Wohnungsleerstände im Bezirk Bergedorf
Letzte Beratung: 26.03.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.2
Wegen der anhaltenden starken Nachfrage nach Wohnraum hat der Hamburger Senat zusammen mit den Bezirken Anstrengungen unternommen, den Mangel an Wohnraum zu beseitigen. Gleichzeitig hat Hamburg mit Wohnraumleerstand zu kämpfen, allerdings auch mit Erfolg, so dass die Leerstandsquote bei 0,5 % liegt. Auch eine geringe Leerstandsquote gibt Anlass, dass die Bezirksverwaltungen dagegen vorgehen, weil nach dem Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) grundsätzlich jeder Wohnungsleerstand den Tatbestand der Zweckentfremdung erfüllt. In besonderer Weise ist die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) gefordert, wenn es um Wohngebäude geht, die im städtischen Besitz oder Eigentum sind. Im Bezirk Bergedorf im Bereich der Vier- und Marschlande entstehen Leerstände, wenn von der FHH im Wege des Vorkaufsrechts Wohngebäude zum Hochwasserschutz und zur Deichsicherheit erworben werden. Beispielhaft stehen dafür Wohngebäude am Allermöher Deich mit der Hausnummer 303 und Moorfleeter Deich mit den Hausnummern 17, 43, 113, 179, 245.
Die SPD-Fraktion hat in der Bezirksversammlung vom 17.10.2024 den Antrag zu den Wohnungsleerständen im Bezirk Bergedorf gestellt. Unklar ist, ob die mit dem Antrag verbundenen Prüfungen nach dem HmbWoSchG zu Maßnahmen und darüber hinaus zu Maßnahmen und Ergebnissen geführt haben, die gemäß dem Petitum im Bauausschuss hätten berichtet werden können.
Vor diesen Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Seit dem 17.10.2024 wurde in 136 Wohneinheiten durch B/VS3 Wohnraumleerstand gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 HmbWoSchG festgestellt:
Allermöhe: 4
Altengamme: 1
Bergedorf: 47
Kirchwerder: 4
Lohbrügge: 75
Moorfleet: 4
Neuallermöhe: 1
Zum Bezugsdatum noch nicht abgeschlossen Fälle von Leerständen sind unberücksichtigt. Weitere Meldungen von 40 potenziell leerstehenden Wohneinheiten seit dem 17.10.2024 konnten bisher nicht überprüft werden.
(Das Bezirksamt darf gem. der DSGVO keine Adressdaten weitergeben, insofern erfolgte eine Gliederung nach Stadtteilen.)
Seit dem 17.10.2024 wurden 84 Wohneinheiten bei B/VS3 von dritter Seite angezeigt:
Allermöhe: 3
Altengamme: 2
Bergedorf: 42
Billwerder: 2
Kirchwerder: 4
Lohbrügge: 28
Moorfleet: 1
Reitbrook: 1
Tatenberg: 1
Sobald eine Anzeige bei B/VS3 bearbeitet wird, erfolgt eine statistische Erfassung und Prüfung der Eigentumsverhältnisse.
a) Bei den seit dem 17.10.2024 überprüften Eigentumsverhältnissen sind nach dem Kenntnisstand der Wohnraumschutzdienststelle 128 leerstehende Wohneinheiten dem Privateigentum zuzuordnen. Bisher ungeprüfte Meldungen bleiben unberücksichtigt:
Allermöhe: 1
Altengamme: 1
Bergedorf: 47
Kirchwerder: 4
Lohbrügge: 74
Neuallermöhe: 1
b) Bei den seit dem 17.10.2024 überprüften Eigentumsverhältnissen sind nach dem Kenntnisstand der Wohnraumschutzdienststelle 8 leerstehende Wohneinheiten dem städtischen Eigentum zuzuordnen. Bisher ungeprüfte Meldungen bleiben unberücksichtigt:
Allermöhe: 3
Lohbrügge: 1
Moorfleet: 4
a) wenn Wohnraumleerstände nicht innerhalb von 4 Monaten angezeigt wurden, dass sie nicht wieder zu Wohnzwecken genutzt wurden? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
Seit dem 17.10.2024 wurden
Des Weiteren werden bei festgestellten Leerständen Auskunftsersuchen (Nachweise) über durchgeführte Maßnahmen und Arbeiten ggf. in von der Wohnraumschutzdienststelle vorgegebenen Intervallen abgefordert. Es hier nicht erfasste Wohnungspflegefälle mit einhergehender Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung priorisiert.
