21-3703

Bericht zur Genehmigungspraxis für die Errichtung von Solaranlagen Drs. 21-3627, Beschluss der BV vom 23.02.2023

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 30.03.2023 Bezirksversammlung Ö 5.2

Sachverhalt

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zum o.g. Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel wie folgt Stellung:

 

Die Bezirksversammlung Eimsbüttel hat die Behörde Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) gebeten, eine Referentin oder einen Referenten in eine der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Grün, Nachhaltigkeit, Umwelt, Verbraucherschutz, Wirtschaft und Digitalisierung unter Information des Stadtplanungsausschusses zu entsenden, um darüber zu berichten, ob und wie die Genehmigungspraxis für die Errichtung von Solaranlagen in Gebieten, die unter die städtebauliche Erhaltungsverordnung fallen, vereinfacht werden kann.

 

Aus dem Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel ist nicht ersichtlich betreffend welches Sachverhaltes um eine Entsendung eines Referierenden gebeten wird. Allerdings hat sich die Bezirksversammlung in ihrer öffentlichen Sitzung vom 13.02.2023 mit dem Thema: „Umgang der Verwaltung bei Installationen von Solaranlagen in städtebaulichen Erhaltungsbereichen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB“ (siehe bezirkliche Drs. 21-3610) befasst. Aus der Drs. 21-3610 geht hervor, dass die Bezirksversammlung davon ausgeht, dass für die Genehmigung einer Solaranlage ein Bauantrag zu stellen ist und insofern eine erhebliche finanzielle wie zeitliche Hürde vorliegt.

 

Bauordnungsrechtlich stellt die BSW klar, dass diese Behauptung nicht richtig ist. Gem. Abschnitt 2. der Anlage zu § 60 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind Solaranlagen in, an und auf Dachflächen (außer bei Hochhäusern) sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes bereits verfahrensfreigestellt. D.h. hierfür ist keine Baugenehmigung erforderlich. Bauplanungsrechtlich stellt sich die Situation anders dar. Für Erhaltungsgebiete gilt, dass der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) einer gesonderten (bauplanungsrechtlichen) Genehmigung bedarf – auch, wenn der geltende Bebauungsplan diese Vorhaben eigentlich zulassen würde. Dies gilt ebenfalls für verfahrensfreie Solaranlagen nach der Anlage zu § 60 HBauO. Auch hierfür ist im Bereich einer Städtebaulichen Erhaltungsverordnung eine (ausschließlich bauplanungsrechtliche) Genehmigung erforderlich.

 

Betreffend der bauordnungsrechtlichen Belange (das Baugenehmigungsverfahren) kann im vorliegenden Fall demnach von einer Referierendenentsendung abgesehen werden. Sollten im vorliegenden Fall ausschließlich bauplanungsrechtliche Regelungen des Verfahrens nach § 172 BauGB angesprochen sein, ist die BSW nach Konkretisierung des Anliegens der Bezirksversammlung gerne bereit fachkundige Referierende zu entsenden.

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine

 

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