20-2615

Klärung der rechtlichen Situation für Carsharingstellplätze im öffentlichen Raum

Beschlussempfehlung Ausschuss

Sachverhalt

Bisherige Beratungsfolge

am

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Drucksache

Ergebnis

AV (Antrag der Fraktionen von GRÜNE und SPD)

06.09.2017

7.4

20-2456

Empfehlung bei einer Enthaltung (DIE LINKE) beschlossen

 

Die Bezirksversammlung Eimsbüttel hat mit Beschluss vom 24. November 2016 (Drucksache 20-1859) die Förderung von Carsharing im Bezirk beschlossen und den Bezirksamtsleiter um die Umsetzung einiger Maßnahmen zu diesem Zweck gebeten. Dazu gehörte auch die Prüfung, „welche rechtlichen Möglichkeiten in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen, um Stellplätze im öffentlichen Raum zur ausschließlichen Nutzung für Carsharing bereitzustellen“ sowie eine Vorschlagsliste mit denkbaren Carsharing-Standorten im Bezirk Eimsbüttel zu erarbeiten.

Auf der Sitzung des Verkehrsausschusses am 1. Februar 2017 trug die Bezirksverwaltung ihre Antwort auf den Antrag vor. Demnach sei eine Ausweisung öffentlicher Stellplätze einzig im Rahmen der Kooperation mit der Hochbahn beim Projekt „switchh“ möglich, bei dem derzeit eine Ausweitung auf Quartiersstandorte außerhalb von Schnellbahnhaltestellen geplant sei. Eine Sondernutzungserlaubnis an einzelne Carsharing-Anbieter könne ohne gesetzliche Grundlage nicht erteilt werden.

Mittlerweile ist das Carsharing-Gesetz in Kraft getreten. Da es sich nur auf Bundesstraßen bezieht, wird es die rechtliche Problematik für Hamburg und seine Bezirke nicht lösen. Die Praxis in Hamburg sieht teilweise anders aus. So antwortete das Bezirksamt Hamburg-Nord auf einen Antrag der rot-grünen Koalition zur Einrichtung von Carsharing-Plätzen in Dulsberg, dass Parkmöglichkeiten per Sondernutzung auch direkt an Carsharinganbieter vergeben werden könnten und schilderte auch das Verfahren: „Dafür muss ein (privater) Carsharinganbieter einen Antrag auf Sondernutzung beim Bezirksamt stellen. Der Antragsteller hat die Standorte mit den Trägern öffentlicher Belange abzustimmen und die Kosten für einen Umbau sowie die Wiederherstellung nach Ablauf der Sondernutzung zu tragen“ (Drucksache 20-3630 vom 10.11.2016).

Eine Klärung der rechtlichen Lage auf Landesebene wäre zu begrüßen.

 

Petitum/Beschluss

 

Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) um eine Stellungnahme zu o.g. Problematik zu ersuchen, in der die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen zur Bereitstellung öffentlicher Stellplätze für Carsharing-Anbieter dargestellt sind. Diese Stellungnahme sollte auch Vorschläge für ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren eines Carsharing-Anbieters zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis beinhalten. Eine Alternative zu einer schriftlichen Stellungnahme wäre auch die Entsendung eines/einer Referent/in in den Verkehrsausschuss der Bezirksversammlung Eimsbüttel.

 

Anhänge

keine