22-0684.01

Zukunft der ambulanten Versorgung in Bergedorf

Antwort

Sachverhalt

Auskunftsersuchen

der BAbg. Petersen-Griem, Gündogan, Momenzada und SPD-Fraktion

Hamburgs Bevölkerung wächst kontinuierlich und wird voraussichtlich um 2030 die Zwei-Millionen-Einwohner-Marke überschreiten. Bergedorf ist ein wichtiger Teil dieser Entwicklung, Bergedorf verzeichnete in den letzten Jahren ein deutliches Bevölkerungswachstum bedingt durch die Zuwanderung, aber auch durch eine höhere Geburtenrate. Der Bezirk wächst damit schneller als der Durchschnitt. Die Einwohnerzahl liegt bei über 134.000. Und es ist mit Blick auf die zahlreichen Wohnungsbau-Projekte in Bergedorf ein weiteres Wachstum zu erwarten.

Der Bezirk Bergedorf ist mit seiner vielfältigen Infrastruktur und seinen Naturschutzgebieten sowie der Kulturlandschaft der Vier- und Marschlande ein attraktiver Wohnort für junge Familien. Damit das so bleibt, setzt sich der Bezirk intensiv mit den Herausforderungen einer wachsenden Bevölkerung auseinander. Dazu gehört auch die wohnortnahe ambulante Versorgung, die neben Schule und Kita ein entscheidendes Kriterium für die Wahl des Wohnorts für junge Paare und Familien ist. Das machen zahlreiche Gespräche mit neu zugezogenen Bergedorferinnen und Bergedorfern deutlich. Und in diesen Gesprächen berichten viele dieser neuen Bürgerinnen und Bürger Bergedorfs von den Schwierigkeiten, in Wohnortnähe zum Beispiel eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt, eine Hausärztin oder einen Hausarzt oder eine Frauenärztin oder einen Frauenarzt zu finden. Viele sind gezwungen, bei den Ärztinnen und Ärzten an ihrem alten Wohnort zu bleiben und weite Wege auf sich zu nehmen, um ärztlich versorgt zu werden. Nicht selten ist dann der folgende Satz zu hören: „tten wir gewusst, dass es hier keine angemessene ärztlich Versorgung gibt, wären wir nicht nach Bergedorf gezogen.“ Das macht den Bezirk Bergedorf nicht attraktiv und birgt die Gefahr, das Wachstum des Bezirks nachhaltig negativ zu beeinflussen.

Tatsächlich zeigen die erst kürzlich von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorgelegten Zahlen zur ambulanten Versorgung in Bergedorf mit Stand vom 1. Juli 2025, wie groß der Ärztemangel in Bergedorf ist.

Hausärztinnen/Hausärzte

Stand: 01.07.2025

Kopfzahl

Vollzeitäquivalente

Versorgungsgrad

Bergedorf

Versorgungsgrad hamburgweit

75

68,5

91,50 %

110,15 %

Frauenärztinnen/Frauenärzte

Stand: 01.07.2025

Kopfzahl

Vollzeitäquivalente

Versorgungsgrad

Bergedorf

Versorgungsgrad hamburgweit

21

14,75

76.39 %

108,80 %

Kinder- und Jugendärztinnen/Kinder- und Jugendärzte

Stand: 01.07.2025

Kopfzahl

Vollzeitäquivalente

Versorgungsgrad

Bergedorf

Versorgungsgrad hamburgweit

13

10,5

87,55 %

109,80 %

Hals- Nasen- und Ohrenärztinnen/Hals- Nasen- und Ohrenärzte

Stand: 01.07.2025

Kopfzahl

Vollzeitäquivalente

Versorgungsgrad

Bergedorf

Versorgungsgrad hamburgweit

6

5,5

76,31 %

112,98 %

Bei Berücksichtigung der gestiegenem Einwohnerzahl Bergedorfs müssten demnach rechnerisch 4611 Frauen je Vollzeitstelle frauenärztlich versorgt werden. Das ist fast die doppelte Zahl des Hamburger Durchschnitts und führt dazu, dass praktisch ein Aufnahmestopp bei den hiesigen Praxen besteht. Kinderärztinnen und Kinderärzte müssten im Durchschnitt 2338 Kinder und Jugendliche versorgen. Nicht anders sieht es bei der hausärztlichen Versorgung aus. Auch hier reduzierten die 75 niedergelassen Hausärztinnen und Hausärzte ihre Arbeitszeit auf 68,5 Vollzeitstellen mit dem Ergebnis, dass 1983 Patientinnen und Patienten je Vollzeitstelle versorgt werden müssen. Infolgedessen suchen Patientinnen und Patienten in ihrer Verzweiflung immer häufiger die Notaufnahmen auf, obwohl es medizinisch betrachtet nicht notwendig wäre.

Die Situation wird sich durch die Schließung einer von Miamedes betriebenen Hausarztpraxis weiter zuspitzen. Darüber hinaus zeigen die Zahlen zur Altersstruktur, dass in den nächsten Jahren mit weiteren Schließungen hausärztlicher Praxen zu rechnen ist. Denn 32 % der Hausärztinnen und Hausärzte sind zwischen 60 und 69 Jahre alt.

Laut der Kassenärztlichen Vereinigung kann nicht gewährleistet werden, dass bei Aufgabe der Praxis die hierdurch freiwerdenden Zulassungen zwingend in Bergedorf verbleiben und wiederbesetzt werden können.

Die zahlreichen Schließungen der von Miamedes betriebenen Praxen in Bergedorf und Umgebung zeigen die Anfälligkeit eines Systems, das sich vorrangig Investoren und nicht dem Berufsethos verpflichtet fühlt und eine verlässliche ambulante Versorgung nicht gewährleisten.

Hamburg gilt nach bundesrechtlicher Bedarfsplanung als überversorgt. Dies betrifft insbesondere die hausärztliche Versorgung sowie Hals- Nasen- und Ohrenärzte und führt dazu, dass in diesen Bereichen derzeit keine neuen Zulassungen vergeben werden. Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung entstünden neue Arztsitze in gesperrten Bereichen nur durch Nachbesetzungen. Regionale Unterschiede wie in Bergedorf könnten im bestehenden System nur begrenzt berücksichtigt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung setze die gesetzlichen Vorgaben um und prüfe die Erfüllung des Versorgungsauftrags, habe aber keine weitergehenden Steuerungsmöglichkeiten.

Diese Aussage wirft Fragen auf. Die Kassenärztliche Vereinigung hat per Definition die Aufgabe, die ambulante vertragsärztliche und psychotherapeutische Versorgung in Hamburg sicherzustellen, indem sie die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Psychotherapeuten und Krankenkassen regelt, Honorare verhandelt, Qualitätsstandards überwacht, den ärztlichen Notdienst organisiert und die Interessen ihrer Mitglieder vertritt, um eine hochwertige und flächendeckende medizinische Versorgung zu gewährleisten.

Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) nimmt zu dem o. g. Auskunftsersuchen, unter Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH), wie folgt Stellung:

Vorbemerkung:

Ärztinnen und Ärzte, die gesetzlich Versicherte behandeln möchten, benötigen eine Zulassung, sich auf einem freien Arztsitz niederzulassen. Die Bedarfsplanung soll einen gleichmäßigen und bedarfsgerechten Zugang der Versicherten zur haus- und fachärztlichen Versorgung sicherzustellen. Die Rahmenvorgaben richten sich nach dem SGB V, der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Bedarfsplanungs-Richtlinie sowie der Zulassungsverordnung für Ärzte. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung haben nach § 75 SGB V die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Über Zulassungen und Ermächtigungen entscheiden die unabhängigen Gremien der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, konkret die Zulassungs- und Berufungsausschüsse der KVen und der Krankenkassen, in denen die Länder lediglich ein partielles Mitberatungsrecht auf Grundlage des § 96 Abs. 2a SGB V ausüben können.

