22-1270

Einrichtung eines Zebrastreifens in der Wendlohstraße Drs.22-0988, Beschluss der BV vom 22.05.2025

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 17.07.2025 Bezirksversammlung Ö 5.7

Sachverhalt

Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 24 wie folgt Stellung:

  1. Ausgangssituation

Mit der Drs 22-0677 wurde bereits die Einrichtung eines Fußngerüberwegs (FGÜ) oder einer Sprunginsel in der Wendlohstraße gefordert. Die Straßenverkehrsbehörde hatte in ihrer Stellungnahme die Einrichtung eines FGÜ oder einer Sprunginsel befürwortet. Auf die vorhandenen Bushaltestellen und der Schwierigkeit, die örtlichen Gegebenheiten in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen R-FGÜ zu bringen, wurde hingewiesen.

  1. Bewertung

Die Straßenverkehrsbehörde begrüßt weiterhin die Planung eines FGÜ oder einer Sprunginsel in der Wendlohstraße.

Eine Zählung der Zu Fuß Gehenden und der Kraftfahrzeuge hatte ergeben, dass die Einrichtung eines FGÜ gemäß den R-FGÜglich, jedoch nicht erforderlich ist.

Es obliegt dem Straßenbaulastträger, ob ein FGÜ oder eine Sprunginsel installiert werden soll. Sobald der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des PK 24 Pläne vorliegen, werden diese eng und konstruktiv begleitet.

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 Fußngerüberwege sind die verkehrlichen Voraussetzung zu den R-FGÜ als rechtlich unverbindliche Empfehlungen zu erachten. Die allgemeinen und örtlichen Voraussetzungen sind jedoch weiterhin zwingend zu beachten. Danach sind an Busbuchtungen FGÜ in Fahrtrichtung vor der Haltestelle anzulegen, damit die Sicht für und auf querungswillige zu Fuß Gehende nicht durch haltende Busse verdeckt wird. Dies gilt ebenfalls für die Installation einer Sprunginsel.

Weiterhin müssen gemäß der VwV-StVO die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaulastträger die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den R-FGÜ gewährleisten.

  1. Fazit

Die Straßenverkehrsbehörde begrüßt das Vorhaben, einen FGÜ oder eine Sprunginsel in der Wendlohstraße zu errichten. Sobald prüfungsfähige Planungsunterlagen vorliegen, in der alle erforderlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines FGÜ oder einer Sprunginsel Beachtung finden, wird das Vorhaben durch die Straßenverkehrsbehörde konstruktiv begleitet.

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
17.07.2025
Ö 5.7
Anhänge

keine

Lokalisation Beta
Wendlohstraße

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