Weiterbetrieb sog. Post-EEG-Anlagen nach dem 31. Dezember 2020
Auskunftsersuchen der BAbg. Meyns, Jacobsen, Kubat und FDP-Fraktion
In Hamburg gibt es eine Vielzahl von privat betriebenen Photovoltaikanlagen, die bis zum Jahr 2020 errichtet wurden. In Hamburg wurden diese Anlagen in diversen Programmen, z.B. im 200-Dächer-Programm, finanziell gefördert.
Ab dem Jahr 2000 wurden die Anlagen nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gefördert.
Die Förderung nach dem EEG fällt ab dem 1. Januar 2021 weg. Obwohl diese Anlagen i.d.R. immer noch effektiv arbeiten, ist ein Weiterbetrieb ab 1. Januar 2021 nicht zulässig bzw. wirtschaftlich nicht möglich. Es steht zu befürchten, dass diese Anlagen ab dem 1. Januar 2021 abgerissen werden und die so nicht mehr produzierte umweltfreundlich Elektrizität durch konventionelle Energie (Kohle, Kernkraft) ersetzt werden muss.
Das Problem des Weiterbetriebs von Photovoltaikanlagen, bei denen ab 2021 die EEG Förde-rung ausläuft, ist bekannt. Für die Betreiber dieser Anlagen bleibt die Option des Selbstver-brauchs des erzeugten Stroms bestehen. Diese Möglichkeit wird nach Analysen des Umwelt-bundesamtes (https://t1p.de/n8vt) von rund 50 % der 2021 aus dem EEG gehenden Anla-genleistung genutzt, in den Folgejahren schwankt der Wert zwischen 60 und 70 %, allerdings liegt die Menge der selbstgenutzten Kilowattstunden dieser Anlagen nur zwischen rund einem Drittel und einem Viertel. Der überwiegende Anteil des hier erzeugten Stroms soll demnach weiter ins Netz eingespeist werden.
Für aus der EEG-Förderung fallende Anlagen gibt es für die Einspeisung des nicht selbstge-nutzten Stroms gegenwärtig dann nur noch die Option der Direktvermarktung nach § 21a EEG. Hiernach besteht zwar weiterhin der Anspruch auf physikalisch vorrangige Abnahme des erzeugten Stroms, nicht mehr aber der Anspruch auf kaufmännische Abnahme durch den Netzbetreiber. Darum muss sich der Anlagenbetreiber in der Folge selbst kümmern, hier spielt vor allem die Zuordnung des Stroms zu einem Bilanzkreis nach § 4 Abs. 3 StromNZV eine entscheidende Rolle. Praktisch bedeutet dies, dass ein Abnehmer für den Strom gefun-den werden muss. Zusätzlich bringt die sonstige Direktvermarktung für über 20-jährige Anla-gen neue technische Verpflichtungen mit sich, da die Stromerzeugung nach geltendem EEG viertelstündig gemessen und bilanziert werden muss. Die entsprechende technische Nachrüs-tung verursacht Kosten, allein für die Fernsteuerung der Anlagen gehen Schätzungen von bis zu 500 € Investition aus. Ohne die technische Nachrüstung geht u. a. gemäß § 52 EEG der Anspruch auf vorrangige Abnahme des Stroms verloren.
All diese Faktoren führen dazu, dass die Direktvermarktung gerade für kleinere Anlagen häu-fig nicht wirtschaftlich umsetzbar ist. Ein ernst zu nehmendes Risiko ist daher, dass Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauchsanteil den Reststrom gar nicht mehr einspeisen und Anla-gen mit einem niedrigen Eigenverbrauchsanteil stillgelegt werden.
Gegenwärtig wird auf Bundesebene nach Lösungen gesucht. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, für welche Anlagen tatsächlich welche Art von Förderung nötig und vor dem Hintergrund des EU Beihilferechts möglich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die jetzt aus der Förderung gehenden Anlagen bereits 20 Jahre über das EEG auskömmlich finanziert wurden und im Markt seit geraumer Zeit zunehmend privatwirtschaftliche Angebote für den Weiterbetrieb von EE-Anlagen, auch für Photovoltaik entstehen.
Umgesetzt werden könnte eine geeignete Lösung bereits im Rahmen der EEG-Novelle, die die Bundesregierung im 2. Halbjahr 2020 plant. Der Senat wird den Gesetzgebungsprozess im Sinn der Erneuerbaren Energien konstruktiv begleiten.
Dies vorausgeschickt beantwortet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft beantwortet das o.g. Auskunftsersuchen wie folgt:
Wir fragen die Bezirksamtsleitung bzw. den Hamburger Senat:
Zu 1.-3.:
Einspeisung und Vergütung von Strom aus Photovoltaik in das Stromnetz sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Für das Gesetz ist der Bundesgesetzgeber zuständig, nicht die Länder. Entsprechend kann die Freie und Hansestadt Hamburg Abnahme und Vergütung von Strom aus Anlagen i. S. d. § 3 Nr. 1 HS 1 EEG 2017 nicht selbst regeln. Auch Stromnetz Hamburg ist an die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gebunden und kann nicht eigenmächtig handeln.
Zu 4.:
Es gibt keine Überlegungen für einen Hamburger Zuschuss. Vielmehr wird erwartet, dass auf Bundesebene eine Lösung gefunden wird, mit der möglichst viele weiterbetriebsfähige EE-Anlagen auch wirklich weiterbetrieben werden können.
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