21-1864

Baumaßnahme Holsteiner Chaussee – Aufgrund verzögerter Weiterleitung nachgereichte Stellungnahme entsprechend der benötigten Bearbeitungszeiten HA-Beschluss vom 14.01.2021 - Drs. 21-1597

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
26.04.2021
15.04.2021
Sachverhalt

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 52 nimmt unter Beteiligung des Polizeikommissariats (PK) 24 zu Punkt 5 der Drucksache - Drs 21-1597 wie folgt Stellung:

 

Gemäß den hier (VD 52) vorliegenden Planungsunterlagen des Landesbetrieb Brücken Straßen Gewässer (LSBG) (2.Verschickung) ist eine Fußgängerlichtzeichenanlage (FLZA) geplant.

 

Die Lichtzeichenanlage ist grundsätzlich eine sichere Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer zum Queren einer Fahrbahn. Um eine für Senioren sichere Querung zu ermöglichen, sollte eine entsprechende Zeitspanne für die Grünphase incl. der Zwischenzeit hinsichtlich des Konfliktes zum Fahrzeugverkehr durch LSBG berechnet und programmiert werden.

Die Berechnungen der Verkehrstechnische Unterlagen (VTU) liegen der VD 52 noch nicht vor.

 

Da sich die FLZA gemäß den hier vorliegenden Planungsvorlagen in einem zweispurigen Bereich (je Fahrtrichtung eine Fahrspur) auf einem Teilstück der Holsteiner Chaussee, welches gerade verläuft und sich innerorts befindet, ist sie gemäß Punkt 6.2.2 der Richtlinie Signalanlagen (RiLSA) gut erkennbar.

Die FLZA ist aus Sicht der VD 52 gemäß RiLSA verkehrssicher geplant.

Neue Verkehrsführungen und Signalisierungen beinhalten für den Verkehrsteilnehmer immer eine Gewöhnungsphase, die auch zu ungewollten Gefahren führen kann.

Zur Verhinderungen möglicher Gefahren ordnet VD 52 aufgrund der geänderten Verhältnisse für den Zeitraum von 6 Monaten das Verkehrszeichen (VZ) 131 an, um dem Verkehrsteilnehmer einen Hinweis auf die neue Verkehrsführung bzw. Signalisierung zu geben.

In diesem Zeitraum erfolgt eine Evaluierung der Verkehrslage.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

 

keine