Mehr Sicherheit für Fußgänger - Einrichtung einer Fußgängerbedarfsampel in der Hallerstraße Ecke Parkallee Drs. 20-3608, Beschluss der BV vom 25.04.2019
Die Verkehrsdirektion 52 nimmt (im Einvernehmen mit PK 17) wie folgt Stellung:
Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung einer Fußgängerlichtzeichenanlage (FLZA) durch die zentrale Straßenverkehrsbehörde setzt die zwingende Erforderlichkeit im Sinne des § 45 (9) der Straßenverkehrsordnung (StVO) voraus. Die Voraussetzungen dazu finden sich in den allgemei-nen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO). Für ausschließliche Fußgängerquerungen sind nach der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) unter anderem die dortigen Verkehrsmengen erforderlich. Ist eine bestimmte Anzahl überschrit-ten, die einen Fußgängerüberweg nicht sinnvoll erscheinen lässt, kann die Einrichtung einer FLZA erwogen werden.
Die Hallerstraße ist eine vierstreifige Fahrbahn. Hier ist die vorgeschriebene Höchstgeschwindig-keit 50 km/h, die Parkallee ist eine 30 km/h-Zone. Die nächsten signalisierten Fußgängerquerun-gen (dort jeweils aufgrund der gegebenen Voraussetzungen für Vollsignalisierungen im Sinne der VwV -StVO) sind lediglich 135m (Brahmsallee) bzw. 140m (Hochallee) entfernt.
Zählungen des örtlichen Polizeikommissariats ergaben Fußgängerquerungszahlen an der Parkallee über die Hallerstraße, die weit unter den erforderlichen liegen. Im Vergleich zu vielen anderen Fußgängersignalisierungswünschen, gibt es hier im unmittelbaren Umfeld zwei alterna-tive gesicherte Querungsmöglichkeiten. Diese können auch von den Fahrgästen der genannten Linie 15 genutzt werden. Der Knotenbereich Hallerstraße / Parkallee stellt keine Unfallhäufungs-stelle dar. Unfälle mit Fußgängern sind nicht bekannt.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Lichtzeichenanlage im Sinne der StVO liegen nicht vor. Dem Antrag kann daher leider nicht entsprochen werden.
keine