20-1538

Wie werden Denkmalschutz verletzende Entscheidungen nach § 61 HBauO vermieden?

Auskunftsersuchen nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Wegner, Noetzel, Emrich und Fraktion der CDU

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat am 25.1.2018 mit der Drucksache 20-1434.01 zu dem Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf vom 30.11.2017 (Drs. 20-1434) Stellung genommen. Im Ergebnis sieht die BSW keine Notwendigkeit, bei der Novellierung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) den Prüfumfang beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO um die Belange des Denkmalschutzes gemäß Forderung der Bezirksversammlung zu erweitern. Diese Antwort, ihre Herleitung und die Begründung seitens der BSW werfen diverse Fragen auf.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

  1. Hat die BSW bei der Erstellung ihrer Stellungnahme die für den Denkmalschutz zuständige Behörde eingebunden? Wenn ja, welchen Beitrag hat die zuliefernde Behörde bei der Stellungnahme beigetragen (Bitte Beitrag als Anlage beifügen)? Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Sind der BSW die Novellierung des Hamburgischen Denkmalschutzrechts aus dem Jahr 2013 und insbesondere das mit dieser Novellierung eingeführte ipse-lege-Prinzip für die Denkmaleigenschaft bekannt?

 

  1. Aus welchen Gründen hat aus Sicht der zuständigen Behörde das Ergebnis der Evaluation II des § 61 HBauO aus dem Jahr 2011 trotz Änderung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes auch heute noch Gültigkeit?

 

  1. Wie kann aus Sicht der zuständigen Behörde sichergestellt werden, dass in Bezug auf denkmalgeschützte Gebäude, die als solche noch nicht erkannt sind und für die aber per Gesetz die denkmalschutzrechtlichen Regelungen greifen, keine den Denkmalschutz verletzende Entscheidungen nach § 61 HBauO getroffen werden?

 

  1. Wie läuft derzeit das von der BSW dargestellte Verfahren, wenn die zuständige Behörde über den Eingang von Bauanträgen informiert wird?
  1. Wer informiert wen?
  2. Wie lange dauert es durchschnittlich, bis die Information weitergegeben wird?
  3. Was prüft die zuständige Behörde dann im Detail innerhalb welcher Frist?
  4. Wie schnell wendet sich die informierte Behörde an den Bauherrn? Innerhalb der Bearbeitungsfrist der vereinfachten Genehmigung nach § 61 HBauO?
  5. Wie viele Fälle einer Information der zuständigen Behörde in der dargestellten Fallgestaltung hat es seit 2013 gegeben (bitte jährliche Aufschlüsselung)?

 

  1. Wird es vor dem Hintergrund der Fallzahlen der Frage 5.e. aus Sicht der zuständigen Behörde für notwendig erachtet, wie bereits 2011 erneut Informationsveranstaltungen bzw. Fachbesprechungen zu dieser Thematik zu führen? Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Wie kann aus Sicht der zuständigen Behörden vermieden werden, dass bei § 61 HBauO-Genehmigungen rein faktisch eine Veränderung, Nutzungsänderung, Beseitigung etc. von Wohngebäuden erfolgt, wenn der Bauherr nichts bzw. erst nach der Baumaßnahme von der per Gesetz bestehenden Denkmaleigenschaft seines Gebäudes erfährt?

 

  1. Wie viele denkmalgeschützte Gebäude wurden aufgrund fehlender Info der Denkmalschutzbehörde seit der Novellierung abgerissen?

a)      Hamburg weit?

b)      In Bergedorf?

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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