Wohnungsberechtigungsscheine und Dringlichkeitsscheine in Bergedorf
Letzte Beratung: 30.03.2023 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.2
Auskunftsersuchen von der AfD Fraktion Bergedorf
BAbg. Eugen Seiler, Reinhard Krohn, Peter Winkelbach, Herbert Meyer
Die Wohnungsnot plagt Bergedorf nach wie vor, und so ist der Senat bestrebt, durch einige Anstrengungen die Situation einigermaßen abzumildern. Insgesamt zeigt sich jedoch, dass die Versäumnisse der Vergangenheit kurzfristig nicht so ohne weiteres auszugleichen sind. Um gegebenenfalls nachsteuern zu können, ist es wichtig, den aktuellen Stand zu evaluieren.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) beantwortet das Auskunftsersuchen vom 19.01.2023 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Jahr |
Erteilte Wohnberechtigungsscheine (ohne Dringlichkeitsfälle) |
Anerkannte Dringlichkeitsfälle nach Teil I der Fachanweisung für vordringlich Wohnungssuchende (Erteilte Dringlichkeitsscheine) |
Anerkannte Dringlichkeitsfälle nach Teil II der Fachanweisung für vordringlich Wohnungssuchende (Erteilte Dringlichkeitsbestätigungen) |
2017 |
688 |
503 |
434 |
2018 |
789 |
497 |
424 |
2019 |
700 |
496 |
1.Halbjahr 2019: 207* |
2020 |
814 |
399 |
Keine validen Daten vorhanden |
2021 |
851 |
359 |
Okt.-Dez. 2021: 56* |
Quelle: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Sozialbehörde
*Aufgrund einer Softwareumstellung des Fachverfahrens sind Daten für das 2. Halbjahr 2019, das Jahr 2020 und die Monate Januar bis September 2021 nicht verfügbar.
Daten für das Jahr 2022 liegen noch nicht vor.
Zu 3. + 4.:
Kenntnisse darüber, wie viele Haushalte Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, Dringlichkeitsschein oder eine Dringlichkeitsbestätigung in Bergedorf haben, liegen den Fachbehörden nicht vor. Ebenso ist nicht bekannt, wie viele Inhaber von Dringlichkeitsbescheinigungen tatsächlich eine Wohnung erhalten haben, da auch eine Versorgung im ungebundenen Bestand möglich ist, ohne dass die zuständigen Bezirksämter hierüber zu informieren sind.
Insgesamt wurden in den Jahren 2017 bis einschließlich 2021 685 Haushalte mit Dringlichkeitsschein und 615 Haushalte mit Dringlichkeitsbestätigung, welche im Bezirksamt Bergedorf ausgestellt wurden, mit Wohnraum versorgt.
Zum Stichtag 31.12.2021 gab es in Bergedorf insgesamt 238 unversorgt vordringlich wohnungssuchende Haushalte mit Dringlichkeitsschein und insgesamt 1.144 unversorgt vordringlich wohnungssuchende Haushalte mit Dringlichkeitsbestätigung.
Der Haushalt muss mit seinem Gesamteinkommen innerhalb der Einkommensgrenzen des § 8 Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz liegen. Antragsberechtigt sind nur Wohnungsuchende, die nachweislich seit mehr als drei Jahren ununterbrochen mit alleiniger bzw. Hauptwohnung in Hamburg gemeldet sind.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Wohnungsuchenden auf Grund ihrer besonderen Lebensumstände dringend auf eine angemessene Wohnung angewiesen und allein nicht in der Lage sind, selbst eine Wohnung zu finden.
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als vordringlich wohnungsuchend ist die Zugehörigkeit des wohnungsuchenden Haushaltes zu einer der in der Fachanweisung gemäß §- 45 Abs. 2, 3 Bezirksverwaltungsgesetz der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum genannten Fallgruppen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Fachanweisung gemäß § 45 Abs. 2, 3 Bezirksverwaltungsgesetz der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum verwiesen.
Es wird auf die geltende Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom 2. Dezember 2008 verwiesen.
Für Dringlichkeitsbestätigungen werden keine Gebühren erhoben.
Der Aufenthalt darf nicht nur vorübergehend sein. Das setzt voraus, dass eine auf mindestens ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Im Ausnahmewege kann Geflüchteten unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden, z.B. bei einer Ausbildungsduldung. Zu den Einzelheiten wird auf die Fachanweisung gemäß § 45 Abs. 2, 3 Bezirksverwaltungsgesetz der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes verwiesen. Die Erteilung eines Dringlichkeitsscheins setzt voraus, dass darüber hinaus auch die Voraussetzungen zum Erhalt eines Dringlichkeitsscheins eingehalten sind. Im Übrigen siehe Antwort zu 5.
Es wird statistisch nicht erfasst, welchen Aufenthaltsstatus ein Haushalt bei der Erteilung des Dringlichkeitsscheins hat.
---
---
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.