Endspurt 2026 – Drohender Verlust der Sassenhof-Millionenförderung und die Gefahr von Großbebauung im Landschaftsschutzgebiet durch Bundesbaurechts-Ausnahmen
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Jörg Pillatzke, Elke Zimmermann, Harald Wellmann (AfD-Fraktion)
Titel: Endspurt 2026 – Drohender Verlust der Sassenhof-Millionenförderung und die Gefahr von Großbebauung im Landschaftsschutzgebiet durch Bundesbaurechts-Ausnahmen
Fortlaufende. Nr.: 22-238
Eingangsdatum: 16.09.2026
Datum der Antwort: 28.09.2026
Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Das denkmalgeschützte Reetdach-Ensemble Sassenhof in Schnelsen (Sassenhoff 1) verfällt seit Jahren. Zwar stehen über das Denkmalschutz-Sonderprogramm X des Bundes 1,41 Millionen Euro bereit, diese Bundesmittel sind jedoch zeitlich streng befristet und laufen am 31. Dezember 2026 unwiderruflich aus. Trotz des Eigentümerwechsels hat der Investor bis heute keine ausreichende Planungstiefe vorgelegt, um die Gelder final abzurufen.Gleichzeitig sorgt die aktuelle Bundesgesetzgebung für erhebliche Unruhe im Stadtteil. Durch das neue Bundesbaurecht (insbesondere den „Bau-Turbo“ gemäß § 246e BauGB sowie die BauGB-Novelle) wird das Bauen von Wohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt massiv erleichtert. Dies ermöglicht unter bestimmten Bedingungen sogar den Wohnungsbau im Außenbereich oder Randbereichen, was im Fall des Sassenhofs besonders brisant ist: Das 1,4 Hektar große Areal liegt mitten in einem rechtlich geschützten Landschaftsschutzgebiet. Es besteht der konkrete Verdacht, dass der Eigentümer die Sanierung des Denkmals bewusst verzögert, um stattdessen die neuen, weitreichenden Ausnahmeregelungen für eine großflächige, lukrative Wohnbebauung auf den unversiegelten Grünflächen zu nutzen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das drohende Ende der Bundesförderung 2026
1. Wie stellt sich der aktuelle Mittelfluss der bewilligten 1.412.369 Euro aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm X dar? Wurden bis zum heutigen Tag im Jahr 2026 bereits Teilbeträge verbindlich abgerufen oder beantragt? Wenn Ja, welche? Bitte um eine detaillierte Auflistung.
Die Fragen 1-3 können nur durch das Denkmalschutzamt beantwortet werden. Das Bezirksamt Eimsbüttel hat hinsichtlich der Bundesförderung keine Zuständigkeit.
Hinweis: Im RA/LoNiS wurde am 16.03.2026 im nicht-öffentlichen Teil seitens des Denkmalschutzamtes und des Eigentümervertreters zum TOP: „Austausch zur Zukunft des denkmalgeschützten Sassenhofs in Schnelsen. Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom 11.12.2025 Drs. 22-1677“ berichtet.
2. Welche formellen Schritte müsste der Eigentümer bis zum Jahresende 2026 zwingend vollziehen, damit die Bundesmittel nicht ersatzlos verfallen?
Siehe Antwort zu Frage 1
3. Was passiert nach dem 31.12.2026? Welche konkrete Strategie verfolgen das Bezirksamt Eimsbüttel und das Denkmalschutzamt, um die Rettung des Ensembles zu finanzieren, falls die Bundesförderung aufgrund mangelnder Aktivität des Eigentümers endgültig verstreicht?
Siehe Antwort zu Frage 1
Auswirkungen des neuen Bundesbaurechts (§ 246e BauGB) auf das Landschaftsschutzgebiet
4. Liegen dem Bezirksamt Erkenntnisse, Anfragen oder Vorprüfungen des Eigentümers vor, die darauf abzielen, die neuen Sonderregelungen zur Wohnungsbauförderung (wie den „Bau-Turbo“ nach § 246e BauGB oder Erleichterungen im Außenbereich) auf dem Areal des Sassenhofs anzuwenden? Wenn Ja, welche?
Es wurde im Oktober 2025 ein Vorbescheidsantrag mit der Frage, ob der §246e BauGB für den Sassenhof Anwendung finden kann, eingereicht. Dieser Antrag wurde im Januar 2026 vom Antragsteller zurückgezogen.
5. Wie bewertet das Bezirksamt das rechtliche Verhältnis zwischen den neuen Erleichterungen für den Wohnungsbau und dem bestehenden Status des Sassenhof-Geländes als Landschaftsschutzgebiet? Setzt das Bundesrecht den lokalen Landschaftsschutz an dieser Stelle außer Kraft, oder behält der Bezirk hier ein uneingeschränktes Vetorecht?
Eine Baugenehmigung nach dem § 246 e BauGB ersetzt nicht eine Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung. Im Zusammenhang mit der Prüfung gem. §246e BauGB und der damit erforderlichen Zustimmung der Gemeinde (§36a BauGB) kann eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen. Das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet stellt i.d.Z. einen öffentlichen Belang dar. Eine einfache landschaftsschutzrechtliche Genehmigung kann seitens des Bezirks nicht erteilt werden, daher bedarf es der Zustimmung der zuständigen Behörde, der BUKEA. Es besteht aber bezüglich des Sassenhofs der besondere Fall, dass das schützenswerte Landschaftsbild durch das Hofensemble entscheidend mitgeprägt wird. Mögliche Wege für den Umgang mit dem Landschaftsschutz könnten die Erteilung einer Befreiung oder die Entlassung von Teilflächen aus dem Landschaftsschutz sein.
6. Kann das Bezirksamt ausschließen, dass unter dem Deckmantel der „Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum“ eine Genehmigung für eine Hinterhofbebauung oder Randbebauung im geschützten Bereich des Sassenhofs erteilt wird? Wenn Nein, warum nicht?
Die Bundesförderung ist für die reine Sanierung der denkmalgeschützten Gebäude nicht auskömmlich. Eine zusätzliche Bebauung auf dem Grundstück des Sassenhofs soll nur der Sicherung der Sanierung des Denkmals dienen.
Eigentümerpflichten und städtebaulicher Druck (B-Plan Schnelsen 96)
7. Gibt es Signale oder Anträge des Eigentümers, die Sanierung des Sassenhofs finanziell an die Genehmigung von Wohn- oder Gewerbebebauung auf den umliegenden, unversiegelten Freiflächen des Areals zu koppeln? Wenn Ja, welche?
Siehe Antwort zu Frage 4
8. Sieht das Bezirksamt rechtliche Handhabe (z. B. ein Gebot zur Erhaltung gemäß § 177 BauGB oder den Denkmalschutz-Enteignungsparagraphen), falls der Eigentümer die Fristen bis Ende 2026 verstreichen lässt und das Denkmal vorsätzlich weiter verfallen lässt? Wenn Ja, welche?
Das Bezirksamt hat dahingehend keine Prüfung veranlasst. Für §177 Abs. 3 BauGB wäre die Zuständigkeit beim Denkmalschutzamt.
9. Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass der im Zuge des Bebauungsplans Schnelsen 96 (u.a. Feuerwehrwache) geforderte Umgebungsschutz für das Denkmal gewahrt bleibt, wenn parallel neuer Baudruck über das Bundesrecht entsteht?
Eine Genehmigung für Wohnungsbau im Bereich der denkmalgeschützten Hofanlage kann nur mit Zustimmung des Denkmalschutzamtes erfolgen, so dass der geforderte Umgebungsschutz entsprechend gewahrt wird.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.