21-1263

Zusätzliche Mittel für Personalkosten durch TV-L Tarifabschluss

Antrag

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22.02.2022
Sachverhalt

Antrag

Der Vertreter:innen für die freien Träger im JHA Bergedorf

 

Torben Köhler, AWO Hamburg e.V., Andrea Woldrich, AWO Hamburg e.V.,

Ria Albert, Deutsches Rotes Kreuz Hamburg Kinder- u. Jugendhilfe gGmbH

Ina Achilles, Sprungbrett e.V., Maren Liedtke, Dolle Deerns e.V.,

Marion Lewandowski, Haus Warwisch e.V., Stefan Baumann, IN VIA Hamburg e.V.

 

 

Die im Tarifvertrag der Länder (TV-L) zusammengeschlossenen Tarifvertragsparteien haben sich Ende November 2021 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Der neue Tarifvertrag gilt vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2023. Neben einer Entgelterhöhung von 2,8 Prozent zum 01.12.2022 wurde auch eine sog. Corona-Sonderzahlung (Einmalzahlung) vereinbart.

 

Mit Schreiben vom 14.01.2022 teilte die zuständige Sozialbehörde mit, dass Mittel für die im TV-L vereinbarte Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € für Vollzeitbeschäftigte, sowie anteilig für Teilzeit Beschäftigte, nicht zusätzlich in die Rahmen- bzw. Zweckzuweisung der Bezirke bzw. für überregionale Förderungen in den Haushalt der Sozialbehörde gestellt werden, sondern diese aus den bestehenden Haushaltsmitteln bestritten werden müssen.

 

Dazu zweifelt die Fachbehörde die umfängliche Gültigkeit des Tarifabschlusses für Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L und weiteren Tarifverträgen an.

Dieser Zweifel ist entschieden zurückzuweisen. Tatsächlich erhalten alle kommunalen Mitarbeiter:innen die in Einrichtungen und Projekten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA), Familienförderung (Famfö), Jugendsozialarbeit (JSA) und den Sozialräumlichen Angeboten (SAJF) bei der FHH beschäftigt sind, diese Corona-Sonderzahlung.

 

 

 

Nach § 74 Abs. 5 SGB VIII sind aber unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe an öffentliche und freie Träger anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten

(so im Übrigen auch: Zahlung nach Tarif in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit,

Beschluss des Landesparteitags der SPD vom 20.10.2018, Bez8, URL:

www.spd-hamburg.de/fileadminhamburg/user_upload/Beschlusstexte_20.10.2018_01.pdf).

 

Hinsichtlich der Arbeit von Mitarbeitenden der Freien Träger in den Einrichtungen der OKJA, Famfö, JSA und den SAJF-Projekten in der Corona-Pandemie ist dies geradezu eine Ohrfeige für das Engagement der Beschäftigten.

Unter schwierigsten Rahmenbedingungen, wie mangelhafter technischer Ausstattung und strukturell unzureichender Personalstruktur bietet sie weiterhin im gesamten Verlauf der Pandemie eine verlässliche Anlaufstelle und Ort für Schutz und Unterstützung im Sozialraum für junge Menschen

 

Die Fachkräfte aus den Einrichtungen haben ihr Bestmöglichstes getan, trotz Lockdowns, nachfolgender Teilöffnung, Kontaktbeschränkungen sowie eigenen gesundheitlichen Risiken weiterhin für ihre Nutzer:innen erreichbar zu sein und bedarfsorientierte Angebote zu initiieren. Dies bestätigen u.a. die aktuellen Ergebnisse des Forschungstransferprojektes der HAW Hamburg zu Auswirkungen der Pandemie auf die Offene Kinder- und Jugendarbeit in Hamburg

(URL: https://reposit.haw-hamburg.de/handle/20.500.12738/12125). Die Kompetenz, bedarfsgerecht auf sich verändernde Lebenslagen zu reagieren, haben die Mitarbeitenden gerade in den Monaten nach Beginn der Pandemie im März 2020 deutlich bewiesen und beweisen es nach bald zwei Jahren „Corona-Zeiten“ nach wie vor.

 

Von politischer und behördlicher Seite, auch im Bergedorfer Jugendhilfeausschuss, wird immer wieder dieses große Engagement der Fachkräfte für ihre Nutzer:innen betont. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L und nach anderen Tarifverträgen sind keine Beschäftigten zweiter Klasse! Auch sie haben Anspruch auf alle tarifvertraglichen Leistungen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der JHA Bergedorf möge beschließen:

 

  1. Corona Zahlungen nach dem Tarifabschluss des TV-L sind vollumfänglich zuwendungsfähig, soweit die Träger der freien Jugendhilfe vergleichbare Maßstäbe anlegen, wie der öffentliche Träger der Jugendhilfe.
     
  2. Die Verwaltung wird gebeten, dem Ausschuss mitzuteilen, welche Stellen bei welchen Trägern in welchem Umfang im Bereich der OKJA/ FamFö / JSA und SAJF zum maßgeblichen Zeitpunkt besetzt sind. Diese Daten sind nebst dem hieraus zu ermittelten Mehrbedarf auch der Fachbehörde anzuzeigen.
     
  3. Die Fachbehörde wird gebeten, kurzfristig den durch die Tarifvereinbarung zum TV-L entstehenden Personalkostenmehrbedarf, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für die sog. Corona-Sonderzahlungen zusätzlich in die Rahmen- und Zweckzuweisung einzustellen.

 

 

Anhänge

 

keine