Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses 2018 - Beteiligung der Bezirksversammlungen
Gemäß § 2 der Verordnung über das Wegereinigungsverzeichnis und die Reinigungshäufigkeit (Wegereinigungsverordnung) vom 2. März 2004 (Stand: 10.10.2017) ist für die Fortschreibung des Wegeverzeichnisses durch die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) das Einvernehmen der jeweiligen Bezirksversammlung einzuholen.
Das Einvernehmen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung eines Verordnungsentwurfs ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamts gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht.
Für den Bezirk Eimsbüttel sind keine Änderungen vorgesehen (siehe Anlage)..
Anlage 1_Entwurf_14-AendVO-WRV_Fortschreibung-WRV-2018
Anlage 2_ BUE-Liste_Fhh_WRV_2018
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.