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Leerstand konsequenter ahnden - Drs. 21-3542, BV-Beschluss vom 26.01.2024 -

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

Letzte Beratung: 25.04.2024 Bezirksversammlung Ö 4.1

Sachverhalt

Die BV-Drs. 21-3542Leerstand konsequenter ahnden“ wurde am 26.01.2023, nach Beratung im zuständigen GNUVWDI-Ausschuss (dort Drs. 21-3528), mit folgendem Petitum beschlossen:

Petitum:

  1. Die Bezirksamtsleitung wird gebeten, im Ausschuss für Grün, Nachhaltigkeit, Umwelt, Verbraucherschutz, Wirtschaft und Digitalisierung (GNUVWDi) berichten zu lassen:

a) über die im Alltag genutzten Kriterien zur Ermittlung von „besonders herausragenden“ llen;

b) über die Anzahl an Leerstandmeldungen durch andere als die Verfügungsberechtigten, welche mindestens vier Monate alt sind und weiterhin keine Meldung durch Verfügungsberechtigte vorliegen haben.

  1. Die Bezirksamtsleitung wird gebeten, regelhaft Bußgelder nach §15 Absatz 1 Nummer 8 HmbWoSchG vier Monate nach Zugang einer Leerstandmeldung durch andere als die Verfügungsberechtigten bei Ausbleiben einer Meldung der Verfügungsberechtigten zu erheben.
  2. Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) um die sinngemäße Aufnahme des folgenden Absatzes in die Fachanweisung zu bitten:

Spätestens mit Ablauf des vierten Monats nach Meldung des Leerstands durch andere als die Verfügungsberechtigten ohne Vorliegen einer Meldung durch die dazu verpflichteten Stellen kann gewöhnlich von einem Verzug im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden.“

 

Stellungnahme von VS32 zum Antrag sowie Mitteilung der Verwaltung für den GNUVWDI

Zu 1.

a)

Das Kriterium der „besonders herausragenden“lle entspringt der auf Grundlage von § 45 Abs.2 und 3 BezVG am 01.06.2014 in Kraft getretenen Fachanweisung zur Durchführung des HmbWoSchG. Die Fachanweisung ist mit Ablauf des 31.05.2019 außer Kraft getreten. Eine neue Fachanweisung ist bislang nicht zur Anwendung gekommen. Um ein rechtstaatliches Handeln in Form einer einheitlichen Verwaltungspraxis sicherzustellen, wird die formal nicht mehr geltende Fachanweisung vom Abschnitt Wohnraumschutz aktuell noch immer als Auslegungshilfe herangezogen.

Nr. 15. Zu § 15 der Fachanweisung lautet wie folgt (Auszug):

Die Bezirksämter sollen Instrumente des Ordnungswidrigkeitenrechts aus Gründen der Prävention nutzen und vorrangig die besonders herausragenden Fälle verfolgen. …“

Nach hiesiger Auffassung können die folgenden Kriterien die Annahme eines besonders herausragenden Falles begründen:

  • es sind mehrere Wohneinheiten vom Leerstand betroffen
  • der Leerstand dauert bereits längere Zeit an (mehrere Jahre)
  • nachhaltige Verzögerungen nach Aufforderung (mangelnde Mitwirkung)

Zu beachten ist aber, dass jeder Einzelfall einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen ist. Im Rahmen einer Gesamtschau ist eine Abwägung hinsichtlich etwaig vorliegender Kriterien zu treffen, um die gesetzlich geforderte Einzelfallgerechtigkeit sicherzustellen.

b)

Im Jahr 2023 sind 133 Leerstände von Dritten gemeldet worden. 10 Leerstandsmeldungen (bezüglich 18 Wohneinheiten) erfolgten durch die jeweiligen Verfügungsberechtigten/Eigentümer. Über Leerstandsmeldungen durch Dritte, welche bereits älter als 4 Monate sind, existiert keine Statistik.

Dem Ausschuss wird im Übrigen regelhaft in Quartals- und Jahresmeldungen zum aktuellen Stand entsprechender Leerstände berichtet.

 

Zu 2.

Regelhaft Bußgelder nach § 15 Abs.1 Nr.8 HmbWoSchG zu ahnden, ist aus Gründen notleidender Personal-Ressourcen nicht darstellbar. Die aktuell noch zur Anwendung kommende Fachanweisung enthält eine priorisierende Vollzugsanweisung zugunsten der „besonders herausragenden“lle („vorrangig“). Diese werden vom Abschnitt Wohnraumschutz (VS32) und dem Abschnitt Ordnungsangelegenheiten (VS11) nachhaltig bearbeitet. Z.Z. wird von der BSW eine neue Fachanweisung (FA) ausgearbeitet. Auf das Merkmal „der vorrangigen Verfolgung besonders herausragender Fälle“ ist in Ziff. 15. Zu § 15 der vorläufigen Fassung der FA (Stand: 03.01.2024) verzichtet worden. Stattdessen ist der Satz „Von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit kann in geeigneten Fällen aus Opportunitätsgründen verzichtet werden“ eingefügt worden. Sollte dieser Passus bei Inkrafttreten der FA beibehalten werden, würde durch diese Formulierung die Eingriffsschwelle bezüglich der Verhängung von Bußgeldern durch die Verwaltung herabgesetzt werden. Allerdings gewährt das Opportunitätsprinzip der Verwaltung immer noch ein Entschließungsermessen bezüglich der Vorgehensweise, „ob“ eingeschritten wird. Daraus folgt, dass die Verwaltung nur dann ermessensfehlerfrei handelt, wenn de facto weiterhin die besonders herausragenden Fälle vorrangig verfolgt werden. Die weniger schwerwiegenden Fälle können allenfalls dann geahndet werden, wenn zusätzliches Personal eingebunden werden kann. Aber auch dann würden Restriktionen Platz greifen. Denn aus hiesiger Sicht könnten im Einzelfall Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und der daraus abgeleitete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das Übermaßverbot vorliegen. Denn die „regelhafte“ Verhängung von Bußgeldern nach Ablauf der 4- Monatsfrist, wie im Petitum vorgesehen, würde auch weniger gravierende Fälle erfassen. Um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot einzuhalten, ist es in derart gelagerten Fällen angezeigt, dass die Verwaltung zunächst Maßnahmen von geringerer Eingriffsintensität ergreift, etwa in Form von Erinnerungsschreiben.

 

Zu 3.

Der BV-Beschluss wurde an die Fachbehörde BSW weitergeleitet. Ob ein entsprechender Passus in die neu zu erstellende Fachanweisung eingefügt wird, obliegt der BSW.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine   

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