Wie werden Denkmalschutz verletzende Entscheidungen nach § 61 HBauO vermieden?
Auskunftsersuchen der BAbg. Wegner, Noetzel, Emrich und Fraktion der CDU
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat am 25.1.2018 mit der Drucksache 20-1434.01 zu dem Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf vom 30.11.2017 (Drs. 20-1434) Stellung genommen. Im Ergebnis sieht die BSW keine Notwendigkeit, bei der Novellierung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) den Prüfumfang beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO um die Belange des Denkmalschutzes gemäß Forderung der Bezirksversammlung zu erweitern. Diese Antwort, ihre Herleitung und die Begründung seitens der BSW werfen diverse Fragen auf.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen beantwortet das Auskunftsersuchen vom 15.02.2018 wie folgt:
Zu 1.:
Im Rahmen der Evaluierung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO und den Änderungen der Hamburgischen Bauordnung war die für das Denkmalschutzrecht zuständige Behörde eingebunden.
Der BSW lagen alle für die Stellungnahme zum Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf vom 30.11.2017 (Drs. 20-1434) erforderlichen Informationen vor.
Zu 2.:
Ja
Zu 3.:
Die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften erstreckten sich auch vor der Änderung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) bereits vollumfänglich auf denkmalschutzrechtlich geschützte Vorhaben. Dies gilt weiterhin.
Zu 4.:
Es obliegt grundsätzlich der Verantwortung des Bauherrn, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften u.a. zum Denkmalschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO einzuhalten. Die für das Verfahren zuständigen Stellen weisen die Antragsteller frühzeitig auf die ggf. erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen hin. Das Denkmalschutzamt steht für entsprechende Nachfragen zur Verfügung.
Zu 5 a.:
Die für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO zuständigen Stellen informieren das Denkmalschutzamt über den Eingang eines Bauantrages nach § 61 HBauO, sofern der Bauherr oder die für das Genehmigungsverfahren zuständige Stelle die Möglichkeit der Betroffenheit eines Denkmals sehen.
Zu 5b.:
Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor.
Zu 5c.:
Die für den Denkmalschutz zuständige Behörde prüft nach eigenem Ermessen, ob denkmalschutzrechtliche Vorschriften berührt sind. Für die Prüfung ist in § 11 DSchG eine Frist von zwei Monaten bestimmt, soweit die Umstände nicht eine Fristverlängerung erforderlich machen.
Zu 5d.:
Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor. Die Bearbeitungsfristen des vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO gelten nicht für denkmalschutzrechtliche Belange.
Zu 5e.:
Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor.
Zu 6.:
Über Kartenportale des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung, z. B. Geo-Online, stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bezirksämter und der Öffentlichkeit, so auch den am Bau Beteiligten, inzwischen umfassende grundstücksbezogene Fachdaten der Denkmalkartierung Hamburg, herausgegeben durch die Behörde für Kultur und Medien zur Verfügung. Es ist damit erkennbar, ob und welche denkmalschutzrechtliche Beschränkungen beachtlich sind.
Informationsveranstaltungen etc. sind daher nicht geplant.
Zu 7.:
Siehe Antworten zu 4.
a) Hamburg weit?
b) In Bergedorf?
Zu 8.a) und b.):
Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor.
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