E-Scooter im öffentlichen Raum: Regelungen für ein besseres Miteinander Drs. 21-2239, Beschluss der BV vom 26.08.2021
Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom 26.08.2021
Drs. 21-2239
Sachverhalt:
Seit Juni 2019 sind bundesweit elektrobetriebene Tretroller, sogenannte E-Scooter, im Straßenverkehr erlaubt. In vielen Städten werden die Scooter, die rechtlich weitgehend ähnlich Fahrrädern behandelt werden, als ein Baustein auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Mobilitätsmix gesehen. Rund 4.000 E-Scooter, betrieben von sechs Sharing-Dienstleistern, sind aktuell auf Hamburgs Straßen unterwegs bzw. abgestellt, wobei die Angebote in erster Linie das Gebiet um die Innenstadt betreffen.
Notwendige Regelungen, u.a. zum Abstellen und Parken, zur Kontrolle und Überwachung, zur Verkehrssicherheit sowie zum Datenaustausch sind in einer freiwilligen Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Anbietern von E-Scootern geschlossen worden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Präsenz der E-Scooter im öffentlichen Raum, vor allen dort, wo die Flächen begrenzt sind, mitunter eine Herausforderung darstellt. So werden scheinbar achtlos abgestellte Roller immer wieder zum Hindernis für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -Teilnehmer. Bürgerinnen und Bürger auch im Bezirk Eimsbüttel monieren ungeordnetes Abstellen von E-Scootern in Verbotszonen, etwa auf Fuß- und Radwegen, aber auch in Grünanlagen und sogar Gewässern.
Hinzu kommt die unsachgemäße Benutzung, die zu gefährlichen Situationen im innerstädtischen Verkehr führen kann. Schließlich ist festzustellen, dass durch die nahezu ausschließliche Verbreitung der E-Scooter in den innenstadtnahen Gebieten die angedachte Rolle dieses Verkehrsmittels im Mobilitätsmix nicht oder nicht ausreichend erfüllt wird.
Vor diesem Hintergrund wird auch für den Bezirk Eimsbüttel weitergehender Regelungsbedarf gesehen.
Das ursprüngliche Petitum zu Punkt 2 lautete:
2. Um verstärkt auf eine sichere und regelkonforme Nutzung von E-Scootern hinzuwirken,
soll
a. in Zusammenarbeit mit den Sharing-Anbietern soll ein Konzept entwickelt werden, um
Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern auf die geltenden Sicherheits- und Abstellbestimmungen hinzuweisen
b. die Einhaltung der Bestimmungen durch Sanktionierung und Anreize gefördert werden
sowie
c. Eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem Ziel einer Null-PromilleGrenze für Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern geprüft werden.
Dieser Punkt wurde bei Enthaltung der FDP einstimmig abgelehnt.
Beschluss:
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Behörde für Verkehr
und Mobilitätswende für die Umsetzung des folgenden Punktes einzusetzen:
Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende:
Grundsätzlich ist es bereits jetzt möglich, Abstellflächen durch Beschilderung zu kennzeichnen und zu markieren. Mit der Einführung des Sinnbilds „Elektrokleinstfahrzeug“ im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge‐Verordnung im Rahmen der aktuellen Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es nunmehr auch bundeseinheitlich möglich, Parkflächen für Elektrokleinstfahrzeuge auszuweisen. Konkret ordnen die örtlichen Straßenverkehrsbehörden auf Antrag der Bezirke eine Kombination des Zeichens 314 „Parken“ mit dem Sinnbild „Elektrokleinstfahrzeug nach eKFV“ an
Da das Abstellen von E-Scootern nach Beendigung einer Fahrt als Teilnahme am ruhenden Verkehr und damit als erlaubnisfreier Gemeingebrauch gilt, bliebe es den Fahrzeugführer:innen dabei dennoch unbenommen, ihre Elektrokleinstfahrzeuge auch außerhalb der durch entsprechende Beschilderung gekennzeichneten Parkflächen abzustellen. Eine verpflichtende Regelung zum Abstellen der Fahrzeuge innerhalb der Abstellflächen ist somit nicht möglich.
Gleichwohl hat die BVM im September 2021 mit den E-Scooter-Sharing-Anbietern weitere Regelungen getroffen, die über die bereits in der freiwilligen Vereinbarung mit den Anbietern festgehaltenen Punkte hinausgehen. So sollen verkehrsgefährdend abgestellte Fahrzeuge zukünftig vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) im Rahmen des Parkraum-Managements umgesetzt werden. Die Anbieter müssen für das Umsetzen eine Gebühr zahlen. Ebenso können bei besonders verkehrsgefährdenden Verstößen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die Anbieter setzen eine eigene anbieterübergreifende Fußpatrouille ein, um verkehrsgefährdend aufgestellte E-Scooter umzusetzen. Darüber hinaus wurde seitens der Anbieter bereits eine zentrale Mailadresse eingerichtet (hamburg.escooter@gmail.com), an die unmittelbar Beschwerden gerichtet werden können. Die Parkverbotszonen werden in Absprache mit den Anbietern sowie in Abstimmung mit den Bezirken neu angeordnet und ggf. erweitert. Zusätzlich unterstützt die BVM die Bezirke bei der Suche nach geeigneten Abstellflächen.
Darüber hinaus setzt sich die BVM dafür ein, dass der bundesrechtliche Rahmen geändert wird, um den Kommunen mehr Steuerungsmöglichkeiten zu geben.
