21-0363

Anwendungsbereich der Sozialen ErhaltungsVO - Möglichkeit für den Künstlerhof in der Sillemstraße 48a+b

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
05.12.2019
28.11.2019
Sachverhalt

 

Gemischte Strukturen mit vielfältigen Nutzergruppen machen Quartiere lebendig und interessant. Dies gilt auch und gerade für die Kultur- und Kreativwirtschaft. In der Sillemstraße 48a+b im Stadtteil Eimsbüttel hat sich in den letzten gut zehn Jahren ein Künstlerhof entwickelt, der im Stadtteil – nicht zuletzt wegen der vielen Veranstaltungen und Mitmachangebote –sehr beliebt ist. Allerdings wurden für die in dem Gebäude befindlichen Ateliers und Werkstätten ausschließlich befristete Mietverträge vergeben, so dass das weitere Bestehen des kreativen Kollektivs an dem Standort ungewiss ist.

 

Die Bezirksversammlung Eimsbüttel hat sich in der letzten Legislaturperiode für den Erhalt des Künstlerhofes eingesetzt. Mit der Drucksache - 20-3312 wurde der Bezirksamtsleiter gebeten, einen Runden Tisch „Künstlerkolonie Sillemstraße 48a“ einzurichten, der das Ziel verfolgt, eine dauerhafte Lösung für die Künstlergruppe im Stadtteil zu finden. Der Runde Tisch hat sich am 3. April 2019 im Bezirksamt erstmals zusammengefunden.

 

Mit der Drucksache - 20-3718 wurde der Bezirksamtsleiter gebeten, die Fläche Sillemstraße 48a+b aus dem Wohnungsbauprogramm herauszunehmen. Sollte das Grundstück zum Verkauf stehen, wurde die Vorsitzende der Bezirksversammlung gebeten, den Senat aufzufordern, sich um den Erwerb der Fläche zu bemühen. Gut die Hälfte der Hoffläche ist zum März 2020 entmietet und für die übrige Hälfte besteht noch ein Mietvertrag bis 2026.

 

Das Bezirksamt hat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage nach Nr. 34/21 u.a. ausgeführt, dass sich aus der Sozialen Erhaltungsverordnung keine rechtlichen Möglichkeiten ergeben würden, den Künstlerhof zu schützen.

 

 

Trotzdem gibt es immer wieder die Auffassung, dem Wortlaut des zu Grunde liegenden § 172 BauGB entsprechend, dass im räumlichen Gebiet einer Sozialen Erhaltungsverordnung alle Vorhaben bezüglich baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen und eine Unterscheidung nach Nutzungsart nicht vorgesehen ist.

 

Anhänge

keine