20-1877.01

Wärmenetze

Antwort

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28.02.2019
31.01.2019
Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Fleige, Lühr, Rüssau und Fraktion GRÜNE Bergedorf

 

Hamburg übernimmt zum 01.01.2019 das Wärmenetz von Vattenfall. Damit wird das Ergeb­nis des Volksentscheids von 2013 zur Rekommunalisierung der Energienetze umgesetzt. Daraus ergeben sich Fragen zur Situation hier in Bergedorf. Schließlich sind auch die Berge­dorfer Kundinnen und Kunden der Wärmenetze in den letzten Jahren erheblichen Preisstei­gerungen ausgesetzt gewesen (z.B. in Boberg).

 

Die Behörde für Umwelt und Energie beantwortet das Auskunftsersuchen vom 18.12.2018 auf der Grundlage von Auskünften der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) wie folgt:

 

  1. Hat der Volksentscheid von 2013 Konsequenzen für die Bergedorfer Wärmenetze?

 

Zu 1.:

Das Inselnetz Neuallermöhe befindet sich im Eigentum der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH und wird mit Vollzug des Rückkaufs in die städtische Wärmegesellschaft übergehen.

 

 

  1. Wie viele über öffentlichen Grund verlaufende Wärmenetze gibt es im Bezirk Berge­dorf? Für jedes Netz bitte Versorgungsgebiet, Länge des Netzes, Temperaturniveau, durchschnittliche jährliche Wärmemenge, Anzahl der angeschlossenen Gebäude, Wohnungen oder Wohneinheiten, Erzeugungsanlagen mit Wärmeleistung und Brenn­stoff, Art und Anteil erneuerbar erzeugter Wärme sowie Eigentümer benennen.

 

Zu 2.:

Im Bezirk Bergedorf befinden sich fünf Wärmenetze. Die örtliche Lage im Bezirk sowie die erwünschten Daten zu den einzelnen Wärmenetzen sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.

 

 

 

  1. Waren diese Wärmenetze früher in öffentlicher Hand? Wenn ja, auf welche Netze trifft dies zu?

 

Zu 3.:

Das Inselnetz Neuallermöhe stand früher im Eigentum der Hamburgischen-Electricitäts-Werke AG (HEW), einer seinerzeit städtischen Gesellschaft.

 

 

  1. Für welche dieser Wärmenetze gilt ein im Bebauungsplan festgelegter Anschluss- und Benutzungszwang?

 

Zu 4.:

Ein Anschluss- und Benutzungszwang ist festgelegt in der westlichen Hälfte des Netzes HWN-4 (Hansewerk Natur GmbH; Bebauungsplan Lohbrügge 87) sowie im gesamten Netz EAM-1 (EAM EnergiePlus GmbH; Bebauungsplan Bergedorf 98).

 

 

  1. Wird für die Nutzung öffentlichen Grunds eine Konzessionsabgabe gezahlt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, in welcher Höhe und gegebenenfalls in welcher Staffe­lung entsprechend der ökologischen Qualität der Wärme? In welcher Höhe fallen Ein­nahmen aus der Konzessionsabgabe an und wohin gehen sie?

 

Zu 5.:

Wärmeleitungen unterliegen nicht den Regelungen der Konzessionsabgabenverordnung, so dass auch keine Konzessionsabgaben gezahlt werden. Vielmehr sieht die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vor, dass für die Benutzung öffentlicher Flächen durch Leitungen, die der allgemeinen Versorgung mit Wärme dienen, Benutzungsgebühren erhoben werden. Anlage 2a der Gebührenordnung sieht für die Benutzung öffentlicher Flächen durch Leitungen von mehr als 100 m Länge, die der Versorgung mit Wärme dienen, besondere Gebühren vor, die nach der gelieferten Wärmemenge bemessen werden, wobei die Gebührensätze nach Art der Erzeugung differenzieren. Die Benutzungsgebühren betragen je gelieferter Kilowattstunde:

 

0,005 Cent, sofern die Wärme mittels erneuerbarer Energien erzeugt wird;

0,02 Cent, sofern die Wärme aus der Verbrennung von nicht ausschließlich biologisch abbaubaren Anteilen von Abfällen erzeugt wird;

0,03 Cent, sofern die Wärme mit fossilen gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird;

0,04 Cent, sofern die Wärme mit Heizöl erzeugt wird;

0,05 Cent, in allen anderen Fällen.

