Wohnungsleerstände im Bezirk Bergedorf
Wegen der anhaltenden starken Nachfrage nach Wohnraum hat der Hamburger Senat zusammen mit den Bezirken Anstrengungen unternommen, den Mangel an Wohnraum zu beseitigen. Gleichzeitig hat Hamburg mit Wohnraumleerstand zu kämpfen, allerdings auch mit Erfolg, so dass die Leerstandsquote bei 0,5 % liegt. Auch eine geringe Leerstandsquote gibt Anlass, dass die Bezirksverwaltungen dagegen vorgehen, weil nach dem Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) grundsätzlich jeder Wohnungsleerstand den Tatbestand der Zweckentfremdung erfüllt. In besonderer Weise ist die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) gefordert, wenn es um Wohngebäude geht, die im städtischen Besitz oder Eigentum sind. Im Bezirk Bergedorf im Bereich der Vier- und Marschlande entstehen Leerstände, wenn von der FHH im Wege des Vorkaufsrechts Wohngebäude zum Hochwasserschutz und zur Deichsicherheit erworben werden. Beispielhaft stehen dafür Wohngebäude am Allermöher Deich mit der Hausnummer 303 und Moorfleeter Deich mit den Hausnummern 17, 43, 113, 179, 245.
Die SPD-Fraktion hat in der Bezirksversammlung vom 17.10.2024 den Antrag zu den Wohnungsleerständen im Bezirk Bergedorf gestellt. Unklar ist, ob die mit dem Antrag verbundenen Prüfungen nach dem HmbWoSchG zu Maßnahmen und darüber hinaus zu Maßnahmen und Ergebnissen geführt haben, die gemäß dem Petitum im Bauausschuss hätten berichtet werden können.
Vor diesen Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
a) wenn Wohnraumleerstände nicht innerhalb von 4 Monaten angezeigt wurden, dass sie nicht wieder zu Wohnzwecken genutzt wurden? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
b) wenn von privaten Wohnraumleerstand gemäß § 12 HmbWoSchG Wohnungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot Anordnungen ergangen sind, Wohngebäude und Wohnungen wieder zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen bzw. wieder herzustellen? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
c) wenn wegen Unzumutbarkeit für den Verfügungsberechtigten ein Wiederherstellungsgebot ausgeschieden ist? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
d) wenn nach § 10 Absatz 2 und § 11 HmbWoSchG eine Unzumutbarkeit der Wiederherstellung vorlag und die Schaffung von Ersatzwohnraum oder die Zahlung einer Ausgleichszahlung verlangt wurden? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
e) wenn der Wohnraumleerstand gemäß § 10 HmbWoSchG genehmigt wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben? f) wenn die Genehmigung nach § 9 HmbWoSchG mit einer Wohnraumschutznummer vergeben wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
f) wenn nach § 15 HmbWoSchG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben?
a) Zu Wohnzwecken, bitte mit Adressangaben?
b) Zu anderen Nutzungsformen, welchen, bitte mit Adressangaben?
c) Kam es in beiden Fällen zu befristeten Verträgen? Wenn ja, in wie vielen Fällen, bitte mit Adressangaben? Wenn nein, mit welchen Begründungen wurden befristete Verträge abgelehnt?
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