21-1548

Cumarin in Zimtprodukten

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

09.12.2020

Lfd. Nr. 49 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Gabor Gottlieb, Paulina Rügge, Dagmar Bahr und Dr. Ann-Kathrin Riegel (SPD-Fraktion)

 

Cumarin in Zimtprodukten

 

Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz beantwortet unter Beteiligung des Bezirksamtes Eimsbüttel die Anfrage wie folgt:

 

 

 

Sachverhalt

Die Advents- und Weihnachtszeit naht und damit auch die Zeit der zimthaltigen Getränke und des Zimtgebäcks.

 

Viele zimthaltige Lebensmittel enthalten Cassia-Zimt, der im Vergleich zum Ceylon-Zimt günstiger und zudem geschmacksintensiver ist. Darüber hinaus weist Cassia-Zimt jedoch auch einen höheren Gehalt des natürlichen Aromastoffs Cumarin auf, der in höheren Mengen gesundheitsschädlich sein kann.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

 

  1. Bestehen Grenzwerte in Bezug auf den Cumarin-Gehalt in Lebensmitteln?

Falls ja: In welcher Höhe?

Falls nein: Warum nicht?

 

In der europäischen Aromen-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) sind Höchstmengen für Cumarin in zimthaltigen Lebensmitteln festgelegt. So beträgt die Höchstmenge für Cumarin in „traditionellen und/oder saisonalen Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist“ (zum Beispiel Zimtsterne), 50 mg (Milligramm) pro kg Lebensmittel, und für Dessertspeisen (zum Beispiel Milchreis mit Zimt) 5 mg pro kg Lebensmittel. Diese Höchstmengen sind seit Januar 2011 gültig.

 

  1. Wird der Cumarin-Gehalt zimthaltiger Lebensmittel auf der Verpackung angegeben oder gibt es eine anderweitige Kennzeichnung in Bezug auf den Cumarin-Gehalt, etwa durch die Angabe der verwendeten Zimt-Art (Cassia- oder Ceylon-Zimt)?

Falls nein: Warum nicht?

 

Eine Kennzeichnung des Gehaltes an Cumarin in Lebensmitteln ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ebenso wenig die Kennzeichnung der verwendeten Zimtart, Ceylon-Zimt enthält von Natur aus weniger Cumarin als Cassia-Zimt. Liegt Zimt als Pulver vor, ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch nicht möglich, Ceylon-Zimt von Cassia-Zimt zu unterscheiden. Allerdings gibt es Produkte, auf denen die Zimtart „Ceylon Zimt“ auf der Packung freiwillig angegeben ist.

Bei Zimtstangen können Verbraucherinnen und Verbraucher den Unterschied unter folgender Anleitung erkennen: Während bei Cassia-Zimt eine relativ dicke Rindenschicht zu einem Röllchen eingerollt ist, ähnelt eine Ceylon-Zimt-Stange im Querschnitt einer angeschnittenen Zigarre mehrere feine Rindenlagen sind zu einer Zimtstange gerollt, so dass ein vergleichsweise eng gepackter Querschnitt resultiert.

 

  1. Wird der Cumarin-Gehalt in zimthaltigen Lebensmitteln untersucht bzw. überprüft?

 

  1. Falls ja: In welcher Weise und in welchem Umfang wurden Prüfungen in Eimsbüttel vorgenommen?

 

Ja, der Cumarin-Gehalt in zimthaltigen Lebensmitteln wird untersucht bzw. überprüft. Dies erfolgt entweder im Rahmen der risikoorientierten Planproben oder im Rahmen einer Verdachtsbeprobung, das Untersuchungsziel dabei ist „Cumaringehalt“. Zusätzlich ist anzumerken, dass bei der warenkundlichen Untersuchung von Planproben zimthaltiger Lebensmittel mit ursprünglich anderen Untersuchungszielen häufig auch eine Überprüfung des Cumarin-Gehaltes mit eingeschlossen ist, ohne dass diese explizit als Untersuchungsziel ausgegeben wird.

 

Folgende Proben wurden im Bezirk Eimsbüttel in den letzten Jahren entnommen:

 

  • Dezember 2019: 3 Proben Tee mit Zimt (Cumaringehalt)
  • Dezember 2019: 3 Proben Cerealien mit Zimt (Cumaringehalt)
  • November 2014: 5 Proben Weihnachgebäck (Cumaringehalt)
  • Dezember 2014: 10 Proben Weihnachtsgebäck (Cumaringehalt)

 

  1. Falls ja: Kam es dabei zu Überschreitungen etwaiger Grenzwerte?

Falls ja: In wie vielen Fällen und bei welchen Produkten?

 

Eine Überschreitung der Höchstmenge bei denen unter der Antwort 3a aufgeführter Produkte ist nicht festgestellt worden.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine