20-0773.03

Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Bergedorf 110 (Glasbläserhöfe II) hier: Zustimmung zur öffentlichen Auslegung

Beschlussvorlage

Sachverhalt

 

Durch die Änderung des Bebauungsplans Bergedorf 110 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere wohnbauliche Entwicklung der Schleusengrabenachse auf vormals gewerblich genutzten Flächen geschaffen werden. Nördlich des baulich bereits weitgehend realisierten Quartiers „Glasbläserhöfe“ und angrenzend an den Schleusengraben ist die Realisierung von ca. 80 weiteren Wohneinheiten in Geschossbauweise beabsichtigt, da ein Bedarf für eine ausschließlich gewerbliche Nutzung in rückwärtiger Lage nicht besteht. Die geplante Wohnbebauung bildet den nördlichen Abschluss eines bereits bestehenden Baublocks und trägt dem anhaltend hohen Wohnraumbedarf im Bezirk Bergedorf und der Gesamtstadt Rechnung. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen und bestehenden gewerblichen Nutzung soll für den etwa 3.380 m² umfassenden Änderungsbereich ein Mischgebiet festgesetzt werden.

Der Bebauungsplanentwurf und der Städtebauliche Vertrag wurden mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange sowie dem Vorhabenträger abgestimmt. Einzelheiten können den Anlagen entnommen werden.

Nunmehr wird dem Stadtentwicklungsausschuss Gelegenheit gegeben, den Planungsstand zu beraten und die öffentliche Auslegung zu beschließen. Einzelheiten können den Anlagen entnommen werden.

 

Weiteres Vorgehen

Der städtebauliche Vertrag soll vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs geschlossen werden, da nach der Auslegung ggf. bereits die Vorweggenehmigungsreife nach § 33 des Baugesetzbuchs vorliegt (vgl. nicht öffentlicher Teil). Die Auslegung des Planentwurfs und der umweltrelevanten Gutachten soll nach derzeitigem Stand vom 01.03.2018 bis 31.03.2018 stattfinden. Während dieses Zeitraums kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Entwurf abgeben, die von der Verwaltung mit einem Abwägungsvorschlag versehen und vom Stadtentwicklungsausschuss beraten werden.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss stimmt der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zu unter der Voraussetzung, dass der städtebauliche Vertrag unterzeichnet wird.

 

 

Anhänge

 

1Bebauungsplanentwurf – Verordnung

2Bebauungsplanentwurf – Anlage zur Verordnung

3Bebauungsplanentwurf – Begründung