Zur Bewertung der Versorgungssituation wird durch eine gesetzlich vorgegebene Berechnung ein Versorgungsgrad ermittelt. Bestandteil der durch die Bedarfsplanungsrichtlinie vorgegeben Berechnungsweise sind die sogenannten Verhältniszahlen. Die Verhältniszahlen beschreiben das Soll-Versorgungsniveau für diejeweilige Arztgruppe. Der Versorgungsgrad wird u.a. ermittelt, in dem das Ist-Versorgungsniveau (Anzahl der Ärzte im Planungsbereich) in ein Verhältnis zum Soll-Versorgungsniveau (relevante Bevölkerung geteilt durch Verhältniszahl) gesetzt wird. Der ermittelte Versorgungsgrad ist die Grundlage dafür, ob im Planungsbereich weitere Zulassungen möglich sind. Auch leitet sich daraus ab, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung ergriffen werden können. Dabei gilt ein Versorgungsgrad von 100 Prozent als bedarfsgerecht. Der Bedarfsplan, der von KVen und Krankenkassen im Einvernehmen aufgestellt wird, dokumentiert und analysiert den aktuellen Stand der Versorgung und leitet daraus falls erforderlich konkrete Maßnahmen ab.

Danach gilt Hamburg unverändert als ein Planungsbereich, der mit einem Versorgungsgrad von über 110 Prozent in nahezu allen Fachgruppen als überversorgt gilt, siehe https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/9/b/e/1/9be1ccabda4ee2f48b099f107743486ab8d69b09/20251111%20Versorgungsgrad%20Hamburg%20%28Anlage%202.2%29%2001.07.2025%20inkl.%20Beschlussdatum.pdf Weder für die Bezirke, noch für die Stadtteile oder Stadtteilcluster gibt es vorgegebene Quoten für die verschiedenen Fachrichtungen. Auf Ebene der Selbstverwaltung und KVH gibt es im Bedarfsplan aufgrund regionaler Besonderheiten die Möglichkeit von den bundeseinheitlichen Vorgaben abzuweichen (z.B. räumliche Faktoren, demografische Faktoren oder die regionale Morbidität). In Hamburg hat die KVH davon bislang noch keinen Gebrauch gemacht, siehe dazu auch unter anderem Drs. 22/7666. Zur Sicherstellung und Förderung der vertragsärztlichen Versorgung stehen der KVH außerdem finanzielle Mittel aus dem Strukturfonds nach § 105 SGB V zur Verfügung. Zu den Sicherstellungsinstrumenten gehören unter anderem:

- rderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen,

- Eigeneinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigungen,

- Vergabe von Stipendien,

- rderung des Betriebs der Terminservicestellen sowie Förderung telemedizinischer Versorgungsformen

- Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassung, Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen.

Unabhängig davon, verfolgt die für Gesundheit zuständige Behörde das Ziel, die medizinische Versorgung für die in Hamburg lebende Bevölkerung zu sichern, langfristig zu stabilisieren und zu stärken. Insbesondere sollen Haus- und Kinderarztpraxen sowie Praxen für Gynäkologie wohnortnah erreichbar sein. Dafür steht sie in engem, regelmäßigem Austausch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg(KVH), den Bezirksämtern, den Gesetzlichen Krankenkassen und ihren Regionalverbänden sowie den Ärztinnen und Ärzten und ihren Verbänden zu punktuellen Handlungsmöglichkeiten. Einige der immer wieder angesprochenen Punkte liegen allerdings außerhalb des rechtlichen Wirkkreises der für Gesundheit zuständigen Behörde und können nur auf Bundesebene und auf Ebene der Selbstverwaltung gelöst werden. Ein Beispiel ist z.B. der Bürokratieabbau, um eine Niederlassung attraktiver zu machen, welche aber durch die Selbstverwaltung ausgestaltet wird. Als einen Beitrag zur Verbesserung der gesundheitlichen Chancen in sozioökonomisch benachteiligten Stadtteilen fördert die für Gesundheit zuständige Behörde den Aufbau und Betrieb von bis zu sieben Lokalen Gesundheitszentren(LGZ). Kern jedes LGZ ist mindestens eine haus- und/oder kinderärztliche Praxis, eine Community Health Nurse bzw. Care Coordination sowie eine Sozialberatung. Darüber hinaus soll eine verbindliche Kooperation mit Pflegediensten, gesundheitlichen (z.B. Suchtberatung und Prävention, psychotherapeutische Versorgung und psychosoziale Beratung) und sozialen Angeboten (Migrationsarbeit, Verbraucherschutz) erfolgen. Im Stadtteil Lohbrügge fördert die für Gesundheit zuständige Behörde seit 1. Januar 2023 das Lohbrügger Gesundheitszentrum unter Trägerschaft von „Der Begleiter gGmbH“. Siehe dazu auch Drs. 23/2032.

Die für Gesundheit zuständige Behörde setzt sich darüber hinaus auf Bundesebene für eine kleinräumigere Bedarfsplanung und wo notwendig für eine zielgerichtete und rechtssichere Verortung von Vertragsarztsitzen ein. Diesbezüglich wurden von der für Gesundheit zuständigen Behörde unter anderem folgende Initiativen ergriffen:

Ein Änderungsantrag zum GVSG wurde eingebracht, damit es den KVen ermöglicht wird, zukünftig selbst Arztsitze zu übernehmen. Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl wurde nur ein geringer Teil des ursprünglichen Gesetzentwurfs von Bundestag und Bundesrat beschlossen.

  1. Steuerungsinstrumente im Rahmen gesetzlicher Möglichkeiten zur Bedarfsplanung:

a) Warum wurde bisher nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Stadtgebiet nach dem Prinzip „schlechter versorgte Bezirke werden zu eigenen Planungsbereichen umstrukturiert“?

b) Wurde diese Idee aus Berlin schon einmal in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung oder im Landesausschuss diskutiert und, wenn ja, mit welchem Ergebnis und, wenn nein, warum nicht?

Die KVH teilt mit, dass die Abrechnungsdaten zeigen, dass Patientinnen und Patienten sowohl Stadtteil- als auch Stadtgrenzen überschreiten, um ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Vor geraumer Zeit hat die KVH Kontakt zur KV Berlin aufgenommen und sich über das dortige Vorgehen zur Aufteilung des Planungsbereichs sowie den Umgang mit dem Thema Eigeneinrichtung informiert.

Die Landesausschüsse beraten gemäß § 99 Abs. 3 SGB V die Bedarfspläne. Die Sozialbehörde hat keine Kenntnis davon, dass die Entscheidung der Selbstverwaltung in Berlin zu den dortigen Planungsbereichen Gegenstand von Erörterungen in der Vertreterversammlung der KVH oder im Landesausschuss gewesen wäre. Darüber hinaus siehe Vorbemerkung.

2. Finanzielle Anreize über § 105 Abs. 1, 1a SGBV:

a) Wurde schon einmal die Möglichkeit zur Schaffung finanzieller Anreize über den Strukturfonds nach § 105 Abs. 1, 1a SGBV geprüft, um gezielte Anreize zur Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten in unterversorgten Bezirken zu schaffen und, wenn ja, mit welchem Ergebnis und, wenn nein, warum nicht?

Die KVH erklärt, dass zum Ende des Jahres 2023 auf Grundlage des Versorgungsgrades Stand 01.07.2023 ein Beschluss des Hamburger Landesausschusses über die partielle Öffnung der Arztgruppe der Kinderärzte erfolgte. Der Hamburger Landesausschuss wies bei der Ausschreibung darauf hin, dass Ärztinnen und Ärzte besondere Aussicht auf eine erfolgreiche Bewerbung hätten, wenn sie sich in den Stadtteilen Billstedt, Bramfeld und Rahlstedt niederlassen würden. Die KVH förderte eine Niederlassung in diesen Stadtteilen mit jeweils 35.000 Euro aus dem Strukturfonds.

Im Ergebnis wurden nach Angaben der KVH alle Entscheidungen des Zulassungsausschusses für Ärzte beklagt. Auch sei trotz des Förderanreizes lediglich ein Teil der Arztsitze in den entsprechenden Stadtteilen vergeben worden. Infolgedessen sieht die KVH finanzielle Anreize über den Strukturfonds, um gezielte Anreize zur Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten in unterversorgten Bezirken zu schaffen, nicht als adäquates Instrument. Darüber hinaus siehe Vorbemerkung.

b) Wurde schon einmal über die Möglichkeit zur Schaffung eines finanzielles Anreizes durch einen Punktwertzuschlag für Ärztinnen und Ärzte, die sich in unterversorgte Bezirken niederlassen, in der Kassenärztlichen Vereinigung diskutiert und, wenn ja, mi welchem Ergebnis und, wenn nein, warum nicht?

Die KVH gibt hierzu an, dass sie seit zwei Jahren zusammen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen an einer Analyse der Versorgungssituation arbeitet. Es sollen einzelne Praxen identifiziert werden, die einer finanziellen Unterstützung bedürfen. Im Übrigen hat die KVH die hausärztliche Versorgung mittels einer Förderrichtlinie unterstützt, siehe https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/9/7/0/9/9709eadd64de637efd750ffa26226a2fa7f1b8f2/RiLi_Strukturfonds_Haus%C3%A4rzte.pdf. Darüber hinaus siehe Vorbemerkung.

3. Kommunale Medizinische Versorgungszentren:

a) Besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Kommune/der Bezirk ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betreibt, gegebenenfalls nach einer Neustrukturierung des Plangebiets in den unterversorgten Bezirken?

b) Wurde jemals die Einrichtung eines von der Kommune betriebenen MVZ geprüft und, wenn ja, mit welchem Ergebnis und, wenn nein, warum nicht?

Die rechtlichen Voraussetzungen für ein kommunales Medizinisches Versorgungszentrum (kMVZ) sind durch die gesetzlichen Änderungen des § 95 SGB V im Jahr 2015 gegeben. Grundsätzlich ist die Gründung eines kMVZ eines der gesetzgeberisch vorgesehenen Instrumente, die Versorgung sicherzustellen. Vor Gründung eines kMVZ sollten zunächst die Instrumente der vorrangig für die Sicherstellung der Versorgung zuständigen KVH ausgeschöpft werden. Siehe dazu auch die Auflistung in der Vorbemerkung.

4. Zukunft der ambulanten Versorgung:

a) Wenn die vorgestellten Steuerungselemente, finanziellen Anreize oder Alternativen gleich aus welchem Grund nicht in Betracht kommen, wie will die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Auftrag gerecht werden, eine hochwertige, flächendeckende medizinische Versorgung sicherzustellen?

b) Welche Möglichkeiten zur Herstellung der medizinischen Versorgungsgerechtigkeit in Hamburg stehen der Kassenärztlichen Vereinigung nach Auffassung der Aufsicht führenden Behörde zur Verfügung? Wie könnte die Behörde die Kassenärztliche Vereinigung bei der Erfüllung ihres Auftrags zur flächendeckenden medizinischen Versorgung unterstützen oder wie tut sie das bereits?

Siehe Vorbemerkung.

Petitum/Beschluss
Anhänge
Lokalisation Beta
Lohbrügge Billstedt Bramfeld

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.