 

Für die Benutzung öffentlicher Wege durch Leitungen, die ohne Verbindung zu einem Netz öffentliche Flächen mit einer geringeren Länge als 100 m benutzen – also insbesondere für Straßenquerungen – gelten Gebührensätze, die sich nach der Länge und dem Leitungsdurchmesser richten.

 

Zur Gebührenhöhe, erhoben durch die zuständige Fachbehörde (BWVI), siehe Anlage 3. Sofern die Gebühren für Netze bezahlt werden, die über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen, ist eine allein auf den Bezirk bezogene Differenzierung ausgeschlossen. Ob es isolierte Netze bzw. Einzelleitungen unterhalb von 100 m gibt, die nur im Gebiet eines Bezirks liegen, müsste vom Bezirksamt geklärt werden. Dies gilt auch für Sondernutzungsentgelte für Wärmenetze, die auf Grundlage eines Sondernutzungsvertrages mit dem Bezirksamt durch dieses erhoben werden.

 

Sämtliche Gebühreneinnahmen fließen dem öffentlichen Haushalt der FHH zu.

 

 

  1. Wann wurden die Konzessionsverträge jeweils geschlossen und wie lange laufen sie? Bitte für jedes einzelne Netz benennen.

 

Zu 6.:

Der Vertrag über Wärmeleitungen mit E.ON (Nachfolge:  Hansewerk Natur), der für das gesamte Stadtgebiet gilt, wurde am 25.08./31.08.2005 geschlossen. Er endet am 31.12.2027 und verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht 2 Jahre vor Vertragsende gekündigt wird.

Der Vertrag mit der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH, der für das gesamte Stadtgebiet gilt, wurde am 24.11.2011 geschlossen. Er endet am 31.12.2034 und verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht 2 Jahre vor Vertragsende gekündigt wird.

 

 

  1. Ergibt sich aus dem Auslaufen der Konzessionsverträge eine Kaufoption zur (Re-) Kommunalisierung der Wärmenetze?

 

Zu 7.:

Siehe Antwort zu 8.

 

 

  1. Gibt es eine frühere bzw. eine von den Konzessionsverträgen unabhängige Kaufop­tion für diese Wärmenetze? Wenn ja, bitte für jedes einzelne Netz das früheste Da­tum nennen.

 

Zu 8.:

Die in der zuständigen Fachbehörde bekannten Verträge mit Wärmeversorgungsunternehmen sehen eine solche Rechtsfolge nicht vor. Im Übrigen: nein.

 

 

  1. Wer entscheidet über eine mögliche (Re-) Kommunalisierung der Bergedorfer Wär­menetze? Kann dies Gegenstand einer Entscheidung der Bezirksverwaltung, der Bezirksversammlung oder eines bezirklichen Bürgerentscheids sein?

 

Zu 9.:

Die Befugnisse auf Ebene der Bezirksämter richten sich u.a. nach dem Bezirksverwaltungsgesetz und sind dort zu klären. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen oder von Teilen seiner Betriebsanlagen (einschließlich der Übernahme von Rechten und Pflichten) im Regelfall einen einvernehmlich ausgehandelten Vertrag zwischen Eigentümer und Käufer voraussetzt.

 

 

  1. Welche Betreibermodelle sind im Falle einer (Re-) Kommunalisierung eines oder mehrerer der Bergedorfer Wärmenetze denkbar? Wer wird der Betreiber des Vatten­fall-Wärmenetzes?

 

Zu 9.:

Die Befugnisse auf Ebene der Bezirksämter richten sich u.a. nach dem Bezirksverwaltungsgesetz und sind dort zu klären. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen oder von Teilen seiner Betriebsanlagen (einschließlich der Übernahme von Rechten und Pflichten) im Regelfall einen einvernehmlich ausgehandelten Vertrag zwischen Eigentümer und Käufer voraussetzt.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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