Zebrastreifen mit 3D-Effekt für mehr Sicherheit
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.11.2017, Drucksache3 20-1405.01, wie folgt Stellung:
„Eine Regelung und Lenkung des Verkehrs ist nach §§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Behörden grundsätzlich nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erlaubt. Zugelassene Verkehrszeichen werden länderübergreifend durch das Bundesministeriu für Verkehr und digitale Infrastruktur im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) veröffentlicht. Gemäß § 39 StVO werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dabei gehen Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Auch Markierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf.
Bei einem „Zebrastreifen“ handelt es sich nach der StVO um einen Fußgängerüberweg (Verkehrszeichen 293 –VzKat Vorschriftzeichen nach Analge 2 zu § 41 Abs. 1 StVO / Teil 3). Entsprechende Vorgaben hierzu sind in den §§ 25 und 26 StVO geregelt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gibt dabei zu § 26 IV StVO vor, dass die Markierung eines Fußgängerüberwegs nach Zeichen 293 zu erfolgen hat. Die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) ist gem. § 26V VwV-StVO bindend im Verkehrsblatt bekannt gegeben worden und dabei zu beachten.
Ein Fußgängerüberweg in 3D-Effekt entspricht nicht den Vorgaben dieser bestehenden Rechtsverordnung. Weiterführende Rechtsfolgen wie z.B. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wären bei Verstößen daher nur mit bestehenden Rechtsunsicherheiten möglich.
Darüber hinaus liegen der Straßenverkehrsbehörde keine empierischen Untersuchungen zu einer Reduzierung der Unfallgefahr vor. Fußgängerüberwege in 3D-Effekt können genauso eine negative Auswirkung auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben.
Aus den zuvor genannten Gründen wird der Antrag zu einem Modellversuch eines Fußgängerüberwegs in 3D-Effekt abgelehnt, eine Umsetzung kommt nicht in Betracht.“
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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