21-3254

Fahrspaß, Ja - Wildparken, Nein! Parkplatz-Pflicht / feste Stellplätze für E-Scooter (et. al.)

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
02.11.2022
05.10.2022
29.09.2022
Ö 9.2
Sachverhalt

Im Bezirk Eimsbüttel - wie auch der gesamten Stadt Hamburg - sind immer mehr

E-Scooter zu finden, welche sicherlich Teil moderner, urbaner Mobilität in einem multimodalen Verkehrssystem und insbesondere zur Überbrückung kurzer Distan-zen als "Erste- & Letzte -Meile-Mobilität" geeignet sind.

Auch soll explizit niemandem der Fahrspaß genommen werden.

Aber das häufig rücksichtslose Abstellen der Miet-E-Scooter und -Roller auf Geh-steigen und Radwegen behindert, ja gefährdet z.B. Menschen mit Mobilitäts- oder Seh-Beschränkungen und macht Bürgersteige häufig zu Hindernis-Parcours.

Wenn Rollator-Nutzer:innen, Rollstuhl-Fahrer:innen oder Kinderwagen zum Aus-weichen auf Radwege gezwungen werden oder gar nicht weiter kommen, hört der Spaß auf.

Zudem ist nicht einzusehen, warum andere Verkehrsteilnehmer:innen / Gewerbe-treibende für die Nutzung öffentlicher Stellflächen Gebühren zu entrichten haben, Wirtschaftsunternehmen wie E-Scooter-Anbieter aber den öffentlichen Raum gratis nutzen können. Dessen Reduzierung durch gewerbliche Nutzung geht zu Lasten der Allgemeinheit, was eine Gebührenpflichtigkeit begründet.

Die bisherige Hamburger Praxis - mietbare E-Scooter (u.ä. wie E-Roller) seien Ge-meingebrauch des Straßenraums und damit genehmigungs- und gebührenfrei (https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/15383092/2021-09-16-bvm-e-roller/ ) -

ist dringend überholungsbedürftig.

Ein unanfechtbares OLG-Urteil in NRW (OVG Münster, https://openjur.de/u/2307733.html ) stuft den gewerblichen Verleih von E-Scootern unter Inanspruchsnahme öffentlichen Straßenraums ähnlich wie Marktstände oder fliegende Läden ein, und damit als gebührenpflichtige Sondernutzung.

Auch der Bremer Senat begreift E-Scooter als Sondernutzung.

In Berlin wurde das Straßengesetz bereits entsprechend geändert.

Der aktuellen Presse ist zu entnehmen, dass Kommunen wie München, Leipzig oder Halle Stellflächen definieren bzw. sogenannte Mobilitäts-Stationen zur Abhilfe die-ses Problems einrichten.

Außerhalb dieser Zonen können Mieten weder begonnen noch beendet werden.

In Hamburg wurden bereits als Kernelement eines Pilotprojekts des Bezirks Altona, der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende sowie dem Stadtteilbeirat Sternschan-ze vier fest definierte Abstellflächen an den Eingängen zum Stadtteil definiert. Au-ßerhalb dieser Flächen dürfen die Geräte der Verleihsysteme zukünftig nicht mehr in der Schanze abgestellt werden. Mit diesem Pilotprojekt sollen Nutzungskonflikte auf den öffentlichen Flächen entschärft werden. (https://www.hamburg.de/altona/pressemitteilung/14943444/e-scooter-schanze/ )

 

Petitum/Beschluss

:

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) für die Umsetzung der folgenden Punkte einzusetzen:

 

1)      Die BVM möge, nach dem Vorbild Berlins, eine Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes zur Regulierung des Angebots von E-Rollern (u.ä.) in die Wege leiten.

2)      Im Bezirk Eimsbüttel sollen gemeinsam mit den Anbieter:innen nach dem Vorbild des Schanzenviertels verpflichtende, kostenpflichtige Abstellzonen für E-Scooter und Ähnliche eingeführt werden.

3)      Hierfür sind vorrangig bisherige Autoparkplätze zu nutzen.

4)      Den Anbieter-Unternehmen von E-Scootern (et.al.) wird die Gratisnutzung des öffentlichen Raumes untersagt.

 

 

Roland Wiegmann,

Peter Gutzeit, Mikey Kleinert, Manuela Pagels, Ralf Peters (DIE LINKE. Fraktion)

 

Anhänge

keine