20-1434.01

Denkmalschutz jetzt mit der Novellierung der HBauO stärken

Mitteilung

Sachverhalt

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.11.2017, Drucksache 20-1434, wie folgt Stellung:

 

Zu den Ausführungen im Antrag der Bezirksversammlung hinsichtlich „eher schlechten Erfahrungen mit dem Denkmalschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren für Wohngebäude nach § 61 HBauO“ ist darauf hinzuweisen, dass die Belange des Denkmalschutzes im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO) bereits im Rahmen der Evaluierung II des § 61 HBauO im Jahre 2011 untersucht worden sind (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Drucksache 20/1110).

 

Im Ergebnis wurde von der Aufnahme der eigenständigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen in den Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens abgesehen, da sie dem Charakter des nicht auf die Konzentration anderer Fachverfahren ausgelegten vereinfachten Genehmigungsverfahrens widersprechen.

 

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO ist ein schnelles und schlankes Verfahren, das innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von einem oder zwei Monaten zur Genehmigung oder bei Überschreitung der Bearbeitungsfrist zur Genehmigungsfiktion führt. Geprüft wird nur die grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hinsichtlich anderer betroffener Fachrechtsbereiche muss durch die Antragsteller in Eigenverantwortung sichergestellt werden. Die zusätzlich zur Baugenehmigung erforderlichen Fachrechtsgenehmigungen sind eigenständig vom Bauherrn bei den jeweiligen Fachrechtsdienststellen zu beantragen.

 

Für notwendig und ausreichend erachtet wird im vereinfachten Genehmigungsverfahren die geeignete Information der zuständigen Behörde über den Eingang von Bauanträgen. Dadurch wird die fachkundige Stelle in die Lage versetzt, eine mögliche Betroffenheit des Denkmalschutzes schnell zu erkennen, um sich gegebenenfalls mit den Bauherren in Verbindung zu setzen und diese über die erforderlichen Fachgenehmigungen oder Anzeigen aufzuklären.

Im November 2011 wurde festgelegt, dass das  Denkmalschutzamt bei Vorhaben mit denkmalschutzrechtlicher Relevanz frühzeitig informiert wird. In der Fachbesprechung wurde auch darum gebeten, die Antragsteller frühzeitig auf die ggf. erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung hinzuweisen. Die Niederschrift steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsichtsbehörden (und der FHH) online zur Verfügung (Bauinfobox ABH).

 

Der Antrag zielt auf die Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei Wohngebäuden, die dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO unterliegen, ab. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Denkmäler ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden dürfen (§ 9 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz). Der Denkmalschutz erstreckt sich damit vollumfänglich auf denkmalschutzrechtlich geschützte Wohngebäude. Eine Veränderung des Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO bedarf es deshalb nicht. Der Denkmalschutz erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Veränderung, Nutzungsänderung oder die Beseitigung von Wohngebäuden, die nach Anlage 2 zu § 60 HBauO verfahrensfrei sind sowie auf genehmigungsfreie Instandsetzungsmaßnahmen.

 

Im Ergebnis wird daher keine Notwendigkeit gesehen der Forderung der Bezirksversammlung Bergedorf, den Prüfumfang um die Belange des Denkmalschutzes zu erweitern, zu entsprechen.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

 

 

Anhänge

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