21-1854

Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches im Goldregenweg, nordwestlich des Jasminweges Drs. 20-3566, Beschluss der BV vom 28.03.2019

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

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19.04.2021
25.03.2021
Sachverhalt

In Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat 27, nimmt die Verkehrsdirektion 51 wie folgt Stellung:

 

Der Goldregenweg wurde nach einer Bauabnahme am 10.10.1995 im Einvernehmen mit dem Bezirksamt Eimsbüttel nicht als verkehrsberuhigter Bereich gemäß VZ 325 StVO eingerichtet, weil in dem betreffenden Abschnitt keinerlei Parkmöglichkeiten durch Pflasterwechsel bzw. Markierungen vorhanden waren. Parken wäre dann auf der Fahrbahn nicht mehr möglich gewesen. Eine erneute Prüfung des Sachverhalts im Jahr 2018 führte zu demselben Ergebnis.

 

Gemäß Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) müssen u.a. folgende Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs vorliegen:

 

-          Eine geringe Frequentierung von Verkehr, die Aufenthaltsfunktion muss überwiegen, eine Integrierung in Tempo 30-Zonen ist möglich

 

-          Die bauliche Gestaltung muss den Eindruck vermitteln, dass der Verkehr von untergeordneter Bedeutung ist

 

-          VZ 325 darf nur angeordnet werden, wenn für den ruhenden Verkehr Vorsorge getroffen wurde, z.B. durch Markierungen oder Pflasterwechsel

 

Da die letzte Voraussetzung nicht erfüllt war, hat es zum damaligen Zeitpunkt keine entsprechende Anordnung gegeben. Auch bei der erneuten Prüfung im Jahr 2018 musste festgestellt werden, dass für den ruhenden Verkehr keine Vorsorge getroffen wurde. Da bis dato immer noch keine Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen wurde, besteht weiterhin keine Möglichkeit, VZ 325 StVO für den Goldregenweg / nördlich des Jasminweges anzuordnen.

Sollte der Bezirk in Zukunft die fehlenden Voraussetzungen schaffen, gibt es aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht keine Bedenken, VZ 325 StVO anzuordnen.

 

Hierbei ist zu beachten, dass mit der Anordnung des VZ 325 StVO auch weitere Beschränkungen, wie z.B. Schrittgeschwindigkeit, einhergehen.

 

In der o.g. Drucksache wird in dem aufgeführten Sachverhalt von Kraftfahrzeugen gesprochen, die regelmäßig mit hoher Geschwindigkeit durch die Straße fahren. Hieraus wurde eine Gefahrenlage begründet. Seitens des zuständigen PK 27 wurde im Goldregenweg Nr. 17 in der Zeit vom 17.03. bis 22.03.2021 die Geschwindigkeit des Fahrzeugverkehrs ausgewertet. Diese Auswertung ergab bei 648 Messungen eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 14 km/h. Die höchsten gemessenen Geschwindigkeiten waren 37 km/h (Transporter), bzw. 35 km/h (PKW) innerhalb der bestehenden 30 km/h Zone.

 

Der Auffassung, dass der Eingang zum Park, in Höhe der Hausnummer 21 eine Gefahrensituation durch eine Sichtbehinderung begründet, wird nicht geteilt. Lediglich ein Verkehrsunfall (VU) unter Radfahrern im Jahre 2018 wurde hier polizeilich erfasst. Bei diesem VU wurde das Einfahren von einem Grundstück auf die Straße als ursächlich angesehen. Das Unfallbild im Geldregenweg kann insgesamt als sehr unauffällig beschrieben werden.

 

 

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