20-1405.04

Zebrastreifen mit 3D-Effekt für mehr Sicherheit

Mitteilung

Sachverhalt

 

Zum Beschluss der Bezirksversammlung – Drucksache 20-1405.03 – nimmt die Behörde für Inneres und Sport wie folgt Stellung:

 

„Verkehrszeichen werden auf der Rechtsgrundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet. Nach § 39 Abs. 5 StVO sind auch Markierungen Verkehrszeichen. Zeichen 293 (Fußgängerüberweg) ordnet an: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.“ Weitergehende Regelungen, z.B. eine generelle Geschwindigkeitsreduzierung, gehen mit der Anordnung des Zeichens nicht einher. Dass die 3D-Darstellung zum Ziel hat, diesen Regelungsgehalt zu unterstützen, darf von vornherein bezweifelt werden. Vielmehr geht es darum, die Geschwindigkeit abzusenken.

 

Um einen bundeseinheitlichen Vollzug der StVO zu gewährleisten, wurde die StVO begleitende Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) erlassen. Nach der Rn. 7 zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO entsprechen. Weder die StVO noch der Katalog der Verkehrszeichen sieht eine 3D-Darstellung des Zeichens 293 vor.

 

Wo es erforderlich ist, kann mit Zeichen 350 auf einen Fußgängerüberweg hingewiesen werden. Nach Rn. 15 zu § 26 VwV-StVO müssen die Straßenverkehrsbehörden die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen. Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann (vgl. Rn. 1 zu den §§ 39 bis 43 VwV-StVO).

 

Das Verhalten von Fahrzeugführern gegenüber den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen ergibt scih aus § 26 StVO: „An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Auch aus dieser Regelung kann keine Pflicht zur generellen Verlangsamung der Geschwindigkeit abgeleitet werden.

 

Die durch die 3D-Animation künstlich erzeugten, schwebenden Balken sollen von den Fahrzeugführern als sich auf der Fahrbahn befindliche Hindernisse wahrgenommen werden. Deshalb erscheinen diese sehr real. Hindernisse, auch nur optisch erzeugte, führen immer zu einer Reaktion des Fahrzeugführers. Tauchen Hindernisse erst spät und unvermittelt auf, besteht die Gefahr von abrupten, für den Nachfolgeverkehr nicht vorhersehbaren, Bremsvorgängen. Die Gefahr von Auffahrunfällen wird durch die Projektion von Hindernissen grundlos erhöht. Aus diesem Grund ist es verboten, Gegenstände auf die Fahrbahn zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen (vgl. § 32 Abs. 1 StVO). Schlimmstenfalls kann ein Zuwiderhandeln als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ausgelegt werden.

 

Grundlegendes Ziel muss es sein, die allgemeinen Verkehrsregeln in den Vordergrund zu stellen und die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer zu stärken. Der Verkehrsteilnehmer soll nur auf solche Gefahren hingewiesen werden, die er selbst bei aufmerksamer Beobachtung nicht erkennen und vor denen er somit sich selbst und andere nicht schützen kann.

 

Durch die Gestaltung des Zeichen 293 in „3D-Optik“ würde zudem der Eindruck entstehen, dass künftig nur noch besonders auffällige Verkehrszeichen wichtig und beachtenswert seien. So würde quasi eine Zweiklassengesellschaft von Verkehrszeichen geschaffen, verbunden mit einem Bedeutungsverlust von „normal“ gestalteten Verkehrszeichen.

 

Die durch eine 3D-Optik des Zeichen 293 aufgezeigten möglichen negativen Folgen für die Verkehrssicherheit insgesamt lassen aus Sicht der Behörde für Inneres und Sport auch nach erneuter Prüfung eine Ausnahmegenehmigung nicht zu, zumal die geltende StVO bereits eine Vielzahl von Instrumentarien zur Gewährleistung der Sicherheit an Fußgängerüberwegen vorhält.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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