21-1515

Fußgängerüberweg an der Max-Traeger-Schule wieder einrichten

Gemeinsamer Antrag

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17.12.2020
Sachverhalt

Im Frühjahr 2020 wurde der Baumacker auf ganzer Länge zwischen Pinneberger Chaussee und Heidacker saniert und instandgesetzt. Im Zuge dessen wurde im Baumacker eine Tempo-30-Zone eingerichtet, der Fußgängerüberweg (FGÜ) vor der Max-Traeger-Grundschule wurde entfernt. Dieser Zustand beschäftigt seitdem viele Eltern von Kindern, welche die Max-Traeger-Schule und die benachbarte Kita besuchen. Der Elternrat der Schule hat sich für die Wiedereinrichtung des Zebrastreifens eingesetzt, die Eltern der Kita Baumacker haben eine Unterschriftensammlung durchgeführt.

 

§ 26 StVO legt - i.V.m. den „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) - fest, dass Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen i.d.R. „entbehrlich“ sind. Örtliche Verkehrsregelungen dürfen aber erfolgen, „wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“. Eine Ausnahmesituation, welche die Einrichtung von Fußgängerüberwegen auch in Tempo-30-Zonen rechtfertigen kann, liegt i.d.R. dann vor, wenn starkes Verkehrsaufkommen und eine hohe Fußgängerdichte herrschen.

 

Die zuständige Untere Straßenverkehrsbehörde (Polizeikommissariat 27) hat die Wiederherstellung des Fußgängerüberweges mit dem Hinweis auf die Tempo-30-Zone jedoch abgelehnt und weiterhin angemerkt, dass eine Verkehrszählung ergeben habe, dass weder das Verkehrsaufkommen noch die Fußgängerdichte vor Ort überdurchschnittlich hoch seien. Mithin bestehe keine rechtliche Notwendigkeit zur Wiedereinrichtung.

 

Ungeachtet dessen können FGÜ mit entsprechender Begründung, z.B. bei wichtigen Fußwegverbindungen, Kindergarten- oder Schulwegen sowie publikumsintensiven Institutionen unabhängig von den Einsatzgrenzen eingerichtet werden (R-FGÜ, 2.3). „Gesicherte Überquerungsstellen (z.B. Fußgängerüberwege) können die Fortbewegung schwächerer Verkehrsteilnehmender unterstützen und sollten nicht generell ausgeschlossen werden, zumal sie von Fahrzeugführern gut erkannt und akzeptiert werden“ (Hinweise zu Straßenräumen mit besonderem Überquerungsbedarf, 4.5). Weiterhin heißt es in der Stellungnahme des Senats zum Ersuchen der Bürgerschaft vom 31. Mai 2006 „Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen“ (Drucksache 18/4342) vom 03.07.07., dass „in Ausnahmefällen auch in Tempo-30-Zonen Fußgängerüberwege eingerichtet bzw. beibehalten werden können, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit sinnvoll ist.“

 

Die R-FGÜ 2.3 und die Stellungnahme des Senats beziehen sich auf Örtlichkeiten, wie sie im Baumacker vorzufinden sind. Die zeitliche Nutzung des dortigen Überweges ist sicher eingeengt auf die Hin- und Rückwege zur Schule, jedoch in dieser Zeit sehr intensiv. Zudem handelt es sich morgens um die Rush Hour, die prinzipiell ein höheres Unfallrisiko birgt. Verbunden mit der Tatsache, dass wir es hier mit Schüler*innen in der Altersgruppe von 5 bis 10 Jahren zu tun haben, sollte dies allen Verantwortlichen Anlass zu besonderen Sicherheitsvorkehrungen geben. Auch die Frage, ob sich die Eltern dieser Kinder Tag für Tag Sorgen machen, ob das eigene Kind sicher zur Schule und zurückkommt, sollte niemanden gleichgültig lassen. Deren vielfältige Eingaben für den Erhalt des FGÜ in der Vergangenheit sind ein Beleg dafür.

 

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