b) wenn von privaten Wohnraumleerstand gemäß § 12 HmbWoSchG Wohnungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot Anordnungen ergangen sind, Wohngebäude und Wohnungen wieder zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen bzw. wieder herzustellen? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
Seit dem 17.10.2024 wurden keine Wohnnutzungs-, Räumungs- oder Wiederherstellungsgebote durch B/VS3 erlassen. In der Regel strebt die Wohnraumschutzdienststelle auch personalbedingt den Dialog zur bürgernahen Rückführung des Wohnraums zu Wohnzwecken gemäß Antwort zu Frage 5a an.
c) wenn wegen Unzumutbarkeit für den Verfügungsberechtigten ein Wiederherstellungsgebot ausgeschieden ist? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
Wird statistisch nicht erfasst. In der Regel strebt die Wohnraumschutzdienststelle auch personalbedingt den Dialog zur bürgernahen Rückführung des Wohnraums zu Wohnzwecken gemäß Antwort zu Frage 5a an. Dazu gehören beispielsweise Sanierungsmaßnahmen von Eigentümern aus wirtschaftlichen Gründen in Eigenregie, die unter Umständen auch mehr Zeit als 4 Monate beanspruchen können.
d) wenn nach § 10 Absatz 2 und § 11 HmbWoSchG eine Unzumutbarkeit der Wiederherstellung vorlag und die Schaffung von Ersatzwohnraum oder die Zahlung einer Ausgleichszahlung verlangt wurden? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
Bei den seit dem 17.10.2024 von B/VS3 überprüften Fällen gab es keine Unzumutbarkeit der Wiederherstellung, die durch die Schaffung von Ersatzwohnraum oder durch die Zahlung einer Ausgleichzahlung kompensiert werden musste.
e) wenn der Wohnraumleerstand gemäß § 10 HmbWoSchG genehmigt wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben? f) wenn die Genehmigung nach § 9 HmbWoSchG mit einer Wohnraumschutznummer vergeben wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
Zeigt der Verfügungsberechtigte das Leerstehenlassen und die damit verbundene konkrete Absicht von Um- oder Neubaumaßnahmen ordnungsgemäß an, gilt die Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 10 für die Dauer des durch die baulichen Maßnahmen bedingten Leerstehenlassens als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb vonacht Wochen widerspricht. In der Anzeige sind neben der Belegenheit und Größe die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen (erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion). Widerspricht die zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 gilt die erweiterte Anzeige als Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Leerstehenlassen (Zweckentfremdungsgenehmigung) nach § 10. Mit den verfügbaren Personalressourcen ist es nicht möglich, jede Leerstandsanzeige der Verfügungsberechtigten fristgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und zu bearbeiten. Ebenso wenig ist es möglich, der erweiterten Anzeige mit Genehmigungsfiktion (Leerstandsanzeige) fristgerecht zu widersprechen. Seit dem 17.10.2024 wurde auch im Rahmen der genannten Genehmigungsfiktion keine Genehmigung nach § 9 HmbWoSchG für das Leerstehenlassen von Wohnraum mit einer Wohnraumschutznummer vergeben.
f) wenn nach § 15 HmbWoSchG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
Seit dem 17.10.2024 wurde kein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch B/VS3 eingeleitet.
B/VS3 liegen keine Informationen vor. Ist zuständigkeitshalber von der BUKEA zu beantworten.
B/VS3 liegen keine Informationen vor. Ist zuständigkeitshalber von der BUKEA zu beantworten.
a) Zu Wohnzwecken, bitte mit Adressangaben?
b) Zu anderen Nutzungsformen, welchen, bitte mit Adressangaben?
c) Kam es in beiden Fällen zu befristeten Verträgen? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben? Wenn nein, mit welchen Begründungen wurden befristete Verträge abgelehnt?
B/VS3 liegen keine Informationen vor. Ist zuständigkeitshalber von der BUKEA zu beantworten.
B/VS3 liegen keine Informationen vor. Ist zuständigkeitshalber von der BUKEA zu beantworten.
B/VS3 liegen keine Informationen vor. Ist zuständigkeitshalber vom LSBG zu beantworten.
Für den Abriss von Wohnraum wird die Wohnraumschutzdienstelle im Rahmen der hierfür erforderlichen baurechtlichen Verfahren durch das Bauamt beteiligt. Seit dem 17.10.2024 gab es keine Beteiligungen im Rahmen von Abrissen von Wohngebäuden, die zum Zweck Hochwasserschutz / Deichsicherheit angekauft wurden.
Nein. Mit den für den Vollzug des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vorhandenen personellen Ressourcen kann die Bergedorfer Wohnraumschutzdienststelle Verstöße ausschließlich stark priorisiert und anlassbezogen verfolgen. Eine aktive Recherche/Ermittlung ist unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen.
B/VS3 liegen keine Informationen vor. Ist zuständigkeitshalber von der BUKEA/dem LIG zu beantworten.
B/VS3 liegen keine Informationen vor. Ist zuständigkeitshalber von der BUKEA/dem LIG zu beantworten.
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