21-0109

Beschluss über die Einsetzung des Jugendhilfeausschusses und die Anzahl der Mitglieder

Antrag

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Gremium
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29.08.2019
Sachverhalt

Nach § 2, Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetz­buch Kinder- und Jugendhilfe (AG SGB VIII) vom 25. Juni 1997 werden Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe von „besondere[n] Verwaltungseinheiten der Bezirksämter und ihnen zugeordnete Jugendhilfeausschüsse wahrgenommen“, sofern diese den Bezirksämtern übertragen werden und die Bezirksversammlung den Jugendhilfe­ausschuss mit den Aufgaben eines Fachausschusses betraut (BezVG § 16, Satz 5).

§ 3, Satz 1 des AG SGB VIII regelt die Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Jugendhilfe­ausschusses:

  1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Bezirksversammlung oder im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, die von der Bezirksversammlung zu wählen sind,
  2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung gewählt werden; sie müssen im Bezirk wohnen oder in der Jugendhilfe des Bezirks tätig sein. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk angemessen zu berücksichtigen.

Der Jugendhilfeausschuss soll als 15er Ausschuss eingesetzt werden.

 

 

 

 

Anhänge

keine