22-0879

Einführung von Tempo 30 auf der Niendorfer Straße Drs. 22-0676, Beschluss der BV vom 20.02.2025

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 07.04.2025 Regionalausschuss Lokstedt/Niendorf/Schnelsen Ö 14.3

Sachverhalt

Die Behörde für Inneres und Sport teilt zu der Anfrage nach § 27 Absatz 2 Satz 2 BezVG Folgendes mit:

  1. Lagebeschreibung/ Ausgangssituation

Die Niendorfer Straße ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung, die die Kollaustraße im Norden (zusammen mit dem Oddernskamp) mit der Julius-Vosseler-Straße im Süden verbindet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt gemäß § 3 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung 50km/h.

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar.

Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2022-31.12.2024) ergab eine unauffällige Unfalllage. Es kam in diesem Zeitraum zu keinem Verkehrsunfall (VU) mit Beteiligung von Radfahrenden und Kraftfahrzeugen im Längsverkehr. Zu Fuß Gehende waren ebenfalls an keinem VU beteiligt.

Das vielfach geäerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrende und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf derStraße bei Tempo 50 innerhalb geschlossener Ortschaften als nach § 3 Absatz 3 StVO „unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit“ gesetzlich der Normalfall ist. Würde man der Argumentation folgen, müsste Tempo 30 auch auf sehr vielen anderen Straßen in Hamburg angeordnet werden.

Es liegt nach Unfallauswertung und Gesamtbetrachtung der Niendorfer Straße keine Gefahr vor, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt.

Einer Gefahrenlage bedarf es gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO nicht im unmittelbaren Bereich von sozialen Einrichtungen wie u.a. Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen.

Die näheren Voraussetzungen sind in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

In der Niendorfer Straße befinden sich keine sozialen Einrichtungen, die den Voraussetzungen der HRVV entsprechen.

Einer Gefahrenlage bedarf es nach der 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBI. 2024 I Nr. 299 vom 10.10.2024) gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO nicht bei innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von u.a. hochfrequentierten Schulwegen und Spielplätzen. Die zur rechtssicheren und einheitlichen Anwendung notwendige Anpassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) steht aber noch aus. Daher ist eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 im Bereich von Schulwegen und Spielplätzen nach aktueller Rechtslage derzeit nicht möglich.

Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung ist daher rechtlich nicht möglich.

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächenhaften Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen erfolgt nach § 45 Absatz 1c StVO. Die Zonenanordnung darf sich nicht auf Vorfahrtstraßen erstrecken. Sie darf zudem nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen und Einmündungen umfassen. Die Niendorfer Straße ist eine Vorfahrstraße, an der Einmündung Niendorfer Straße / Hartsprung befindet sich eine Lichtzeichenanlage (LZA).

Planung, Bau und Betrieb von verkehrssichernden Maßnahmen wie Querungshilfen und Verkehrsinseln liegen in der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers.

Sollten diese durch den Bezirk geplant werden, werde diese Pläne konstruktiv durch das PK 23 begleitet.

In den letzten drei Jahren wurden Geschwindigkeitsmessungen in der Niendorfer Straße durchgeführt. Die Messwerte lagen im unauffälligen Bereich.

Um mögliche Maßnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung in Hamburg aufzuzeigen, wurde im Juli 2013 der Lärmaktionsplan (LAP) der damaligen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt aufgestellt und vom Senat zur Kenntnis genommen.

Die Durchführung lärmreduzierender Maßnahmen durch den LAP in der Niendorfer Straße sind auch in der Fortschreibung (4. LAP von 2024) nicht vorgesehen und haben somit zunächst keine Priorität.

Anwohnende, die sich durch Lärm gestört fühlen, können einen kostenpflichtigen Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen bei der VD 51 stellen.

Fazit

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 liegen in der Niendorfer Straße nicht vor.

Die Zuständigkeit für die Erweiterung von Tempo-30-Zonen und die Errichtung von baulichen Querungshilfen liegt beim Bezirksamt.

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde wird die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Geschwindigkeitsmessungen werden weiterhin im Rahmen der personellen Ressourcen und Prioritätensetzungen durchgeführt werden.

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

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Datum/Gremium
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Anhänge

keine

Lokalisation Beta
Niendorfer Str. Kollaustraße Julius-Vosseler-Straße

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