 21.12.2018 durchgeführte Messung mit dem Verkehrsstatistikgerät (VSG) ergab einen V85 Wert über den gesamten Zeitraum von 38 km/h. Anzumerken ist, dass dieser Wert zur Nachtzeit bis auf 70 km/h (ein Transporter am Sonntag 04:00 - 05:00 Uhr) anstieg. Bei einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 1038 Fahrzeugen und einem Schwerlastanteil von ca. 12,62% ist die im Spannskamp gefahrene Geschwindigkeit insgesamt als unauffällig zu bezeichnen.
Die Verkehrsunfalllage ist ebenfalls als unauffällig zu bezeichnen. Im zurückliegenden Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2018 gab es im gesamten Verlauf in der Straße Spannskamp 35 Verkehrsunfälle (2016: 8; 2017: 18; 2018: 9). Kein Verkehrsunfall steht im Zusammenhang mit Verletzten, Radfahrern oder Fußgängern.
Im Ergebnis lehnt die örtliche Straßenverkehrsbehörde die von der Bezirksversammlung im o.g. Beschluss geforderten Anordnungen ab.
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