Aufnahme von Teilen der Straßen Rungwisch, Duvenacker und Oortskamp in das Wegereinigungsverzeichnis im Rahmen der Wegereinigungsverordnung WegeReinV Drs. 22-0303, Beschluss der BV vom 17.10.2024
Letzte Beratung: 19.12.2024 Bezirksversammlung Ö 5.3
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Grundsätzlich sind nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) die Anlieger:innen für die Reinigung der dem Fußgängerverkehr und dem Radverkehr dienenden Flächen vor ihrem Grundstück verantwortlich (vgl. § 29 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG)). Lediglich diejenigen Geh- und Radwege, die im Wegereinigungsverzeichnis (WRV) – Teil A – der Verordnung über das Wegereinigungsverzeichnis und die Reinigungshäufigkeit (Wegereinigungsverordnung) aufgeführt sind, werden gegen Gebühr von der SRH für die Anlieger:innen gereinigt. Diese erfolgt nach einer festgelegten Frequenz. Die Reinigungspflicht der Anlieger:innen umfasst die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten Wegeanlagen (Gehwege und Fahrradwege) in voller Breite (vgl. § 30 Abs. 1 Ziffer 1 HWG). Außerdem reinigt die SRH Streckenabschnitte an denen es keine Anliegerinnen und Anlieger gibt, z.B. entlang öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen und öffentlicher Spielplätze (§29 Abs. 4 HWG). Darüber hinaus obliegt der SRH die Fahrbahnreinigung. Radwege, die sich auf der Fahrbahn befinden und nicht baulich abgesetzt sind, werden von der SRH mitbearbeitet. Die konkreten Reinigungshäufigkeiten für die einzelnen Fahrbahnen sind im WRV - Teil B - festgelegt.
Danach wird jede Straße in Eimsbüttel mindestens alle 14 Tage gereinigt. Dies gilt auch für die Fahrbahnen der Straßen Rungwisch, Duvenacker und Oortskamp (vgl. § 2 Abs. 1 Wegereinigungsverordnung). Insofern kommt die SRH bezogen auf die betreffenden Fahrbahnen dem Wunsch nach einer regelmäßigen Reinigung nach.
Die Gehwegabschnitte der Straßen Rungwisch, Duvenacker und Oortskamp, für die eine Aufnahme in das WRV begehrt wird, grenzen an die Schule Rungwisch bzw. an die Öffentlich-Rechtliche Unterbringung für Geflüchtete des Einrichtungsträgers Fördern & Wohnen (f&w) sowie an einen öffentlichen Spielplatz an. Aktuell sind die Geh- und Radwege der drei genannten Straßen nicht im Teil A des WRV aufgeführt. Demnach besteht eine Anliegerverpflichtung zur Reinigung dieser Flächen.
Ungeachtet dessen hat die SRH die eingegangenen Hotline Meldungen überprüft: Alle Straßen sind bezüglich der Meldungen auffällig. Der SRH liegen im Zeitraum seit Anfang 2024 für die Straße insg. 53 Meldungen vor. Davon betrafen zehn Meldungen die Straße Oortskamp, 35 den Duvenacker und acht Meldungen, die sich alle auf die Depotcontainerstellplätze bezogen, den Rungwisch. Insoweit decken sich die Einschätzungen der SRH und der Bezirksversammlung Eimsbüttel im Hinblick auf die Sauberkeitssituation und der erforderlichen Verbesserungsbedarfe in den Bereichen.
Um eine Verbesserung der Sauberkeitssituation zu erreichen, hat die SRH bereits Maßnahmen ergriffen. Die zuständigen Gruppenleiter der SRH haben mit dem Schul- sowie dem Leiter der Kindertagesstätte gesprochen, um erneut auf die bestehende Anliegerverantwortung zur Geh- und Radwegereinigung aufmerksam zu machen und sich über die Situation auszutauschen. Im Nachgang dieser Gespräche konnte von Mitarbeitenden der SRH eine verbesserte Reinigung durch die Schule beobachtet werden. Ergänzend wird die SRH prüfen, inwieweit die Leerungs- und Reinigungsfrequenzen der örtlichen Depotcontainer angepasst werden können. Die SRH wird sich hierzu zeitnah mit den verantwortlichen Bereichen besprechen.
Vor diesem Hintergrund ist es derzeit nicht indiziert, die genannten Straßen in die WRV-Fortschreibung für 2025 aufzunehmen, zumal dies aufgrund des fortgeschrittenen Abstimmungsverfahrens nicht ohne ein weiteres längerfristiges Prüfverfahren umsetzbar wäre. Dem Verfahren der Fortschreibung des WRV liegt eine jahrlange Verwaltungspraxis zu Grunde, die ein enges fachliches und zeitliches Zusammenspiel zwischen SRH, Fachbehörden (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und BUKEA) sowie Bezirksämtern und Bezirksversammlungen zum Erfordernis hat und insgesamt rund ein Jahr in Anspruch nimmt. Insofern beinhaltet der Zeitraum keine nennenswerten Pufferzeiten, die es erlauben würden, nachträglich gewünschte Änderungen im laufenden Verfahren, ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen. Dies wäre nur für gänzlich unstreitige Fälle möglich.
Allerdings hat die SRH zugesagt, die Straßen als Prüffälle für die WRV-Fortschreibung 2026 aufzunehmen, sofern die vorgenannten Maßnahmen zu keiner Veränderung der Sauberkeitssituation führen sollte.
Der Beschlussempfehlung bezogen auf die in Rede stehenden Gehwegabschnitte – mit Ausnahme des Streckenabschnitts auf der östlichen Gehwegseite des Duvenackers, der an den öffentlichen Spielplatz angrenzt und für den ohnehin eine Reinigungsverantwortung der SRH besteht – kann daher derzeit nicht entsprochen werden.
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Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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