Beschluss über die Einsetzung des Jugendhilfeausschusses und die Anzahl der Mitglieder
Nach § 2, Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) vom 25. Juni 1997 werden „Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe“ von „besondere[n] Verwaltungseinheiten der Bezirksämter und ihnen zugeordnete Jugendhilfeausschüsse wahrgenommen“, sofern diese den Bezirksämtern übertragen werden und die Bezirksversammlung den Jugendhilfeausschuss mit den Aufgaben eines Fachausschusses betraut (BezVG § 16, Satz 5).
§ 3, Satz 1 des AG SGB VIII regelt die Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Jugendhilfeausschusses:
Der Jugendhilfeausschuss soll als 15er Ausschuss eingesetzt werden.
keine