20-1538.01

Wie werden Denkmalschutz verletzende Entscheidungen nach § 61 HBauO vermieden?

Antwort

Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Wegner, Noetzel, Emrich und Fraktion der CDU

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat am 25.1.2018 mit der Drucksache 20-1434.01 zu dem Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf vom 30.11.2017 (Drs. 20-1434) Stellung genommen. Im Ergebnis sieht die BSW keine Notwendigkeit, bei der Novellierung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) den Prüfumfang beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO um die Belange des Denkmalschutzes gemäß Forderung der Bezirksversammlung zu erweitern. Diese Antwort, ihre Herleitung und die Begründung seitens der BSW werfen diverse Fragen auf.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen beantwortet das Auskunftsersuchen vom 15.02.2018 wie folgt:

 

  1. Hat die BSW bei der Erstellung ihrer Stellungnahme die für den Denkmalschutz zuständige Behörde eingebunden? Wenn ja, welchen Beitrag hat die zuliefernde Behörde bei der Stellungnahme beigetragen (Bitte Beitrag als Anlage beifügen)? Wenn nein, warum nicht?

 

Zu 1.:

Im Rahmen der Evaluierung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO und den Änderungen der Hamburgischen Bauordnung  war die für das Denkmalschutzrecht zuständige Behörde eingebunden.

Der BSW lagen alle für die Stellungnahme zum Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf vom 30.11.2017 (Drs. 20-1434) erforderlichen Informationen vor.

 

 

  1. Sind der BSW die Novellierung des Hamburgischen Denkmalschutzrechts aus dem Jahr 2013 und insbesondere das mit dieser Novellierung eingeführte ipse-lege-Prinzip für die Denkmaleigenschaft bekannt?

 

Zu 2.:

Ja

 

 

  1. Aus welchen Gründen hat aus Sicht der zuständigen Behörde das Ergebnis der Evaluation II des § 61 HBauO aus dem Jahr 2011 trotz Änderung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes auch heute noch Gültigkeit?

 

Zu 3.:

Die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften erstreckten sich auch vor der Änderung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) bereits vollumfänglich auf denkmalschutzrechtlich geschützte Vorhaben. Dies gilt weiterhin.

 

 

  1. Wie kann aus Sicht der zuständigen Behörde sichergestellt werden, dass in Bezug auf denkmalgeschützte Gebäude, die als solche noch nicht erkannt sind und für die aber per Gesetz die denkmalschutzrechtlichen Regelungen greifen, keine den Denkmalschutz verletzende Entscheidungen nach § 61 HBauO getroffen werden?

 

Zu 4.:

Es obliegt grundsätzlich der Verantwortung des Bauherrn, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften u.a. zum Denkmalschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO einzuhalten. Die für das Verfahren zuständigen Stellen weisen die Antragsteller frühzeitig auf die ggf. erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen hin. Das Denkmalschutzamt steht für entsprechende Nachfragen zur Verfügung.

 

 

  1. Wie läuft derzeit das von der BSW dargestellte Verfahren, wenn „die zuständige Behörde über den Eingang von Bauanträgen informiert wird“?
  1. Wer informiert wen?

 

Zu 5 a.:

Die für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO zuständigen Stellen informieren das Denkmalschutzamt über den Eingang eines Bauantrages nach § 61 HBauO, sofern der Bauherr oder die für das Genehmigungsverfahren zuständige Stelle die Möglichkeit der Betroffenheit eines Denkmals sehen.

 

 

  1. Wie lange dauert es durchschnittlich, bis die Information weitergegeben wird?

 

Zu 5b.:

Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor.

 

 

  1. Was prüft die zuständige Behörde dann im Detail innerhalb welcher Frist?

 

Zu 5c.:

Die für den Denkmalschutz zuständige Behörde prüft nach eigenem Ermessen, ob denkmalschutzrechtliche Vorschriften berührt sind. Für die Prüfung ist in § 11 DSchG eine Frist von zwei Monaten bestimmt, soweit die Umstände nicht eine Fristverlängerung erforderlich machen.

 

 

  1. Wie schnell wendet sich die informierte Behörde an den Bauherrn? Innerhalb der Bearbeitungsfrist der vereinfachten Genehmigung nach § 61 HBauO?

 

Zu 5d.:

Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor. Die Bearbeitungsfristen des vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO gelten nicht für denkmalschutzrechtliche Belange.

 

 

  1. Wie viele Fälle einer Information der zuständigen Behörde in der dargestellten Fallgestaltung hat es seit 2013 gegeben (bitte jährliche Aufschlüsselung)?

 

Zu 5e.:

Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor.

 

 

  1. Wird es vor dem Hintergrund der Fallzahlen der Frage 5.e. aus Sicht der zuständigen Behörde für notwendig erachtet, wie bereits 2011 erneut Informationsveranstaltungen bzw. Fachbesprechungen zu dieser Thematik zu führen? Wenn nein, warum nicht?

 

Zu 6.:

Über Kartenportale des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung, z. B. Geo-Online, stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bezirksämter und der Öffentlichkeit,  so auch den am Bau Beteiligten, inzwischen umfassende grundstücksbezogene Fachdaten der Denkmalkartierung Hamburg, herausgegeben durch die Behörde für Kultur und Medien zur Verfügung. Es ist damit erkennbar, ob und welche denkmalschutzrechtliche Beschränkungen beachtlich sind.

Informationsveranstaltungen etc. sind daher nicht geplant.

 

 

  1. Wie kann aus Sicht der zuständigen Behörden vermieden werden, dass bei § 61 HBauO-Genehmigungen rein faktisch eine Veränderung, Nutzungsänderung, Beseitigung etc. von Wohngebäuden erfolgt, wenn der Bauherr nichts bzw. erst nach der Baumaßnahme von der per Gesetz bestehenden Denkmaleigenschaft seines Gebäudes erfährt?

 

Zu 7.:

Siehe Antworten zu 4.

 

 

  1. Wie viele denkmalgeschützte Gebäude wurden aufgrund fehlender Info der Denkmalschutzbehörde seit der Novellierung abgerissen?

a)      Hamburg weit?

b)      In Bergedorf?

 

Zu 8.a) und b.):

Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor.

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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