Wie werden Bergedorfer Schulen am Wochenende genutzt?
Auskunftsersuchen
der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer und AfD Fraktion Bergedorf
„Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Bildung und Sport, stellt gemäß den Benutzungsbedingungen und -vorschriften, die Bestandteil des Nutzungsvertrages sind, Räume, Anlagen und Ausstattungen der staatlichen Schulen für kommerzielle, kulturelle und gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsstunden u.ä. zur Verfügung, sofern hierdurch schulische, betriebliche oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.“
So die Dienstvorschrift „Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen" vom 04.01.2006 finden Sie hier: https://www.hamburg.de/contentblob/69572/9f0900de31a0798787101260b0e5a7de/data/bbs-vo-schulraeume-mitnenutzung-01-06.pdf
In der o. a. Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) wie folgt Stellung:
Die Freie und Hansestadt Hamburg bzw. die für Bildung zuständige Behörde stellt gemäß der in der Dienstvorschrift „Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen“ vom 04.01.2006 (siehe https://www.hamburg.de/contentblob/69572/9f0900de31a0798787101260b0e5a7de/data/bbs-vo-schulraeume-mitnenutzung-01-06.pdf) getroffenen Regelungen, Räume (z. B. Aula, Klassenräume), Anlagen und Ausstattungen (z. B. Tische, Stühle, Geräte) aller staatlichen Schulen für kommerzielle, kulturelle und gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsstunden u. ä. gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung, sofern hierdurch schulische, betriebliche oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Die Nutzung schulischer Räume und Anlagen durch Elternvertretungen, das Lehrkräftekollegium, den Schülerrat sonstige Schülergruppen und anderes Personal der Schule ist kostenfrei, ebenso die Nutzung durch andere Dienststellen oder Einrichtungen der für Bildung zuständigen Behörde sowie durch andere Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg.
Schulräume und -anlagen stehen dabei grundsätzlich außerhalb der Schulferien montags bis freitags bis 22.00 Uhr zur Verfügung.
Die Mitbenutzung kann auch über 22.00 Uhr hinaus sowie sonnabends und an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen.
Über die Verfügbarkeit, die Rahmenbedingungen und konkrete Vereinbarungen zur Mitnutzung schulischer Räume und Anlagen (z. B. zum Datum der Nutzung, zum zeitlichen Umfang, zur Regelung des Zugangs, zur Anzahl der genutzten Räume und deren Ausstattung und zur Reinigung) entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit der Hausmeisterin bzw. dem Hausmeister unter Ausübung ihres Ermessens als Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts.
Sie haben dabei zu beachten, dass durch die Überlassung keine schulischen, betrieblichen oder anderen öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und dass – insbesondere am Wochenende – die betrieblichen und personellen Verhältnisse die konkrete Überlassung zulassen. Damit kann sich die zukünftige Belegungssituation ständig verändern, denn es kommen nicht nur immer wieder neue Anfragen, Anmeldungen oder auch Absagen herein, es kann sich auch die Situation in der Schule verändern, insbesondere in personeller Hinsicht. Auch dies kann in Einzelfällen verhindern, dass langfristig verbindliche Nutzungsverträge geschlossen werden.
Zu 1.:
Die Dienstvorschrift „Mitnutzung von Schulräumen und -anlagen“ vom 04.01.2006 gilt für alle staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zu 2. und 3.:
Die erfragten Daten werden nicht zentral erfasst. Die Belegung und Nutzung von Schulräumen liegt in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung. Im Übrigen siehe Drs. 22/14747 sowie Vorbemerkung.
Zu 4.:
Die Kosten lassen sich der genannten Dienstvorschrift „Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen“ entnehmen (Anlage 1 Entgeltsätze) und richten sich der Zuordnung der Nutzenden in eine der dort genannten Tarifgruppen, der Dauer der Nutzung, sowie der Größe und Ausstattung der überlassenen Räume.
Zu 5.:
Für Anträge auf Mitnutzungen in Schulen sind in der Regel keine obligatorischen Unterlagen einzureichen. Die Antragstellung mit Darlegung der beabsichtigten Nutzung erfolgt schriftlich oder mündlich an die jeweilige Schule, die im Falle einer planbaren Realisierbarkeit einen Nutzungsvertrag abschließt. In besonderen Fällen, z. B. bei größeren Veranstaltungen kann dabei die Vorlage eines schriftlichen Veranstaltungs- und ggf. Sicherheitskonzepts erforderlich sein, damit die Schulleitung beurteilen kann, ob durch die Veranstaltung keine schulischen, betrieblichen oder anderen öffentlichen Belange beeinträchtigt werden.
Zu 6.:
Entfällt, die Dienstvorschrift gilt für alle staatlichen Schulen.
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