22-2723

Illegale Straßenmarkierungen und Sachbeschädigungen durch das sogenannte „Widerstands-Kollektiv“ in Eimsbüttel – Ermittlungserfolge und Schadensersatz

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Benjamin Schwanke, Camilla Joyce Thiele, Lea Fricke (FDP-Fraktion)
Titel: Illegale Straßenmarkierungen und Sachbeschädigungen durch das sogenannte „Widerstands-Kollektiv“ in Eimsbüttel – Ermittlungserfolge und Schadensersatz
Fortlaufende. Nr.: 22-245

Eingangsdatum: 09.10.2026
Datum der Antwort: 19.10.2026

Sachverhalt:

In den vergangenen Monaten kam es im Bezirk Eimsbüttel wiederholt zu ungenehmigten und strafbaren baulichen und optischen Eingriffen in den öffentlichen Straßenraum durch Aktivisten des sogenannten „Widerstands-Kollektivs“. Unter anderem wurden in Stadtteilen wie Hoheluft-West (z. B. Wrangelstraße), Rotherbaum (Schlüterstraße 22/Ecke Johnsallee) eigenmächtig „Guerilla-Zebrastreifen“ auf die Fahrbahnen aufgetragen. Diese Markierungen mussten nachträglich durch das Bezirksamt bzw. beauftragte Fachfirmen unter erheblichem Kostenaufwand wieder entfernt oder im Wege des „Zurücksetzens“ unkenntlich gemacht werden, da sie eine Gefährdung des Straßenverkehrs und einen unzulässigen Eingriff in die Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellen. Für die Steuerzahler entstehen durch diese Reinigung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands erhebliche finanzielle Schäden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir das zuständige Fachamt/Bezirksamt:

Fragen

1. Wie viele Fälle von ungenehmigten und strafbaren Straßenmarkierungen (z. B. Zebrastreifen, Fahrradstreifen) oder vergleichbaren baulichen/optischen Eingriffen durch das „Widerstands-Kollektiv“ oder ähnliche Gruppierungen im Bezirk Eimsbüttel sind dem Bezirksamt seit Januar 2025 bekannt (bitte nach Datum, genauer Örtlichkeit/Straße und Art der Aktion aufschlüsseln)?

2. Welche Gesamtkosten sind dem Bezirksamt Eimsbüttel (oder anderen beteiligten Dienststellen/Betrieben) durch das Entfernen, Übermalen oder Zurücksetzen dieser illegalen Markierungen im oben genannten Zeitraum insgesamt entstanden (bitte Kosten je Einzelfall aufschlüsseln)?

3. In wie vielen dieser Fälle konnten die konkreten Verursacher bzw. Tatverdächtigen ermittelt werden (z. B. durch polizeiliche Feststellungen vor Ort oder nachfolgende Ermittlungsverfahren)?

4. Hat das Bezirksamt Eimsbüttel in den Fällen, in denen Tatverdächtige oder Verantwortliche ermittelt werden konnten, Schadensersatz- bzw. Regressansprüche geltend gemacht oder die Übernahme der Reinigungskosten im Wege des Verwaltungs- oder Zivilrechts eingefordert?

a) Wenn ja: In welcher Gesamthöhe wurden Forderungen gestellt und wie viel Geld konnte bereits erfolgreich beigetrieben werden?

b) Wenn nein: Aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wurde von einer Geltendmachung von Schadensersatz abgesehen?

5. Wurde seitens des Bezirksamtes in allen bekannten Fällen Strafanzeige wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bzw. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder anderer Delikte gestellt?

Wenn nein, warum nicht?

Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die oben stehende kleine Anfrage wie folgt:

  1. Wie viele Fälle von ungenehmigten und strafbaren Straßenmarkierungen (z. B. Zebrastreifen, Fahrradstreifen) oder vergleichbaren baulichen/optischen Eingriffen durch das „Widerstands-Kollektiv“ oder ähnliche Gruppierungen im Bezirk Eimsbüttel sind dem Bezirksamt seit Januar 2025 bekannt (bitte nach Datum, genauer Örtlichkeit/Straße und Art der Aktion aufschlüsseln)?

Dem Bezirksamt ist nur der widerrechtlich aufgebrachte Zebrastreifen (Fußgängerüberweg) in der Wrangelstraße 79/80 bekannt.

Daten:

24.04.2025

15.05.2025

31.05.2025

30.06.2025

31.08.2025

15.12.2025
03.06.2026

  1. Welche Gesamtkosten sind dem Bezirksamt Eimsbüttel (oder anderen beteiligten Dienststellen/Betrieben) durch das Entfernen, Übermalen oder Zurücksetzen dieser illegalen Markierungen im oben genannten Zeitraum insgesamt entstanden (bitte Kosten je Einzelfall aufschlüsseln)?

Dem Bezirksamt ist nur der widerrechtlich aufgebrachte Zebrastreifen (Fußgängerüberweg) in der Wrangelstraße 79/80 bekannt. Nach Bekanntwerden wurde die jeweilige Beseitigung beauftragt.

Auftragsdaten:

24.04.2025 → 297,49 Euro

15.05.2025 → 233,95 Euro

31.05.2025 → 140,37 Euro

30.06.2025 → 187,16 Euro

31.08.2025 → 187,16 Euro

15.12.2025 → 122,64 Euro

03.06.2026 → 122,64 Euro

Gesamtkosten: 1.291,41 Euro

  1. In wie vielen dieser Fälle konnten die konkreten Verursacher bzw. Tatverdächtigen ermittelt werden (z. B. durch polizeiliche Feststellungen vor Ort oder nachfolgende Ermittlungsverfahren)?

Die Zuständigkeit liegt bei den Strafverfolgungsbehörden.

  1. Hat das Bezirksamt Eimsbüttel in den Fällen, in denen Tatverdächtige oder Verantwortliche ermittelt werden konnten, Schadensersatz- bzw. Regressansprüche geltend gemacht oder die Übernahme der Reinigungskosten im Wege des Verwaltungs- oder Zivilrechts eingefordert?

a) Wenn ja: In welcher Gesamthöhe wurden Forderungen gestellt und wie viel Geld konnte bereits erfolgreich beigetrieben werden?

b) Wenn nein: Aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wurde von einer Geltendmachung von Schadensersatz abgesehen?

Nein. Das Bezirksamt wird die Ermittlungen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden abwarten

5. Wurde seitens des Bezirksamtes in allen bekannten Fällen Strafanzeige wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bzw. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder anderer Delikte gestellt?

Wenn nein, warum nicht?

Die unter Ziffer 1 genannten Sachverhalte sind der Polizei bekannt.

Die Prüfung und strafrechtliche Bewertung, ob eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB vorliegen, obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Ein Strafantrag gemäß § 303c StGB wurde durch das Bezirksamt nicht gestellt, da zunächst in die Prüfung von Ordnungswidrigkeiten eingestiegen war. Vorrangig ist zunächst abzuwarten, ob und mit welchem Ergebnis die Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen zu den dort bekannten Sachverhalten abschließt. Soweit strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, stehen diese der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zunächst aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität nach § 20 Absatz 1 OWiG entgegen.

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