Wärmenetze
Auskunftsersuchen der BAbg. Fleige, Lühr, Rüssau und Fraktion GRÜNE Bergedorf
Hamburg übernimmt zum 01.01.2019 das Wärmenetz von Vattenfall. Damit wird das Ergebnis des Volksentscheids von 2013 zur Rekommunalisierung der Energienetze umgesetzt. Daraus ergeben sich Fragen zur Situation hier in Bergedorf. Schließlich sind auch die Bergedorfer Kundinnen und Kunden der Wärmenetze in den letzten Jahren erheblichen Preissteigerungen ausgesetzt gewesen (z.B. in Boberg).
Die Behörde für Umwelt und Energie beantwortet das Auskunftsersuchen vom 18.12.2018 auf der Grundlage von Auskünften der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) wie folgt:
Zu 1.:
Das Inselnetz Neuallermöhe befindet sich im Eigentum der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH und wird mit Vollzug des Rückkaufs in die städtische Wärmegesellschaft übergehen.
Zu 2.:
Im Bezirk Bergedorf befinden sich fünf Wärmenetze. Die örtliche Lage im Bezirk sowie die erwünschten Daten zu den einzelnen Wärmenetzen sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.
Zu 3.:
Das Inselnetz Neuallermöhe stand früher im Eigentum der Hamburgischen-Electricitäts-Werke AG (HEW), einer seinerzeit städtischen Gesellschaft.
Zu 4.:
Ein Anschluss- und Benutzungszwang ist festgelegt in der westlichen Hälfte des Netzes HWN-4 (Hansewerk Natur GmbH; Bebauungsplan Lohbrügge 87) sowie im gesamten Netz EAM-1 (EAM EnergiePlus GmbH; Bebauungsplan Bergedorf 98).
Zu 5.:
Wärmeleitungen unterliegen nicht den Regelungen der Konzessionsabgabenverordnung, so dass auch keine Konzessionsabgaben gezahlt werden. Vielmehr sieht die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vor, dass für die Benutzung öffentlicher Flächen durch Leitungen, die der allgemeinen Versorgung mit Wärme dienen, Benutzungsgebühren erhoben werden. Anlage 2a der Gebührenordnung sieht für die Benutzung öffentlicher Flächen durch Leitungen von mehr als 100 m Länge, die der Versorgung mit Wärme dienen, besondere Gebühren vor, die nach der gelieferten Wärmemenge bemessen werden, wobei die Gebührensätze nach Art der Erzeugung differenzieren. Die Benutzungsgebühren betragen je gelieferter Kilowattstunde:
•0,005 Cent, sofern die Wärme mittels erneuerbarer Energien erzeugt wird;
•0,02 Cent, sofern die Wärme aus der Verbrennung von nicht ausschließlich biologisch abbaubaren Anteilen von Abfällen erzeugt wird;
•0,03 Cent, sofern die Wärme mit fossilen gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird;
•0,04 Cent, sofern die Wärme mit Heizöl erzeugt wird;
•0,05 Cent, in allen anderen Fällen.
Für die Benutzung öffentlicher Wege durch Leitungen, die ohne Verbindung zu einem Netz öffentliche Flächen mit einer geringeren Länge als 100 m benutzen – also insbesondere für Straßenquerungen – gelten Gebührensätze, die sich nach der Länge und dem Leitungsdurchmesser richten.
Zur Gebührenhöhe, erhoben durch die zuständige Fachbehörde (BWVI), siehe Anlage 3. Sofern die Gebühren für Netze bezahlt werden, die über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen, ist eine allein auf den Bezirk bezogene Differenzierung ausgeschlossen. Ob es isolierte Netze bzw. Einzelleitungen unterhalb von 100 m gibt, die nur im Gebiet eines Bezirks liegen, müsste vom Bezirksamt geklärt werden. Dies gilt auch für Sondernutzungsentgelte für Wärmenetze, die auf Grundlage eines Sondernutzungsvertrages mit dem Bezirksamt durch dieses erhoben werden.
Sämtliche Gebühreneinnahmen fließen dem öffentlichen Haushalt der FHH zu.
Zu 6.:
Der Vertrag über Wärmeleitungen mit E.ON (Nachfolge: Hansewerk Natur), der für das gesamte Stadtgebiet gilt, wurde am 25.08./31.08.2005 geschlossen. Er endet am 31.12.2027 und verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht 2 Jahre vor Vertragsende gekündigt wird.
Der Vertrag mit der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH, der für das gesamte Stadtgebiet gilt, wurde am 24.11.2011 geschlossen. Er endet am 31.12.2034 und verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht 2 Jahre vor Vertragsende gekündigt wird.
Zu 7.:
Siehe Antwort zu 8.
Zu 8.:
Die in der zuständigen Fachbehörde bekannten Verträge mit Wärmeversorgungsunternehmen sehen eine solche Rechtsfolge nicht vor. Im Übrigen: nein.
Zu 9.:
Die Befugnisse auf Ebene der Bezirksämter richten sich u.a. nach dem Bezirksverwaltungsgesetz und sind dort zu klären. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen oder von Teilen seiner Betriebsanlagen (einschließlich der Übernahme von Rechten und Pflichten) im Regelfall einen einvernehmlich ausgehandelten Vertrag zwischen Eigentümer und Käufer voraussetzt.
Zu 9.:
Die Befugnisse auf Ebene der Bezirksämter richten sich u.a. nach dem Bezirksverwaltungsgesetz und sind dort zu klären. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen oder von Teilen seiner Betriebsanlagen (einschließlich der Übernahme von Rechten und Pflichten) im Regelfall einen einvernehmlich ausgehandelten Vertrag zwischen Eigentümer und Käufer voraussetzt.
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