21-0877.01

Weisung gem. § 42 BezVG, hier: Oberbillwerder - Umsetzung Masterplan - Flächenreduktion und Grundsätze der Zuständigkeit und Finanzierung

Mitteilung

Letzte Beratung: 15.07.2021 Hauptausschuss Ö 2.1

Sachverhalt

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen übermittelt der Bezirksversammlung nach § 42 BezVG den Beschluss der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 29. April 2021:

 

  1. An dem Senatsbeschluss vom 26.2.2019 zur Senatsdrucksache Nr. 2019/00594 „Masterplan Oberbillwerder“ und an der Umsetzung des beschlossenen Masterplans unter Wahrung der angestrebten Qualitäten, Kennzahlen und Kostenziele gemäß der o.a. Senatsdrucksache wird grundsätzlich festgehalten.
  2. Der Reduzierung der Wohnnutzung um 35.000 m² BGF und der Flächenreduktion um 6 ha gemäß der am 21.01.2021 vom Stadtentwicklungsausschuss der Bezirksversammlung Berge-dorf beschlossenen Variante wird zugestimmt.
  3. Das Bezirksamt Bergedorf wird angewiesen, auf Basis des beschlossenen Masterplans unter Beachtung der in der Anlage dieser Drucksache dargestellten Verkleinerung des Entwicklungs-bereiches zügig den Bebauungsplan aufzustellen.
  4. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wird beauftragt, die aufgeführten Finanzbedarfe für die in dieser Drucksache benannten Maßnahmen der äußeren verkehrlichen Erschließung nach Jahresscheiben für den gesamten Entwicklungszeitraum von Oberbillwerder zu plausibilisieren sowie gemeinsam mit der Finanzbehörde, der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und der Senatskanzlei ein Konzept zur Sicherstellung der notwendigen Finanzbedarfe (ein-schließlich der Mittel für die notwendigen Bauvorhaben im Bezirksstraßennetz) zu entwickeln.
  5. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wird beauftragt, die Anbindung des neuen Stadt-teils an die B5 sowie die beiden im Masterplan vorgesehenen Durchstiche durch den Bahn-damm zügig zu planen.
  6. Das Bezirksamt Bergedorf wird angewiesen, zügig die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anbindung an die B5 zu schaffen.
  7. Die Fachbehörden werden beauftragt, die notwendigen finanziellen Ermächtigungen für die Realisierung der Vorhaben, die in der Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden liegen, einschließlich der notwendigen Ermächtigungen für den Grunderwerb rechtzeitig in den jeweiligen Einzelplänen zu berücksichtigen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

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