Alternativantrag zu Drucksache 22-0186: Karstadt in der Osterstraße unter Denkmalschutz stellen - Referent*innenanfrage Drs. 22-0514, Beschluss der BV vom 19.12.2024
Letzte Beratung: 30.01.2025 Bezirksversammlung Ö 5.7
Die Behörde für Kultur und Medien nimmt zuderEmpfehlung der Bezirksversammlung Eimsbüttelwie folgt schriftlich Stellung:
Zum rechtlichen Hintergrund: Ein Baudenkmal muss wenigstens eines der Kriterien des Denkmalschutzgesetzes erfüllen, die in § 4 des Gesetzes genannt sind: Es muss eine geschichtliche, wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung haben oder einen Beitrag zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes leisten. Grundvoraussetzung für eine Unterschutzstellung ist eine authentische Überlieferung des Bauwerks in seiner historischen Substanz, d.h. das Vorliegen von Authentizität und materieller Integrität. „Denkmal“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Argumentation für ein Baudenkmal muss daher justiziabel sein, damit der staatliche Eingriff – meist in private Eigentumsrechte – im öffentlichen Interesse begründet ist. Auf dieser Grundlage wird jede Frage nach dem Denkmalwert vom Denkmalschutzamt geprüft.
Zur Bewertung des Objekts: Bereits in den 1950er Jahren entstand an der Osterstraße, Ecke Heußweg das erste Karstadt-Kaufhaus, das ab 1975 bis 1978 zum Neubau mit einem Parkhaus umgewandelt wurde. Die Architekten Kreytenberg, Lessing und Partner aus Hannover, ein unbekanntes Architekturbüro, planten die Erneuerung der Filiale an der Osterstraße. Das Innere ist, wie es typisch für den Bautyp Warenhaus ist, im Laufe der Jahrzehnte stark verändert (Boden, Decken, Rolltreppen, Fahrstühle, Restaurant, Schaufenster, Türen, etc.). Die Fassade, die Ende der 1980er Jahre auch im Erdgeschoss modifiziert wurde, ist nicht so außergewöhnlich, dass die alleinige Unterschutzstellung der Außenhaut fachlich vertretbar ist. Das Gebäude befindet sich an der Ecke einer Kreuzung und die Fassade ist durch Waschbetonelemente mit Backsteinpartien geprägt. Bereits durch die schiere Größe der Anlage, die Positionierung an einer Ecke und durch die Materialwahl sowie die geschlossene Fassadengestaltung fällt das Kaufhaus auf. Ein aus dem „Rahmen fallen“ innerhalb eines Straßenzugs ist jedoch kein ausreichender Grund für eine Unterschutzstellung.
Das Denkmalschutzamt bedauert generell den Verlust von historischen Bauten und Strukturen. Das Ansinnen der Bezirksversammlung ist verständlich, sowohl die Arbeitsplätze als auch den Kaufhaus-Standort zu erhalten. Doch das Denkmalrecht bietet nicht das geeignete Instrumentarium für eine solche Steuerung der Entwicklung des Quartiers aus den oben genannten Gründen.
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keine
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