21-0877

Oberbillwerder: Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau am 29. April 2021 Oberbillwerder - Umsetzung Masterplan Flächenreduktion und Grundsätze der Zuständigkeit der Finanzierung

Mitteilung

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20.05.2021
Sachverhalt

 

Die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau hat sich am 29. April 2021 in ihrer Sitzung mit der Flächenreduzierung für Oberbillwerder befasst. Die Senatskommission hat die Reduzierung der Wohnnutzungen um 35.000 m² und der Flächenreduzierung um ca. 6 ha der Entwicklungsfläche gemäß der am 21.01. 2021 des Stadtentwicklungsausschusses der Bezirksversammlung Bergedorf beschlossenen Variante bestätigt. An dem Beschluss vom 26.02.2019 zur SDrsNr. 2019/ 00594 „Masterplan Oberbillwerder“ und an der Umsetzung des beschlossenen Masterplans unter Wahrung der angestrebten Qualitäten, Kennzahlen und Kostenziele gemäß der o.a.  Senatsdrucksache soll grundsätzlich festgehalten werden

Für folgende Behörden wurden nachfolgende Petita beschlossen:

  • Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende ist beauftragt, die aufgeführten Finanzbedarfe für die benannten Maßnahmen der äußeren verkehrlichen Erschließung nach Jahresschreiben für den gesamten Entwicklungszeitraum von Oberbillwerder zu plausibilisieren sowie gemeinsam mit der Finanzbehörde, der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und der Senatskanzlei ein Konzept zu zur Sicherung der notwendigen Finanzbedarfe (einschließlich der Mittel für die notwendigen Bauvorhaben im Bezirksstraßennetz) zu entwickeln.
  • Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende ist beauftragt, die Anbindung des neuen Stadtteils an die B 5 sowie die beiden im Masterplan vorgesehenen Durchstiche durch den Bahndamm zügig zu planen.
  • Das Bezirksamt Bergdorf ist angewiesen, auf Basis des beschlossenen Masterplans unter Beachtung der dargestellten Verkleinerung des Entwicklungsbereiches zügig den Bebauungsplan aufzustellen.
  • Das Bezirksamt Bergedorf ist angewiesen, zügig die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anbindung an die B 5 zu schaffen.

Die Fachbehörden sind beauftragt, die notwendigen finanziellen Ermächtigungen für die Realisierung der Vorhaben, die in der Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden liegen, einschließlich der notwendigen Ermächtigungen für den Grunderwerb rechtzeitig in den jeweiligen Einzelplänen zu berücksichtigen.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

 

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