Alternativantrag zu Drucksache 21-1620: Gebührenerlass bei der Beantragung eines Personalausweises für Grundsicherungsleistungsempfängerinnen und -empfänger prüfen HA-Beschluss vom 11.02.2021 - Drs. 21-1722
Das Petitum/Beschluss des o.a. Antrages lautet:
Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, zu prüfen, ob es möglich ist,
Zu 1.:
Ein Gebührenerlass für Bevölkerungsgruppen, die auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, ist nicht möglich.
Begründung:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) sind für die Ausstellung eines Personalausweises Gebühren in Höhe von 37 Euro zu erheben. Gemäß § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
Eine „Bedürftigkeit“ im Sinne des § 1 Abs.6 PAuswGebV ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bezieht. Vielmehr müssen weitere begründete Härtegründe vorliegen, um eine Bedürftigkeit zu begründen(so z.B. OVG Berlin-Brandenburg OVG 5 B 3.16).
Hintergrund ist, dass in den monatlichen Regelbedarfen die Zahlung eines Gebührenanteils für die Ausstellung eines Personalausweises an den Leistungsempfänger eingerechnet ist. Der zu gewährende Regelsatz stellt dabei ein monatliches Budget in Form eines Pauschalbetrages zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich entscheidet. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Leistungsberechtigte dabei das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe bei der individuellen Ausgabenplanung zu berücksichtigen. Der Kostenfaktor „Personalausweis“ ist angesichts der Gültigkeitsdauer planbar und vorhersehbar, so dass dem Leistungsberechtigten ein Ansparen im Voraus möglich und zumutbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 5 M 57.14).
Und selbst für den Fall, dass das Entrichten der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises den Betreffenden in eine außerordentliche Notlage versetzen sollte, wäre u.U. die Gewährung ergänzender Leistungen (als Darlehen) gem. § 37 SGB XII möglich.
Nach alledem ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass gerade bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII keine Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV besteht und ein Gebührenerlass dementsprechend nicht möglich ist.
In den seltenen Härtefällen, bei denen Antragsteller über nicht ausreichende Mittel verfügen und sie durch das Raster der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII fallen sollten, haben die Kundenzentren in der Vergangenheit Gebühren ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen und werden dies auch weiterhin so handhaben. Eine solche Gebührenermäßigung oder Gebührenverzicht im Einzelfall nach § 1 Abs.6 PAuswGebV erfolgt auf rechtlicher Grundlage, weswegen es nach Auffassung des Unterzeichners auch keines finanziellen Ausgleichs bedarf.
Im Übrigen wäre ein Erlass nach § 21 Gebührengesetz (GebG) i. v. mit § 62 der Landeshaushaltsordnung (LHO) aufgrund des Bezugs auf einen besonderen Einzelfall, welcher im öffentlichen Interesse liegen muss, ebenfalls nicht möglich.
Zu 2.:
Eine Kompensation aus Haushaltstiteln ist nicht notwendig (s. Antwort zu 1.).
Zu 3.:
Entfällt (s. Antwort zu 1. und 2.).
Sachverhalt:
Das Beschluss des o.a. Antrages lautet:
Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, zu prüfen, ob es möglich ist,
Zu 1.:
Ein Gebührenerlass für Bevölkerungsgruppen, die auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, ist nicht möglich.
Begründung:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) sind für die Ausstellung eines Personalausweises Gebühren in Höhe von 37 Euro zu erheben. Gemäß § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
Eine „Bedürftigkeit“ im Sinne des § 1 Abs.6 PAuswGebV ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bezieht. Vielmehr müssen weitere begründete Härtegründe vorliegen, um eine Bedürftigkeit zu begründen(so z.B. OVG Berlin-Brandenburg OVG 5 B 3.16).
Hintergrund ist, dass in den monatlichen Regelbedarfen die Zahlung eines Gebührenanteils für die Ausstellung eines Personalausweises an den Leistungsempfänger eingerechnet ist. Der zu gewährende Regelsatz stellt dabei ein monatliches Budget in Form eines Pauschalbetrages zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich entscheidet. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Leistungsberechtigte dabei das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe bei der individuellen Ausgabenplanung zu berücksichtigen. Der Kostenfaktor „Personalausweis“ ist angesichts der Gültigkeitsdauer planbar und vorhersehbar, so dass dem Leistungsberechtigten ein Ansparen im Voraus möglich und zumutbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 5 M 57.14).
Und selbst für den Fall, dass das Entrichten der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises den Betreffenden in eine außerordentliche Notlage versetzen sollte, wäre u.U. die Gewährung ergänzender Leistungen (als Darlehen) gem. § 37 SGB XII möglich.
Nach alledem ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass gerade bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII keine Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV besteht und ein Gebührenerlass dementsprechend nicht möglich ist.
In den seltenen Härtefällen, bei denen Antragsteller über nicht ausreichende Mittel verfügen und sie durch das Raster der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII fallen sollten, haben die Kundenzentren in der Vergangenheit Gebühren ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen und werden dies auch weiterhin so handhaben. Eine solche Gebührenermäßigung oder Gebührenverzicht im Einzelfall nach § 1 Abs.6 PAuswGebV erfolgt auf rechtlicher Grundlage, weswegen es nach Auffassung des Unterzeichners auch keines finanziellen Ausgleichs bedarf.
Im Übrigen wäre ein Erlass nach § 21 Gebührengesetz (GebG) i. v. mit § 62 der Landeshaushaltsordnung (LHO) aufgrund des Bezugs auf einen besonderen Einzelfall, welcher im öffentlichen Interesse liegen muss, ebenfalls nicht möglich.
Zu 2.:
Eine Kompensation aus Haushaltstiteln ist nicht notwendig (s. Antwort zu 1.).
Zu 3.:
Entfällt (s. Antwort zu 1. und 2.).
keine