Warum stehen Ladentüren noch immer offen?
Kleine Anfrage der BAbg. Mirbach, Westberg, Jobs, Gruber, Heilmann - Fraktion DIE LINKE
Seit dem 1. September dürfen Geschäfte ihre Ladentüren nicht mehr dauerhaft geöffnet lassen. Das regelt Paragraf 10 der "Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung" – abgekürzt: EnSikuMaV. „Wenn Geschäfte beheizt werden, dürfen sie zwischen September und Ende Februar ihre Ladentüren nicht mehr dauerhaft offenhalten“, heißt es in einem Gesetzestext der Bundesregierung. Das gilt auch für sonstige Eingangssysteme, wenn Heizwärme beim Öffnen verloren geht.
Doch im Bergedorfer Sachsentor halten sich längst nicht alle Geschäfte daran, denn am 6.12.22 standen allein bei elf Geschäften die Ladentüren offen. Dabei war es egal, ob es sich um inhabergeführte Geschäfte oder Filialen großer Ketten handelt. Das ist umso ärgerlicher, weil im Rathaus, Schulen oder Kitas bei zum Teil unter 19 Grad Raumtemperatur gefroren wird.
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 13.12.2022 wie folgt:
Wir fragen daher:
Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) liegt bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Amt Energie und Klima - Abteilung Energierecht und städtische Energiepolitik.
Die Außendienstmitarbeiter des Fachamtes Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt werden anlassbezogen die Gewerbebetriebe aufsuchen und auf die Einhaltung des § 10 EnSiKuMaV hinweisen. Bei Feststellung von Verstößen werden entsprechende Ordnungswidrigkeitenanzeigen an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Siehe Antwort zu 1.
Die Leitung des Bezirksamtes äußert sich zu hypothetischen Fragen grundsätzlich nicht.
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