Sachverhalt:
Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom 26.08.2021
Drs. 21-2239
Sachverhalt:
Seit Juni 2019 sind bundesweit elektrobetriebene Tretroller, sogenannte E-Scooter, im Straßenverkehr erlaubt. In vielen Städten werden die Scooter, die rechtlich weitgehend ähnlich Fahrrädern behandelt werden, als ein Baustein auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Mobilitätsmix gesehen. Rund 4.000 E-Scooter, betrieben von sechs Sharing-Dienstleistern, sind aktuell auf Hamburgs Straßen unterwegs bzw. abgestellt, wobei die Angebote in erster Linie das Gebiet um die Innenstadt betreffen.
Notwendige Regelungen, u.a. zum Abstellen und Parken, zur Kontrolle und Überwachung, zur Verkehrssicherheit sowie zum Datenaustausch sind in einer freiwilligen Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Anbietern von E-Scootern geschlossen worden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Präsenz der E-Scooter im öffentlichen Raum, vor allen dort, wo die Flächen begrenzt sind, mitunter eine Herausforderung darstellt. So werden scheinbar achtlos abgestellte Roller immer wieder zum Hindernis für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -Teilnehmer. Bürgerinnen und Bürger auch im Bezirk Eimsbüttel monieren ungeordnetes Abstellen von E-Scootern in Verbotszonen, etwa auf Fuß- und Radwegen, aber auch in Grünanlagen und sogar Gewässern.
Hinzu kommt die unsachgemäße Benutzung, die zu gefährlichen Situationen im innerstädtischen Verkehr führen kann. Schließlich ist festzustellen, dass durch die nahezu ausschließliche Verbreitung der E-Scooter in den innenstadtnahen Gebieten die angedachte Rolle dieses Verkehrsmittels im Mobilitätsmix nicht oder nicht ausreichend erfüllt wird.
Vor diesem Hintergrund wird auch für den Bezirk Eimsbüttel weitergehender Regelungsbedarf gesehen.
Das ursprüngliche zu Punkt 2 lautete:
2. Um verstärkt auf eine sichere und regelkonforme Nutzung von E-Scootern hinzuwirken,
soll
a. in Zusammenarbeit mit den Sharing-Anbietern soll ein Konzept entwickelt werden, um
Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern auf die geltenden Sicherheits- und Abstellbestimmungen hinzuweisen
b. die Einhaltung der Bestimmungen durch Sanktionierung und Anreize gefördert werden
sowie
c. Eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem Ziel einer Null-PromilleGrenze für Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern geprüft werden.
Dieser Punkt wurde bei Enthaltung der FDP einstimmig abgelehnt.
Beschluss:
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Behörde für Verkehr
und Mobilitätswende für die Umsetzung des folgenden Punktes einzusetzen:
Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende:
Grundsätzlich ist es bereits jetzt möglich, Abstellflächen durch Beschilderung zu kennzeichnen und zu markieren. Mit der Einführung des Sinnbilds „Elektrokleinstfahrzeug“ im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge‐Verordnung im Rahmen der aktuellen Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es nunmehr auch bundeseinheitlich möglich, Parkflächen für Elektrokleinstfahrzeuge auszuweisen. Konkret ordnen die örtlichen Straßenverkehrsbehörden auf Antrag der Bezirke eine Kombination des Zeichens 314 „Parken“ mit dem Sinnbild „Elektrokleinstfahrzeug nach eKFV“ an
Da das Abstellen von E-Scootern nach Beendigung einer Fahrt als Teilnahme am ruhenden Verkehr und damit als erlaubnisfreier Gemeingebrauch gilt, bliebe es den Fahrzeugführer:innen dabei dennoch unbenommen, ihre Elektrokleinstfahrzeuge auch außerhalb der durch entsprechende Beschilderung gekennzeichneten Parkflächen abzustellen. Eine verpflichtende Regelung zum Abstellen der Fahrzeuge innerhalb der Abstellflächen ist somit nicht möglich.
Gleichwohl hat die BVM im September 2021 mit den E-Scooter-Sharing-Anbietern weitere Regelungen getroffen, die über die bereits in der freiwilligen Vereinbarung mit den Anbietern festgehaltenen Punkte hinausgehen. So sollen verkehrsgefährdend abgestellte Fahrzeuge zukünftig vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) im Rahmen des Parkraum-Managements umgesetzt werden. Die Anbieter müssen für das Umsetzen eine Gebühr zahlen. Ebenso können bei besonders verkehrsgefährdenden Verstößen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die Anbieter setzen eine eigene anbieterübergreifende Fußpatrouille ein, um verkehrsgefährdend aufgestellte E-Scooter umzusetzen. Darüber hinaus wurde seitens der Anbieter bereits eine zentrale Mailadresse eingerichtet (hamburg.escooter@gmail.com), an die unmittelbar Beschwerden gerichtet werden können. Die Parkverbotszonen werden in Absprache mit den Anbietern sowie in Abstimmung mit den Bezirken neu angeordnet und ggf. erweitert. Zusätzlich unterstützt die BVM die Bezirke bei der Suche nach geeigneten Abstellflächen.
Darüber hinaus setzt sich die BVM dafür ein, dass der bundesrechtliche Rahmen geändert wird, um den Kommunen mehr Steuerungsmöglichkeiten zu geben.
keine